Mobbing oder Bossing? Sie haben Ansprüche.
Systematische Schikane durch Kollegen (Mobbing) oder Vorgesetzte (Bossing) müssen Sie nicht hinnehmen. Der Arbeitgeber ist zum Schutz verpflichtet — und haftet bei Verstößen. Fordern Sie jetzt Ihre kostenlose Ersteinschätzung an; wir leiten Ihren Fall an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserem Netzwerk weiter.
- Fachanwälte für Arbeitsrecht
- Kostenlos & unverbindlich
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Habe ich Ansprüche?
Wählen Sie aus, was auf Ihre Situation zutrifft — wir zeigen, welche Ansprüche in Betracht kommen.
Mobbing am Arbeitsplatz? Der Fachanwalt erklärt Ihre Ansprüche
Unser Fachanwalt erklärt im Video, welche Rechte Sie bei Mobbing und Bossing haben und wie Sie sie durchsetzen. Der Ratgeber wird derzeit produziert und erscheint in Kürze an dieser Stelle.
Bald verfügbar
Unser Video-Ratgeber zu Mobbing und Bossing wird derzeit produziert und erscheint in Kürze an dieser Stelle.
Bis dahin erhalten Sie mit der kostenlosen Ersteinschätzung sofort Hilfe.
Ersteinschätzung anfordernErkennen Sie Ihren Fall wieder?
Mobbing ist die systematische Anfeindung, Schikane oder Ausgrenzung über einen längeren Zeitraum. Kommt sie von Vorgesetzten, spricht man von Bossing. Beides begründet Ansprüche.
Bossing durch Vorgesetzte
Herabwürdigung, ständige unberechtigte Kritik, Druck oder Drohungen durch die Führungskraft.
Ausgrenzung durch Kollegen
Isolation, Ignorieren, Gerüchte, gezielter Informationsentzug oder öffentliche Bloßstellung.
Schikane & Grundlose Kritik
Kettenabmahnungen, unerfüllbare Vorgaben, ständige Kontrolle oder das Anschweigen im Team.
Belästigung nach dem AGG
Anfeindungen wegen Herkunft, Geschlecht, Religion, Behinderung, Alter — oder sexuelle Belästigung.
Gesundheitliche Folgen
Schlafstörungen, Erschöpfung, Depression, Angst — bis zur längeren Arbeitsunfähigkeit.
Degradierung & „Wegloben“
Entzug sinnvoller Aufgaben, Versetzung auf einen Abstellposten, Kaltstellen bis zur Eigenkündigung.
In drei Schritten zum Fachanwalt
Kostenlos und ohne Verpflichtung. Sie schildern Ihren Fall, wir prüfen und vermitteln — Sie entscheiden.
Fall schildern
Beschreiben Sie die Situation im Formular — wer, was, seit wann. Optional laden Sie Ihre Dokumentation oder ein Attest hoch.
ca. 2 MinutenKostenlose Ersteinschätzung
Ein Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserem Netzwerk prüft Ihre Ansprüche, Fristen und Beweislage und meldet sich bei Ihnen.
durch FachanwaltAnsprüche durchsetzen
Auf Wunsch fordert die Kanzlei Unterlassung und Schutz, macht Schmerzensgeld und Entschädigung geltend — außergerichtlich oder vor Gericht.
nur wenn Sie es wollenWas Ihnen bei Mobbing & Bossing zusteht
Ein eigenes „Mobbing-Gesetz“ gibt es nicht — die Ansprüche folgen aus dem Arbeits-, Zivil- und Antidiskriminierungsrecht. Der Fachanwalt prüft, welche für Sie greifen.
- Fürsorge- und Schutzpflicht des Arbeitgebers (§ 241 Abs. 2, § 618 BGB, § 3 ArbSchG).
- Beschwerderecht im Betrieb (§ 13 AGG, § 84 BetrVG) — der Arbeitgeber muss Abhilfe schaffen.
- Unterlassung & konkrete Maßnahmen: Ermahnung, Abmahnung, Versetzung oder Kündigung des Mobbers (§ 12 Abs. 3 AGG).
- Leistungsverweigerung bei Gesundheitsgefahr — unter Fortzahlung der Vergütung (§ 14 AGG, § 273 BGB).
- Schmerzensgeld bei Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzung (§ 253 Abs. 2, § 823 BGB).
- Schadensersatz für Verdienstausfall, Heilbehandlung und Folgekosten (§ 280, § 823 BGB).
- Entschädigung nach dem AGG bei Benachteiligung oder Belästigung (§ 15 AGG) — Frist: 2 Monate.
- Schadensersatz bei berechtigter Eigenkündigung aus wichtigem Grund (§ 628 Abs. 2 BGB).
- Dokumentation: ein „Mobbing-Tagebuch“ mit Datum, Vorfall und Zeugen ist die wichtigste Grundlage.
- Gesamtschau: Gerichte prüfen die Vorfälle im Zusammenhang, nicht isoliert (st. Rspr. des BAG).
- Betrieblicher Weg: Beschwerde bei Arbeitgeber und Betriebsrat, Gefährdungsbeurteilung psychischer Belastung (§ 5 ArbSchG).
- Fristen wahren: AGG-Frist (2 Monate), tarif-/vertragliche Ausschlussfristen und die Verjährung (§§ 195, 199 BGB).
Die europarechtliche Dimension
Der Schutz vor Mobbing ist tief im Unionsrecht verankert — besonders über das Antidiskriminierungs- und das Arbeitsschutzrecht. Ein Fachanwalt nutzt diese Ebene gezielt.
Was Sie erreichen können
Je nach Lage geht es um das Ende der Schikane, um finanziellen Ausgleich — oder um einen fairen, gut verhandelten Ausstieg.
Ende der Schikane
Der Arbeitgeber muss einschreiten: Unterlassung, Trennung der Beteiligten, Versetzung oder Abmahnung des Mobbers — und ein sicheres Arbeitsumfeld.
Schmerzensgeld & Entschädigung
Bei Gesundheits- oder Persönlichkeitsverletzung Schmerzensgeld (§ 253 BGB) und AGG-Entschädigung (§ 15 AGG), dazu Ersatz von Verdienstausfall und Kosten.
Fairer Ausstieg
Ist das Verhältnis zerrüttet, lässt sich häufig eine einvernehmliche Trennung mit Abfindung und einem sehr guten Zeugnis verhandeln.
Hinweis: Der Ausgang jedes Falls hängt von Beweislage und Umständen ab. Seriöse Beratung verspricht kein Ergebnis, sondern prüft Ihre Ansprüche und Chancen ehrlich.
Der schnelle Weg zum richtigen Anwalt
- Spezialisierung statt ZufallWir vermitteln gezielt an Fachanwältinnen und Fachanwälte für Arbeitsrecht mit Erfahrung in Mobbing-Fällen.
- Fristen im BlickDie AGG-Frist beträgt nur zwei Monate. Ihre Anfrage wird zügig bearbeitet.
- Transparent & datensparsamIhre Angaben nutzen wir ausschließlich zur Weiterleitung an eine Kooperationskanzlei — DSGVO-konform.
- Kostenklarheit von Anfang anDie Ersteinschätzung ist kostenlos. Über Rechtsschutz und Prozesskostenhilfe klären wir vorab auf.
Werte dienen der Orientierung und ersetzen keine Prüfung des Einzelfalls. Rechtsstand Juli 2026.
Werkzeuge & Soforthilfe im Überblick
Nutzen Sie ergänzend unsere kostenlosen Tools — jederzeit, ohne Anmeldung.
Fragen zu Mobbing & Bossing
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Schildern Sie Ihre Situation. Wir prüfen sie und leiten sie an einen Fachanwalt für Arbeitsrecht aus unserem Netzwerk weiter — in der Regel meldet er sich binnen 24 Stunden.
LexMart erbringt selbst keine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 RDG und keine Rechtsberatung. Wir informieren und vermitteln Ihre Anfrage an unabhängige Kooperationskanzleien; das Mandat kommt ausschließlich zwischen Ihnen und der Kanzlei zustande. Angaben zu Ansprüchen, Fristen und Erfolgsaussichten sind allgemeine Orientierung und ersetzen keine anwaltliche Prüfung. Beachten Sie insbesondere die zweimonatige Frist des § 15 Abs. 4 AGG sowie mögliche Ausschlussfristen und handeln Sie zeitnah. Rechtsstand Juli 2026, deutsches und europäisches Recht.