Selbstständig oder scheinselbstständig — und rentenversicherungspflichtig?
Ein falscher Status kann teuer werden: Beitragsnachforderungen für Jahre, dazu Säumniszuschläge. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: ob Anzeichen für eine abhängige Beschäftigung bestehen, ob als Selbstständige(r) Rentenversicherungspflicht greift und ob sich ein Statusfeststellungsverfahren (§ 7a SGB IV) empfiehlt. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es bei Status und Versicherungspflicht ankommt
Beschäftigung oder Selbstständigkeit — die Gesamtabwägung.
Ob eine abhängige Beschäftigung vorliegt, bestimmt sich nach § 7 Abs. 1 SGB IV: Anhaltspunkte sind die Weisungsgebundenheit (nach Zeit, Ort und Art der Tätigkeit) und die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers. Maßgeblich ist eine Gesamtabwägung aller Umstände — nicht die Bezeichnung im Vertrag, sondern die tatsächliche Durchführung. Fehlt ein eigenes unternehmerisches Risiko (eigenes Kapital, eigene Betriebsmittel, unternehmerische Chancen), spricht das für Beschäftigung.
Scheinselbstständigkeit: teure Nachforderung.
Wird eine formal selbstständige Tätigkeit als Beschäftigung eingestuft, schuldet der Auftraggeber als Arbeitgeber die Gesamtsozialversicherungsbeiträge (Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil, § 28e SGB IV). Die Beiträge können rückwirkend nachgefordert werden; die Verjährung beträgt vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 Jahre (§ 25 SGB IV). Hinzu kommen Säumniszuschläge. Der Lohnabzug beim Beschäftigten ist nur eingeschränkt möglich (§ 28g SGB IV).
Auch echte Selbstständige können rentenversicherungspflichtig sein.
§ 2 SGB VI unterwirft bestimmte Selbstständige der Rentenversicherungspflicht — etwa Lehrer und Erzieher, Pflegepersonen, Handwerker sowie insbesondere arbeitnehmerähnliche Selbstständige nach § 2 S. 1 Nr. 9 SGB VI: Wer im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig ist und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, ist rentenversicherungspflichtig — selbst bei echter Selbstständigkeit. Für Existenzgründer gibt es eine dreijährige Befreiungsmöglichkeit (§ 6 Abs. 1a SGB VI).
Das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV.
Zur verbindlichen Klärung können Auftragnehmer oder Auftraggeber ein Statusfeststellungsverfahren bei der Clearingstelle der Deutschen Rentenversicherung Bund beantragen (§ 7a SGB IV). Seit der Reform zum 1. April 2022 wird der Erwerbsstatus festgestellt (Beschäftigung oder selbstständige Tätigkeit); möglich sind eine Prognoseentscheidung vor Aufnahme der Tätigkeit sowie eine Gruppenfeststellung für gleichartige Auftragsverhältnisse.
Gesellschafter-Geschäftsführer und mitarbeitende Angehörige.
Beim GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer kommt es vor allem auf die Rechtsmacht an: Wer über die Mehrheit der Stimmen oder eine umfassende Sperrminorität verfügt, ist regelmäßig nicht abhängig beschäftigt — andernfalls schon (st. Rspr. des BSG). Bei mitarbeitenden Familienangehörigen entscheidet ebenfalls die tatsächliche Ausgestaltung; hier empfiehlt sich die Statusfeststellung besonders, um spätere Streitigkeiten mit der Krankenkasse oder der Rentenversicherung zu vermeiden.
Rechtsschutz gegen den Beitrags- oder Statusbescheid.
Gegen einen Bescheid der Clearingstelle oder einen Beitragsbescheid nach einer Betriebsprüfung ist der Widerspruch statthaft — Frist: ein Monat ab Bekanntgabe (§ 84 SGG), danach die Klage zum Sozialgericht (§ 87 SGG). Das Sozialgerichtsverfahren ist für Versicherte gerichtskostenfrei (§ 183 SGG). Wichtig ist, die Monatsfrist zu wahren.
Fragen zum Statusfeststellungs-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Der sozialversicherungsrechtliche Status ergibt sich aus einer Gesamtabwägung aller Umstände des konkreten Falls; verbindlich ist allein die Feststellung durch die Clearingstelle bzw. das Sozialgericht. Wegen der Monatsfrist gegen Bescheide (§ 84 SGG) sollten Sie zeitnah Rat einholen.