Negative Bewertung bei Google & Co. — muss sie weg?
Eine schlechte Rezension bei Google, Jameda, Kununu, Trustpilot oder Yelp kann Umsatz und Ruf kosten — aber nicht jede darf bleiben. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine erste Einordnung: ob ein Löschanspruch besteht, welcher Hebel greift (unwahre Tatsache, Schmähkritik, fehlender Kundenkontakt) und was der konkrete nächste Schritt ist. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es beim Löschen von Bewertungen ankommt
Tatsache oder Meinung — das ist die entscheidende Weiche.
Eine Meinungsäußerung (Werturteil) ist durch die Meinungsfreiheit geschützt (Art. 5 Abs. 1 GG) und muss auch scharf, polemisch oder überspitzt hingenommen werden. Eine Tatsachenbehauptung ist dagegen dem Beweis zugänglich — und wenn sie unwahr ist, genießt sie keinen Schutz. Der Löschanspruch stützt sich auf das allgemeine bzw. das Unternehmerpersönlichkeitsrecht (§§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 S. 2 BGB analog i. V. m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG); bei kreditgefährdenden unwahren Tatsachen zusätzlich auf § 824 BGB.
Fehlt der Kundenkontakt, ist die Bewertung unzulässig.
Eine Bewertung setzt einen tatsächlichen Geschäfts- oder Kundenkontakt voraus. Wer nie Kunde, Patient oder Gast war, darf nicht bewerten — eine solche Rezension ist eine unzulässige, weil unwahre Tatsachenbehauptung über das Bestehen eines Kontakts. Das ist der stärkste Löschgrund, weil es dabei nicht auf den Inhalt der Kritik ankommt (grundlegend zum Arztbewertungsportal BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15).
Das BGH-Prüfpflichtenmodell: so kommt die Löschung.
Das Portal (Google, Jameda & Co.) haftet als Hostprovider erst ab Kenntnis einer Rechtsverletzung (§ 10 DDG, Art. 6, 16 DSA). Nach der Rechtsprechung des BGH läuft die Beanstandung in Stufen: Sie rügen konkret, das Portal leitet die Beanstandung an den Verfasser weiter und fordert Belege für den Kontakt an. Bleibt der Nachweis aus oder reagiert der Verfasser nicht, muss das Portal die Bewertung löschen (BGH, 01.03.2016 – VI ZR 34/15; BGH, 09.08.2022 – VI ZR 1244/20).
Schmähkritik, Beleidigung, Formalbeleidigung.
Auch eine Meinung findet ihre Grenze: Schmähkritik (es geht nur noch um die Herabsetzung der Person, nicht um die Sache), Formalbeleidigung und Angriffe auf die Menschenwürde sind nicht mehr von Art. 5 GG gedeckt (§§ 185 ff. StGB). Das Bundesverfassungsgericht verlangt allerdings eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall — der Begriff der Schmähkritik ist eng auszulegen.
Sterne ohne Text — bewertbar, aber schwieriger.
Eine reine Sternebewertung ohne Begründung ist grundsätzlich eine zulässige Meinungsäußerung. Angreifbar wird sie vor allem dann, wenn kein Kundenkontakt bestand — dann fehlt der bewertungsfähige Vorgang und die Löschung kann über das Prüfpflichtenmodell durchgesetzt werden.
Weitere Ansprüche: Unterlassung, Gegendarstellung, Schadensersatz.
Neben der Löschung kommen ein Unterlassungsanspruch gegen den Verfasser (§§ 823, 1004 BGB), bei nachweisbarem Umsatzeinbruch ein Schadensersatzanspruch und ein Auskunftsanspruch zur Identität des Verfassers in Betracht. Ansprüche verjähren regelmäßig in drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB); die Löschung sollten Sie aber ohnehin schnell betreiben, solange die Bewertung Schaden anrichtet.
Fragen zum Bewertungs-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Ob eine Bewertung zu löschen ist, hängt von der Abwägung zwischen Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) und Persönlichkeitsrecht im konkreten Fall ab. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.