Fall-Check · Filesharing-Abmahnung

Abmahnung wegen Filesharing — was jetzt zu tun ist.

Eine Abmahnung wegen einer Tauschbörse setzt eine kurze Frist und fordert oft vierstellige Beträge — vorschnell unterschreiben oder ignorieren ist beides gefährlich. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: wie stark Ihre Verteidigung ist, welche Kosten realistisch sind, ob eine modifizierte Unterlassungserklärung passt und was der konkrete nächste Schritt ist. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.

§§ 19a, 97, 97a UrhG BGH BearShare · Loud · Afterlife Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Einordnung

1.Abmahnung schildernFrist, geteiltes Werk, Anschlussnutzung, Täterschaft und geforderte Beträge.
2.Ergebnis erhaltenVerteidigungslinie, realistische Kosten und Beweislage — ohne Anmeldung.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, PDF-Kurzgutachten oder modifizierte Unterlassungserklärung erstellen.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei der Filesharing-Abmahnung ankommt

Der Vorwurf: öffentliches Zugänglichmachen.

Wer in einer Tauschbörse (BitTorrent & Co.) eine Datei anbietet, macht sie öffentlich zugänglich (§ 19a UrhG) und verletzt das Urheberrecht. Der Rechteinhaber kann Unterlassung und Schadensersatz verlangen (§ 97 UrhG) und die Abmahnung samt Anwaltskosten geltend machen (§ 97a UrhG). Ermittelt wird über die IP-Adresse und ein gerichtliches Auskunftsverfahren gegen den Provider (§ 101 UrhG).

Vermutung gegen den Anschlussinhaber.

Wird eine Rechtsverletzung über Ihren Anschluss begangen, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass Sie als Anschlussinhaber auch der Täter sind (grundlegend BGH, 12.05.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens"). Diese Vermutung ist aber widerlegbar — genau hier liegt die Verteidigung.

Die sekundäre Darlegungslast — Ihr wichtigster Hebel.

Sie müssen Ihre Täterschaft nicht beweisen, aber Ihrer sekundären Darlegungslast genügen: konkret vortragen, dass und welche anderen Personen selbstständigen Zugriff auf den Anschluss hatten und ernsthaft als Täter in Betracht kommen — und dazu zumutbare Nachforschungen anstellen (BGH, 08.01.2014 – I ZR 169/12 „BearShare"). Genügen Sie dem, muss der Rechteinhaber die Täterschaft beweisen, was ihm meist nicht gelingt. Vorsicht: Volljährige Familienangehörige, die als Täter feststehen, müssen Sie benennen — sonst haften Sie selbst (BGH, 30.03.2017 – I ZR 19/16 „Loud").

Belehrungs- und Aufsichtspflichten.

Minderjährige Kinder müssen Sie über die Rechtswidrigkeit von Tauschbörsen belehren; ohne Anlass müssen Sie sie nicht überwachen (BGH, 15.11.2012 – I ZR 74/12 „Morpheus"). Volljährige Mitnutzer (Partner, erwachsene Kinder, Mitbewohner) müssen Sie nicht anlasslos belehren oder überwachen (BGH „BearShare"). Die frühere Störerhaftung des WLAN-Betreibers ist zudem abgeschafft (§ 8 TMG / DDG).

Kosten: Deckelung und realistische Beträge.

Gegenüber Verbrauchern ist der Gegenstandswert des Unterlassungsanspruchs bei der ersten Abmahnung auf 1.000 € gedeckelt (§ 97a Abs. 3 UrhG) — daraus folgen Abmahnkosten von rund 150 €. Hinzu kommt ein Schadensersatz nach Lizenzanalogie (bei einem Musiktitel häufig um 200 €, bei Filmen deutlich mehr). Geforderte Pauschalen von vielen hundert oder tausend Euro sind oft überhöht und verhandelbar.

Modifizierte Unterlassungserklärung und Fristen.

Die vorformulierte Unterlassungserklärung sollten Sie nie ungeprüft unterschreiben — sie ist meist zu weit gefasst und enthält ein Schuldanerkenntnis. Richtig ist regelmäßig eine modifizierte Unterlassungserklärung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht, die die Wiederholungsgefahr beseitigt, ohne unnötig zu belasten. Die Frist im Abmahnschreiben ist ernst zu nehmen (Vertragsstrafe/einstweilige Verfügung drohen); der Unterlassungsanspruch verjährt in drei Jahren, der Schadensersatz als Restschadensersatz erst in zehn Jahren (§ 852 BGB; BGH, 12.05.2016 – I ZR 48/15).

Häufige Fragen

Fragen zum Filesharing-Check

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Unterschreiben Sie die beigefügte Unterlassungserklärung nicht ungeprüft und lassen Sie die kurze Frist nicht verstreichen. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.

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