Muss der Hersteller mein Gerät reparieren?
Seit dem 23. Juli 2026 besteht ein eigener Reparaturanspruch gegen den Hersteller — aber nur, wenn gegen den Verkäufer keine Mängelrechte mehr bestehen, nur für bestimmte Produktgruppen und nicht immer kostenlos. Der Check ordnet Ihren Fall ein und sagt, welcher Weg günstiger ist: Verkäufer oder Hersteller.
Drei Schritte zur Anspruchsweiche
Zwei Ansprüche, die häufig verwechselt werden
Der Verkäufer schuldet Mängelfreiheit, der Hersteller Reparierbarkeit.
Gewährleistung, §§ 437 ff. BGB
- setzt einen Sachmangel voraus
- Nacherfüllung unentgeltlich
- Verjährung zwei Jahre ab Übergabe; +12 Monate bei Wahl der Nachbesserung (§ 475e Abs. 5 BGB)
- Beweislastumkehr in den ersten zwölf Monaten
- zusätzlich Rücktritt, Minderung, Schadensersatz
Reparaturanspruch, § 479b BGB
- kein Mangel erforderlich, auch Verschleiß
- subsidiär: nur, wenn keine Mängelrechte mehr bestehen (§ 479a Nr. 3 BGB)
- unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt
- nur Produktgruppen aus Anhang II der RL (EU) 2024/1799
- Dauer gekoppelt an Produktrecht, ab Marktrücknahme
- kein Anspruch auf Leihgerät oder Ersatzlieferung
Was „angemessen“ beim Preis bedeutet.
Angemessen ist ein Entgelt, das den Verbraucher nicht davon abhält, die Reparatur zu verlangen. Es darf Arbeitskosten, Ersatzteile, den Betrieb der Reparaturkapazität und eine übliche Gewinnspanne abdecken — aber keinen abschreckenden Aufschlag. Verlangt der Hersteller mehr, ist nur das angemessene Entgelt geschuldet. Dieselbe Grenze gilt nach § 479c BGB für Ersatzteile und Werkzeuge; nach § 479d BGB muss der Hersteller Reparaturleistungen und Richtpreise auf einer frei zugänglichen Internetseite veröffentlichen.
Fragen zum Reparatur-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Ob Ihr Gerät zu einer erfassten Produktgruppe gehört und wie lange die Pflicht besteht, richtet sich nach den einschlägigen EU-Produktvorschriften. Rechtsstand: August 2026.