Unternehmensalltag · Themenwelt 07

Kunde zahlt nicht.

Offene Forderungen kosten Liquidität und Nerven. Der Weg ist klar geregelt: von Fälligkeit und Verzug über Mahnung und gerichtliches Mahnverfahren bis zur Zwangsvollstreckung. Dieser Ratgeber zeigt jeden Schritt — mit Verzugszinsen, Fristen und Musterschreiben. Rechtsstand 2026.

1Rechnung 2Fälligkeit 3Verzug 4Mahnung 5Mahnverfahren 6Vollstreckung
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte, wenn eine Rechnung offen bleibt.

Kunde zahlt nicht — kompakt.

Fünf Punkte für offene Forderungen.

  • Verzug tritt durch Mahnung ein — bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Rechnung (§ 286 BGB).
  • Im Verzug schulden Unternehmer 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz plus eine Pauschale von 40 € (§ 288 BGB).
  • Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) führt schnell und günstig zu einem Vollstreckungstitel.
  • Mit einem Titel ist die Zwangsvollstreckung möglich (Gerichtsvollzieher, Konto- und Lohnpfändung).
  • Ansprüche verjähren regelmäßig in 3 Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB) — rechtzeitig handeln.
Interaktiv

Die Forderungs-Eskalationsleiter.

Sechs Stufen von der Rechnung bis zur Zwangsvollstreckung. Klicken Sie eine Stufe an — Sie sehen, was zu tun ist, welche Norm greift und was es an Kosten oder Fristen bedeutet.

Kapitel 1 · Verzug

1.Fälligkeit und Verzug.

Erst der Verzug löst Zinsen und Kostenersatz aus — und er tritt nicht automatisch ein.

In Verzug gerät der Kunde grundsätzlich durch eine Mahnung nach Fälligkeit (§ 286 Abs. 1 BGB). Ohne Mahnung tritt Verzug bei Entgeltforderungen spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung ein (§ 286 Abs. 3 BGB) — bei Verbrauchern nur, wenn hierauf hingewiesen wurde.

Was der Verzug bringt. Ab Verzug schulden Unternehmer Verzugszinsen von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (bei Verbrauchern 5 Punkte) und eine Pauschale von 40 € für den Beitreibungsaufwand (§ 288 Abs. 2, 5 BGB). Auch die Kosten eines berechtigten Inkassos oder Anwalts können als Verzugsschaden ersatzfähig sein.

Kapitel 2 · Außergerichtlich

2.Außergerichtlich einfordern.

Oft löst sich die Sache ohne Gericht — mit klarer Mahnung und, wo sinnvoll, einer Einigung.

Setzen Sie eine klare, datierte Mahnung mit angemessener Zahlungsfrist und dem Hinweis auf weitere Schritte. Eine „letzte Zahlungsaufforderung" dokumentiert Ihre Ernsthaftigkeit. Bei Liquiditätsproblemen des Kunden kann eine Ratenzahlungsvereinbarung oder ein Vergleich sinnvoller sein als ein langer Rechtsstreit.

Fertige Vorlagen nutzen. Mahnung, letzte Zahlungsaufforderung und Ratenzahlungsvereinbarung finden Sie in den Musterschreiben für Unternehmer — direkt anpassbar.

Kapitel 3 · Gericht

3.Mahnverfahren und Klage.

Der schnellste Weg zum Titel führt meist über das automatisierte Mahnverfahren.

Das gerichtliche Mahnverfahren (§§ 688 ff. ZPO) ist schnell und kostengünstig: Auf Antrag erlässt das Mahngericht einen Mahnbescheid. Legt der Kunde nicht binnen zwei Wochen Widerspruch ein, folgt der Vollstreckungsbescheid — ein vollstreckbarer Titel. Bei Widerspruch geht das Verfahren in den streitigen Prozess (Klage) über.

Bei von Anfang an streitigen Forderungen ist die Klage direkt der richtige Weg. Ergebnis ist in beiden Fällen ein Titel, aus dem vollstreckt werden kann.

§§ 688–700 ZPO · Klage §§ 253 ff. ZPO
Kapitel 4 · Durchsetzen

4.Vollstreckung, Verjährung und Insolvenz.

Mit dem Titel beginnt die Durchsetzung — und ein Blick auf Fristen und Zahlungsfähigkeit lohnt sich.

Aus einem Titel können Sie die Zwangsvollstreckung betreiben: Gerichtsvollzieher, Konto- und Lohnpfändung oder die Abgabe der Vermögensauskunft. Vorher lohnt eine realistische Einschätzung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners.

Beachten Sie die Verjährung: Regelmäßig verjähren Ansprüche in drei Jahren, gerechnet ab dem Schluss des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB). Ist der Kunde insolvent, zahlen Sie nicht ins Leere: Melden Sie Ihre Forderung fristgerecht zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO).

§§ 195, 199 BGB · ZPO (Zwangsvollstreckung) · § 174 InsO
Praxis

Praxisbeispiel.

3.800 € offen — in acht Wochen zum Titel

Eine Handwerks-GmbH stellt 3.800 € in Rechnung; der Gewerbekunde zahlt nicht. Nach Ablauf des Zahlungsziels ist er in Verzug (§ 286 BGB) — die GmbH mahnt schriftlich mit Frist und setzt Verzugszinsen (9 Punkte über Basiszins) plus 40-€-Pauschale an (§ 288 BGB). Ohne Reaktion beantragt sie den Mahnbescheid (§§ 688 ff. ZPO). Der Kunde widerspricht nicht; es folgt der Vollstreckungsbescheid — ein Titel. Da freiwillig weiter nichts kommt, beauftragt sie den Gerichtsvollzieher und eine Kontopfändung. Weil sie die Verjährung (§§ 195, 199 BGB) im Blick hatte und zügig handelte, war die Forderung nie gefährdet.

Fallstricke

Typische Fehler.

Diese Punkte kosten am häufigsten Geld oder die Forderung selbst.

  • Verjährung verschlafen. Nach drei Jahren zum Jahresende ist die Forderung meist nicht mehr durchsetzbar (§§ 195, 199 BGB).
  • Zu lange nur „nachgefasst“. Endlose freundliche Erinnerungen ersetzen keine datierte Mahnung mit Frist.
  • Verzugszinsen und 40-€-Pauschale vergessen. Beides steht Unternehmern ab Verzug zu (§ 288 BGB).
  • Bonität nicht geprüft. Vollstreckung gegen einen mittellosen Schuldner verursacht nur weitere Kosten.
  • Kundeninsolvenz übersehen. Forderung nicht zur Insolvenztabelle angemeldet (§ 174 InsO) — dann keine Quote.
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

Durch eine Mahnung nach Fälligkeit — oder ohne Mahnung spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung (§ 286 BGB). Bei Verbrauchern greift die 30-Tage-Regel nur, wenn in der Rechnung darauf hingewiesen wurde.

Im Geschäftsverkehr 9 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz, gegenüber Verbrauchern 5 Punkte (§ 288 BGB). Zusätzlich können Unternehmer eine Pauschale von 40 € für den Beitreibungsaufwand ansetzen.

Ist die Forderung unbestritten, ist das Mahnverfahren meist schneller und günstiger. Ist sie streitig oder rechnen Sie mit Widerspruch, ist die Klage der direktere Weg. In beiden Fällen erhalten Sie am Ende einen vollstreckbaren Titel.

In der Regel drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie vom Schuldner Kenntnis hatten (§§ 195, 199 BGB). Ein Mahnbescheid oder eine Klage hemmen die Verjährung.

Prüfen Sie die Bonität, bevor Sie kostenpflichtige Schritte einleiten. Ist der Kunde insolvent, melden Sie Ihre Forderung zur Insolvenztabelle an (§ 174 InsO) — dann nehmen Sie an einer möglichen Quote teil.

Kosten einer berechtigten Rechtsverfolgung ab Verzug sind grundsätzlich als Verzugsschaden ersatzfähig. Die 40-Euro-Pauschale wird allerdings auf einen etwaigen Kostenersatzanspruch angerechnet.

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Grundlage sind BGB, ZPO und InsO. Rechtsstand 2026 — bitte im Einzelfall aktuell prüfen. Quelle u. a.: gesetze-im-internet.de.