Soforthilfe · Fachanwalt für Arbeitsrecht

Mobbing oder Bossing? Sie haben Ansprüche.

Systematische Schikane durch Kollegen (Mobbing) oder Vorgesetzte (Bossing) müssen Sie nicht hinnehmen. Der Arbeitgeber ist zum Schutz verpflichtet — und haftet bei Verstößen. Fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung an; wir leiten Ihren Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserem Netzwerk weiter.

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Habe ich Ansprüche?

Wählen Sie aus, was auf Ihre Situation zutrifft — wir zeigen, welche Ansprüche in Betracht kommen.

Mögliche Ansprüche
    Geprüftes AnwaltsnetzwerkBundesweit & spezialisiert auf Arbeitsrecht.
    Schutz der PersönlichkeitFürsorgepflicht, AGG und Gesundheitsschutz.
    Aktueller RechtsstandJuli 2026 · deutsches & EU-Recht.
    Video-Ratgeber

    Mobbing am Arbeitsplatz? Der Fachanwalt erklärt Ihre Ansprüche

    Unser Fachanwalt erklärt im Video, welche Rechte Sie bei Mobbing und Bossing haben und wie Sie sie durchsetzen. Der Ratgeber wird derzeit produziert und erscheint in Kürze an dieser Stelle.

    In Produktion Video-Ratgeber · Mobbing & Bossing · bald verfügbar
    In Produktion

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    Unser Video-Ratgeber zu Mobbing und Bossing wird derzeit produziert und erscheint in Kürze an dieser Stelle.

    Bis dahin erhalten Sie mit der kostenlosen Ersteinschätzung sofort Hilfe.

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    Ihre Situation

    Erkennen Sie Ihren Fall wieder?

    Mobbing ist die systematische Anfeindung, Schikane oder Ausgrenzung über einen längeren Zeitraum. Kommt sie von Vorgesetzten, spricht man von Bossing. Beides begründet Ansprüche.

    Bossing durch Vorgesetzte

    Herabwürdigung, ständige unberechtigte Kritik, Druck oder Drohungen durch die Führungskraft.

    Ausgrenzung durch Kollegen

    Isolation, Ignorieren, Gerüchte, gezielter Informationsentzug oder öffentliche Bloßstellung.

    Schikane & Grundlose Kritik

    Kettenabmahnungen, unerfüllbare Vorgaben, ständige Kontrolle oder das Anschweigen im Team.

    Belästigung nach dem AGG

    Anfeindungen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter — oder sexuelle Belästigung.

    Gesundheitliche Folgen

    Schlafstörungen, Erschöpfung, Depression, Angst — bis zur längeren Arbeitsunfähigkeit.

    Degradierung & „Wegloben“

    Entzug sinnvoller Aufgaben, Versetzung auf einen Abstellposten, Kaltstellen bis zur Eigenkündigung.

    Der Ablauf

    In drei Schritten zum Fachanwalt

    Kostenlos und ohne Verpflichtung. Sie schildern Ihren Fall, wir prüfen und vermitteln — Sie entscheiden.

    Fall schildern

    Beschreiben Sie die Situation im Formular — wer, was, seit wann. Optional laden Sie Ihre Dokumentation oder ein Attest hoch.

    ca. 2 Minuten

    Kostenlose Ersteinschätzung

    Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserem Netzwerk prüft Ihre Ansprüche, Fristen und Beweislage und meldet sich bei Ihnen.

    durch Fachanwalt

    Ansprüche durchsetzen

    Auf Wunsch fordert die Kanzlei Unterlassung und Schutz, macht Schmerzensgeld und Entschädigung geltend — außergerichtlich oder vor Gericht.

    nur wenn Sie es wollen
    Ihre Ansprüche

    Was Ihnen bei Mobbing & Bossing zusteht

    Ein eigenes „Mobbing-Gesetz“ gibt es nicht — die Ansprüche folgen aus dem Arbeits-, Zivil- und Antidiskriminierungsrecht. Der Fachanwalt prüft, welche für Sie greifen.

    Schutz & Unterlassung
    • Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2, § 618 BGB, § 3 ArbSchG).
    • Beschwerderecht im Betrieb (§ 13 AGG, § 84 BetrVG) — der Arbeitgeber muss Abhilfe schaffen.
    • Unterlassung & konkrete Maßnahmen: Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung des Mobbers (§ 12 Abs. 3 AGG).
    • Leistungsverweigerung bei Gesundheitsgefahr — unter Fortzahlung der Vergütung (§ 14 AGG, § 273 BGB).
    Geld & Entschädigung
    • Schmerzensgeld bei Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzung (§ 253 Abs. 2, § 823 BGB).
    • Schadensersatz für Verdienstausfall, Heilbehandlung und Folgekosten (§ 280, § 823 BGB).
    • Entschädigung nach dem AGG bei Benachteiligung oder Belästigung (§ 15 AGG) — Frist: 2 Monate.
    • Schadensersatz bei berechtigter Eigenkündigung aus wichtigem Grund (§ 628 Abs. 2 BGB).
    Durchsetzung & Beweis
    • Dokumentation: ein „Mobbing-Tagebuch“ mit Datum, Vorfall und Zeugen ist die wichtigste Grundlage.
    • Gesamtschau: Gerichte prüfen die Vorfälle im Zusammenhang, nicht isoliert (st. Rspr. des BAG).
    • Betrieblicher Weg: Beschwerde bei Arbeitgeber und Betriebsrat, Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (§ 5 ArbSchG).
    • Fristen wahren: AGG-Frist (2 Monate), tarif-/vertragliche Ausschlussfristen und die Verjährung (§§ 195, 199 BGB).

    Die europarechtliche Dimension

    Der Schutz vor Mobbing ist tief im Unionsrecht verankert — besonders über das Antidiskriminierungs- und das Arbeitsschutzrecht. Ein Fachanwalt nutzt diese Ebene gezielt.

    RL 2000/78/EGGleichbehandlung im Beruf. Belästigung wegen Religion, Behinderung, Alter oder sexueller Identität gilt als verbotene Benachteiligung; umgesetzt im AGG.
    RL 2006/54/EGGeschlecht & sexuelle Belästigung. Schutz vor geschlechtsbezogener und sexueller Belästigung am Arbeitsplatz (§§ 3, 7 AGG).
    RL 2000/43/EGEthnische Herkunft. Verbot rassistischer Anfeindungen — mit Beweiserleichterung zugunsten der Betroffenen (§ 22 AGG).
    RL 89/391/EWGArbeitsschutz-Rahmen. Verpflichtet den Arbeitgeber zum Schutz vor psychischen Gefährdungen — Grundlage der Fürsorgepflicht.
    GRC Art. 31Grundrechtecharta. Recht auf gesunde, würdige und gerechte Arbeitsbedingungen (Art. 1, 31 GRC).
    RL 2019/1937Whistleblowing. Mobbing als Repressalie gegen Hinweisgeber ist verboten; das HinSchG schützt und kehrt die Beweislast um.
    Ihr Ziel

    Was Sie erreichen können

    Je nach Lage geht es um das Ende der Schikane, um finanziellen Ausgleich — oder um einen fairen, gut verhandelten Ausstieg.

    Ende der Schikane

    Der Arbeitgeber muss einschreiten: Unterlassung, Trennung der Beteiligten, Versetzung oder Abmahnung des Mobbers — und ein sicheres Arbeitsumfeld.

    Schmerzensgeld & Entschädigung

    Bei Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzung Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und AGG-Entschädigung (§ 15 AGG), dazu Ersatz von Verdienstausfall und Kosten.

    Fairer Ausstieg

    Ist das Verhältnis zerrüttet, lässt sich häufig eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung und einem sehr guten Zeugnis verhandeln.

    Hinweis: Der Ausgang jedes Falls hängt von Beweislage und Umständen ab. Seriöse Beratung verspricht kein Ergebnis, sondern prüft Ihre Ansprüche und Chancen ehrlich.

    Warum über LexMart

    Der schnelle Weg zum richtigen Anwalt

    • Spezialisierung statt ZufallWir vermitteln gezielt an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Erfahrung in Mobbing-Fällen.
    • Fristen im BlickDie AGG-Frist beträgt nur zwei Monate. Ihre Anfrage wird zügig bearbeitet.
    • Transparent & datensparsamIhre Angaben nutzen wir ausschließlich zur Weiterleitung an eine Kooperationskanzlei — DSGVO-konform.
    • Kostenklarheit von Anfang anDie Ersteinschätzung ist kostenlos. Über Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe klären wir vorab auf.
    § 15 AGG
    Entschädigung bei Benachteiligung — schriftlich binnen 2 Monaten geltend zu machen
    § 253
    BGB: Schmerzensgeld bei Gesundheits- und Persönlichkeitsverletzung
    § 13 AGG
    Beschwerderecht — der Arbeitgeber muss die Beschwerde prüfen und Abhilfe schaffen
    3 Jahre
    Regelverjährung für Schadensersatzansprüche (§§ 195, 199 BGB)

    Werte dienen der Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Rechtsstand Juli 2026.

    Häufige Fragen

    Fragen zu Mobbing & Bossing

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    Vermittlung, keine Rechtsberatung im Einzelfall

    LexMart erbringt selbst keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und keine Rechtsberatung. Wir informieren und vermitteln Ihre Anfrage an unabhängige Kooperationskanzleien; das Mandat kommt ausschließlich zwischen Ihnen und der Kanzlei zustande. Angaben zu Ansprüchen, Fristen und Erfolgsaussichten sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Beachten Sie insbesondere die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG sowie mögliche Ausschlussfristen und handeln Sie zeitnah. Rechtsstand Juli 2026, deutsches und europäisches Recht.

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