Scheidung: Ablauf, Fristen und Folgen.
Eine Scheidung wirft schnell existenzielle Fragen auf — und folgt zugleich klaren Regeln. Am Anfang steht das Trennungsjahr, am Ende der Beschluss des Familiengerichts, dazwischen Versorgungsausgleich, Zugewinn und Unterhalt. Dieser Spezial-Ratgeber erklärt auf Fachanwaltsniveau den gesamten Ablauf, die Kosten und wie eine einvernehmliche Scheidung gelingt. Rechtsstand 2026.
Das Wichtigste in Kürze.
Die Kernpunkte für den schnellen Überblick. Die Einzelheiten samt Normen, Fristen und Rechtsprechung folgen in den Kapiteln darunter.
Scheidung — kompakt.
Sechs Punkte, die Sie kennen sollten.
- Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr; danach wird die Zerrüttung vermutet (§ 1565, § 1566 BGB).
- Im Scheidungsverfahren besteht Anwaltszwang — mindestens der Antragsteller braucht einen Anwalt (§ 114 FamFG).
- Der Versorgungsausgleich teilt die in der Ehe erworbenen Rentenanwartschaften — von Amts wegen.
- Im gesetzlichen Güterstand wird bei Scheidung der Zugewinn ausgeglichen (§ 1373 ff. BGB).
- Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist schneller und deutlich günstiger.
- Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert (Einkommen und Vermögen).
1.Das Trennungsjahr als Startpunkt.
Warum die Ehe „gescheitert" sein muss und was Getrenntleben bedeutet.
Eine Ehe kann geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Das wird unwiderlegbar vermutet, wenn die Ehegatten ein Jahr getrennt leben und beide die Scheidung wollen, oder wenn sie drei Jahre getrennt leben (§ 1566 BGB).
Getrenntleben bedeutet die Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft — das ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich („Trennung von Tisch und Bett"): getrennte Zimmer, getrennte Wirtschaft, kein gemeinsames Versorgen mehr. Eine Härtefallscheidung vor Ablauf des Trennungsjahres ist nur bei unzumutbarer Härte möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB).
Trennungsdatum festhalten. Notieren Sie den Tag der Trennung — er ist Anknüpfungspunkt für Trennungsjahr, Unterhalt und den Stichtag des Zugewinnausgleichs.
2.So läuft die Scheidung ab.
Vom Antrag über den Anwaltszwang bis zum Beschluss.
Die Scheidung erfolgt durch Beschluss des Familiengerichts auf Antrag. Es besteht Anwaltszwang (§ 114 FamFG): Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere dem Antrag zustimmt — der zustimmende Ehegatte braucht dann keinen eigenen Anwalt.
Die Schritte.
- Trennungsjahr abwarten, Trennung dokumentieren.
- Scheidungsantrag durch den Anwalt beim Familiengericht.
- Gericht klärt den Versorgungsausgleich von Amts wegen (Fragebögen der Rentenversicherung).
- Scheidungstermin; anschließend Beschluss und Rechtskraft.
Folgesachen wie Unterhalt, Zugewinn, Sorge- und Umgangsrecht können im Verbund mitentschieden werden (§ 137 FamFG) — das kann das Verfahren aber verlängern.
3.Rente und Vermögen werden geteilt.
Was mit Rentenanwartschaften und dem Ehevermögen geschieht.
Versorgungsausgleich.
Die in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (gesetzliche, betriebliche und private Altersvorsorge) werden bei der Scheidung hälftig geteilt (§ 1587 BGB, VersAusglG). Das Gericht regelt ihn von Amts wegen; bei kurzer Ehe bis drei Jahre nur auf Antrag.
Zugewinnausgleich.
Ohne Ehevertrag leben Ehegatten in der Zugewinngemeinschaft. Bei Scheidung wird der Zugewinn ausgeglichen: Wer während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs erzielt hat, zahlt die Hälfte der Differenz (§ 1373 ff. BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags; es besteht ein Auskunftsanspruch (§ 1379 BGB).
Tipp der Redaktion
Zugewinn und Versorgungsausgleich lassen sich durch Ehevertrag oder Scheidungsfolgenvereinbarung — in Grenzen der Inhaltskontrolle — modifizieren. Vertiefend: Ratgeber Familienrecht.
4.Was die Scheidung kostet.
Verfahrenswert, Gebühren und wie Sie sparen.
Die Kosten setzen sich aus Gerichts- und Anwaltsgebühren zusammen und richten sich nach dem Verfahrenswert. Dieser bemisst sich vor allem nach dem Nettoeinkommen beider Ehegatten (dreifaches Monatsnetto) zuzüglich eines Werts für den Versorgungsausgleich und ggf. das Vermögen.
Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist erheblich günstiger als ein streitiges Verfahren mit zwei Anwälten und mehreren Folgesachen. Bei geringem Einkommen kommt Verfahrenskostenhilfe in Betracht.
- Nur ein Anwalt bei Einvernehmen — der andere stimmt nur zu.
- Folgesachen möglichst vorab einvernehmlich regeln (spart Streitwert und Zeit).
- Verfahrenskostenhilfe prüfen.
Zustimmung ist keine eigene Vertretung. Wer nur zustimmt, wird nicht anwaltlich beraten. Bei nennenswertem Vermögen oder Rentenunterschieden kann eigene Beratung sinnvoll sein.
5.Unterhalt, Name und Sorge.
Was neben Vermögen und Rente zu regeln ist.
- Trennungsunterhalt ab Trennung bis zur Rechtskraft (§ 1361 BGB); nachehelicher Unterhalt nur bei gesetzlichem Tatbestand (§ 1569 ff. BGB).
- Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle (§ 1601 ff. BGB).
- Sorge- und Umgangsrecht: gemeinsame Sorge bleibt die Regel, Maßstab ist das Kindeswohl (§ 1626, § 1684 BGB).
- Ehename: Nach der Scheidung kann der Geburtsname wieder angenommen werden (§ 1355 BGB).
Tipp der Redaktion
Regeln Sie die Folgen früh und schriftlich. Vertiefung zu Unterhalt und Sorgerecht im Ratgeber Familienrecht; passende Vorlagen unter Musterschreiben Familienrecht.
Leitentscheidungen.
Die für die Scheidung praktisch wichtigsten Leitlinien des BGH. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.
Getrenntleben in der Ehewohnung.
Ein Getrenntleben ist auch innerhalb der gemeinsamen Wohnung möglich, wenn keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und wenigstens ein Ehegatte sie erkennbar ablehnt.
Inhaltskontrolle von Eheverträgen.
Eheverträge unterliegen einer Wirksamkeits- und Ausübungskontrolle; eine einseitige, evident unangemessene Lastenverteilung kann zur Unwirksamkeit oder Anpassung führen.
Auskunft beim Zugewinn.
Zur Berechnung des Zugewinnausgleichs besteht ein wechselseitiger Auskunfts- und Beleganspruch über das Anfangs- und Endvermögen; Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
Eigenverantwortung nach der Ehe.
Nachehelicher Unterhalt ist die Ausnahme; der Anspruch kann wegen des Grundsatzes der Eigenverantwortung zeitlich befristet und der Höhe nach begrenzt werden (§ 1578b BGB).
Halbteilung im Versorgungsausgleich.
Die in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte sind grundsätzlich hälftig zwischen den Ehegatten zu teilen; Ausnahmen bedürfen besonderer Billigkeitsgründe.
Literatur & Kommentierung.
Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im juristischen Fachhandel und in Bibliotheken.
Kommentare & Handbücher
- Palandt/Grüneberg, BGB (Familienrecht).
- Johannsen/Henrich/Althammer, Familienrecht.
- Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis.
- Prütting/Helms, FamFG — Kommentar.
Fragen & Antworten (FAQ).
8 Antworten rund um das Thema Scheidung.
In der Regel ja. Nach einem Jahr Getrenntleben wird das Scheitern der Ehe vermutet (§ 1566 BGB). Nur bei unzumutbarer Härte ist eine frühere Härtefallscheidung möglich (§ 1565 Abs. 2 BGB); die Hürden sind hoch.
Nein. Bei einer einvernehmlichen Scheidung genügt es, wenn ein Ehegatte anwaltlich vertreten ist und der andere dem Antrag zustimmt (§ 114 FamFG). Der zustimmende Ehegatte wird dann allerdings nicht beraten.
Nach dem Trennungsjahr stellt der Anwalt den Scheidungsantrag. Das Gericht klärt den Versorgungsausgleich von Amts wegen, setzt einen Scheidungstermin an und spricht die Scheidung durch Beschluss aus, der mit Ablauf der Rechtsmittelfrist rechtskräftig wird.
Die hälftige Teilung der in der Ehezeit erworbenen Rentenanwartschaften (§ 1587 BGB, VersAusglG). Das Gericht regelt ihn automatisch; bei einer Ehe bis drei Jahre nur auf Antrag.
Im gesetzlichen Güterstand über den Zugewinnausgleich: Wer während der Ehe den höheren Vermögenszuwachs hatte, zahlt die Hälfte der Differenz (§ 1373 ff. BGB). Stichtag für das Endvermögen ist die Zustellung des Scheidungsantrags.
Die Kosten richten sich nach dem Verfahrenswert, der sich vor allem aus dem Einkommen beider Ehegatten und dem Versorgungsausgleich ergibt. Eine einvernehmliche Scheidung mit nur einem Anwalt ist deutlich günstiger; bei geringem Einkommen gibt es Verfahrenskostenhilfe.
Nur ausnahmsweise. Es gilt der Grundsatz der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB); nachehelicher Unterhalt setzt einen gesetzlichen Tatbestand voraus (etwa Kinderbetreuung) und kann befristet oder begrenzt werden (§ 1578b BGB). Bis zur Rechtskraft gibt es Trennungsunterhalt.
Ja. Nach der Scheidung können Sie beim Standesamt erklären, dass Sie den Geburtsnamen oder einen früher geführten Namen wieder annehmen (§ 1355 Abs. 5 BGB).
Passenden Anwalt finden.
Sie planen eine Scheidung oder haben einen Antrag erhalten — mit Kindern, Vermögen oder Rentenunterschieden? Lassen Sie sich beraten. Wir vermitteln bei Bedarf an einen Partneranwalt für Familienrecht.

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