Fall-Check · Mietrecht

Ist Ihre Nebenkosten­abrechnung korrekt?

Nachzahlung gefordert? Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie eine Einordnung: Kam die Abrechnung rechtzeitig, ist sie formell wirksam, stimmen Umlageschlüssel und Heizkosten — und lohnt sich eine Belegeinsicht? Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.

§§ 556, 556a, 560 BGB Abrechnungsfrist: 12 Monate Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Einordnung

1.Abrechnung einordnenZeitraum, Zugang, Form, Umlageschlüssel, Heizkosten und Auffälligkeiten.
2.Ergebnis erhaltenFormelle Prüfung, Fristen und ob eine Belegeinsicht sinnvoll ist — ohne Anmeldung.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, PDF-Kurzgutachten oder Musterschreiben.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei der Nebenkostenabrechnung ankommt

Zwei Fristen, die alles entscheiden.

Für Betriebskosten gelten klare Fristen (§ 556 Abs. 3 BGB):

12 Monate
Abrechnungsfrist des Vermietersnach Ende des Abrechnungszeitraums. Danach sind Nachforderungen grds. ausgeschlossen.
12 Monate
Einwendungsfrist des Mietersab Zugang der Abrechnung, um Einwendungen zu erheben.

Rechnet der Vermieter zu spät ab, kann er eine Nachforderung regelmäßig nicht mehr durchsetzen — ein Guthaben müssen Sie aber trotzdem erhalten. Umgekehrt sollten Sie Einwendungen binnen zwölf Monaten ab Zugang geltend machen.

Formell muss die Abrechnung nachvollziehbar sein.

Eine Abrechnung ist nur formell wirksam, wenn sie die Gesamtkosten, den Umlageschlüssel, Ihren Anteil und den Abzug der Vorauszahlungen nachvollziehbar ausweist. Umgelegt werden dürfen nur die im Mietvertrag vereinbarten, tatsächlich umlagefähigen Betriebskosten (§ 556 Abs. 1 BGB, BetrKV) — Verwaltungs- und Instandhaltungskosten gehören nicht dazu. Bei den Heizkosten sind mindestens 50 bis 70 % verbrauchsabhängig abzurechnen (HeizkostenV); fehlt das, dürfen Sie um 15 % kürzen.

Häufige Fragen

Fragen zum Nebenkosten-Check

Keine Rechtsberatung im Einzelfall

Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Ob einzelne Positionen umlagefähig sind, hängt vom Mietvertrag und vom Einzelfall ab. Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert.

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