Fall-Check · SCHUFA & Bonität

Ist Ihr SCHUFA-Eintrag angreifbar — und gibt es Schadensersatz?

Ein falscher Betrag, eine längst bezahlte Forderung, ein Eintrag ohne Ankündigung oder eine Kreditablehnung wegen des Scores: Nicht jeder Eintrag darf bleiben — und wo eine Auskunftei rechtswidrig speichert, kommt Schadensersatz in Betracht. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: ob eine Berichtigung oder Löschung durchgreift, welche Norm greift, welche Frist läuft und ob ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO realistisch ist. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.

Art. 16 · Art. 17 DSGVO Schadensersatz Art. 82 DSGVO Löschfristen · Code of Conduct 2025
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Einordnung

1.Eintrag einordnenWas ist gespeichert, wie steht es um die Forderung und welche Folge hatte der Eintrag?
2.Ergebnis erhaltenAussicht auf Berichtigung oder Löschung, einschlägige Norm, Löschfrist und Schadensersatz — ohne Anmeldung.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, PDF-Kurzgutachten oder das passende Schreiben an die SCHUFA erstellen.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei Korrektur und Schadensersatz ankommt

Zuerst die Datenkopie.

Grundlage jeder Korrektur ist die kostenlose Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO. Sie zeigt, welche Daten gespeichert sind, woher sie stammen und wer sie erhalten hat. Die SCHUFA muss unverzüglich, spätestens binnen eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Erst damit lässt sich prüfen, ob ein Eintrag falsch oder unzulässig ist.

Berichtigung und Löschung.

Ein unrichtiger Eintrag ist zu berichtigen (Art. 16 DSGVO), ein unzulässiger oder nicht mehr erforderlicher zu löschen (Art. 17 DSGVO). Bis zur Klärung können Sie die Einschränkung der Verarbeitung verlangen (Art. 18 DSGVO), damit der Eintrag nicht weiter an Dritte übermittelt wird. Nach einer Korrektur sind die Empfänger zu unterrichten (Art. 19 DSGVO).

Wann ein Negativeintrag überhaupt zulässig ist.

Eine Forderung darf grundsätzlich nur gemeldet werden, wenn sie fällig, unbestritten oder tituliert ist und der Schuldner zuvor — meist zweimal — gemahnt sowie auf die bevorstehende Einmeldung hingewiesen wurde (vgl. § 31 Abs. 2 BDSG). Fehlt eine dieser Voraussetzungen — etwa bei einer durchgehend bestrittenen, nicht titulierten Forderung — ist der Eintrag angreifbar.

Die Speicherfristen.

Erledigte Negativeinträge werden nach den Verhaltensregeln („Code of Conduct“, Stand 2025) im Regelfall taggenau nach drei Jahren gelöscht; bei Ausgleich innerhalb von 100 Tagen und ohne weitere Negativa schon nach 18 Monaten. Der BGH hat 2025 bestätigt, dass bezahlte Forderungen nicht sofort gelöscht werden müssen (BGH, I ZR 97/25) — der Einzelfall kann aber eine frühere Löschung gebieten. Restschuldbefreiungsdaten werden nur noch sechs Monate gespeichert (EuGH, C-26/22 · C-64/22).

Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.

Eine rechtswidrige Verarbeitung kann einen Anspruch auf materiellen und immateriellen Schadensersatz auslösen (Art. 82 DSGVO). Der EuGH verlangt keine Erheblichkeitsschwelle, aber einen konkreten, über den bloßen Verstoß hinausgehenden Schaden (EuGH, C-300/21) — etwa eine Kreditablehnung, eine geplatzte Wohnung oder schlechtere Konditionen. Das OLG Köln sprach für eine zu lange Speicherung 500 € zu (15 U 249/24; vom BGH 2025 zur Neubewertung zurückverwiesen).

Das kostenlose Druckmittel: die Aufsichtsbeschwerde.

Bleibt die Auskunftei untätig oder lehnt sie ab, können Sie kostenlos Beschwerde bei der zuständigen Datenschutzaufsicht erheben (Art. 77 DSGVO). Für die SCHUFA ist der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit zuständig. Die Behörde prüft und kann Anordnungen treffen — das erzeugt Druck, ohne Prozesskostenrisiko.

Häufige Fragen

Fragen zum SCHUFA-Check

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Ob eine Löschung durchgreift und ob Schadensersatz zusteht, hängt von den konkreten Umständen ab und lässt sich verbindlich nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt prüfen.

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