Unternehmensalltag · Themenwelt 03

GmbH gründen.

Von der Idee zur haftungsbeschränkten Gesellschaft — in acht klaren Schritten. Dieser Leitfaden führt Sie mit einer interaktiven Gründungs-Roadmap durch den Ablauf, vergleicht GmbH und UG, zeigt Kosten, Praxisbeispiel und typische Fehler und gibt Ihnen eine Gründungs-Checkliste an die Hand. Rechtsstand 2026.

Interaktive Roadmap 13 Min. Lesezeit GmbHG · HGB · GewO Stand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte für die Gründung einer GmbH oder UG.

GmbH gründen — kompakt.

Fünf Punkte auf dem Weg zur Gesellschaft.

  • Die GmbH braucht 25.000 € Stammkapital (bei Gründung mind. die Hälfte eingezahlt), die UG schon ab 1 € (§ 5, § 5a GmbHG).
  • Der Gesellschaftsvertrag muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG); für einfache Fälle gibt es das Musterprotokoll.
  • Die Haftungsbeschränkung greift erst mit Eintragung — davor haften Handelnde persönlich (§ 11 GmbHG).
  • Nach der Gründung: Geschäftskonto, Gewerbeanmeldung und Anmeldung beim Finanzamt.
  • Die UG bildet jährlich eine Rücklage, bis das GmbH-Stammkapital erreicht ist (§ 5a Abs. 3 GmbHG).
Interaktiv

Die Gründungs-Roadmap.

Acht Schritte von der Idee zum operativen Betrieb. Klicken Sie einen Schritt an — Sie sehen, was zu tun ist, welche Norm greift und worauf es ankommt.

Entscheidungshilfe

GmbH oder UG — der Vergleich.

Beide beschränken die Haftung. Der Unterschied liegt im Kapital, in den Pflichten und in der Außenwirkung.

Merkmal
GmbH
UG (haftungsbeschränkt)
Stammkapital
25.000 €
ab 1 €
Einzahlung bei Gründung
mind. die Hälfte (12.500 €)
voll einzuzahlen
Sacheinlage
möglich
nicht zulässig
Rücklagepflicht
keine
25 % des Gewinns (§ 5a III)
Außenwirkung
etabliert, solide
Gründer-/Startphase
Typische Eignung
solide Kapitalbasis
kapitalschonender Start

Faustregel. Die UG ist der kapitalschonende Einstieg — viele wandeln später in eine GmbH um, sobald genug Rücklage angespart ist. Wer von Beginn an Vertrauen bei Banken und Geschäftspartnern braucht, startet direkt als GmbH.

Kapitel 1 · Vertrag

1.Gesellschaftsvertrag und Notar.

Das Herzstück der Gründung — beurkundet vom Notar.

Der Gesellschaftsvertrag (die Satzung) regelt Firma, Sitz, Gegenstand, Stammkapital und Geschäftsanteile und muss notariell beurkundet werden (§ 2 GmbHG). Für unkomplizierte Standardgründungen (bis drei Gesellschafter, ein Geschäftsführer) gibt es das gesetzliche Musterprotokoll — günstiger, aber mit wenig Gestaltungsspielraum.

Bei mehreren Gesellschaftern lohnt eine individuelle Satzung mit Regelungen zu Beschlussmehrheiten, Vinkulierung, Einziehung und Nachfolge; ergänzend kann eine Gesellschaftervereinbarung Streit vorbeugen.

§ 2, § 3 GmbHG · Musterprotokoll (Anlage zu § 2 Abs. 1a GmbHG)
Kapitel 2 · Eintragung

2.Handelsregister und Vor-GmbH.

Zwischen Beurkundung und Eintragung liegt eine haftungssensible Phase.

Nach Beurkundung und Einzahlung des Kapitals meldet der Notar die Gesellschaft zum Handelsregister an. Erst mit der Eintragung entsteht die GmbH — und damit die Haftungsbeschränkung (§ 11 Abs. 1 GmbHG).

Vorsicht in der Gründungsphase. Wer vor der Eintragung im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich (Handelndenhaftung, § 11 Abs. 2 GmbHG). Verträge daher möglichst erst nach Eintragung schließen oder unter Vorbehalt stellen.

Kapitel 3 · Kosten

3.Was die Gründung kostet.

Die Kosten sind überschaubar und richten sich vor allem nach Stammkapital und Satzung.

Zu den Gründungskosten zählen Notar (Beurkundung, abhängig vom Stammkapital), die Handelsregister-Eintragung, die Gewerbeanmeldung und ggf. Beratung. Das Musterprotokoll senkt die Notarkosten bei einfachen Gründungen. Der größte „Kostenblock" ist kein echter Aufwand, sondern das gebundene Stammkapital, das der Gesellschaft als Betriebsmittel erhalten bleibt.

Gut zu wissen. Gründungskosten kann die Satzung bis zu einem festgelegten Betrag der Gesellschaft auferlegen — sonst tragen sie die Gründer. Eine entsprechende Klausel gehört in den Vertrag.

Praxis

Praxisbeispiel.

Zwei Gründer, ein schneller Start

Zwei Entwicklerinnen gründen eine GmbH mit 25.000 € Stammkapital (je 50 %). Weil sie unterschiedliche Vorstellungen zur Gewinnverwendung haben, wählen sie keine Musterprotokoll-Satzung, sondern eine individuelle mit Regeln zu Beschlussmehrheiten und einer Einziehungsklausel. Sie zahlen 12.500 € ein, der Notar beurkundet, die Anmeldung geht ans Registergericht. In der Woche bis zur Eintragung schließen sie bewusst noch keine großen Verträge — um die persönliche Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG) zu vermeiden. Nach Eintragung folgen Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung — der Betrieb startet.

Fallstricke

Typische Fehler.

Diese Punkte kosten Gründer am häufigsten Zeit, Geld oder Nerven.

  • Zu knappes Startkapital. Wer die UG mit 1 € gründet, ist schnell wieder unterkapitalisiert — realistisch kalkulieren.
  • Musterprotokoll trotz mehrerer Gesellschafter. Fehlende Regeln zu Beschlüssen und Ausstieg führen später zu Streit.
  • Verfrühtes Handeln vor Eintragung. Persönliche Handelndenhaftung (§ 11 Abs. 2 GmbHG).
  • Verdeckte Sacheinlage. Bareinlage und anschließender Kauf vom Gesellschafter kann die Einlage unwirksam machen.
  • Buchhaltung vernachlässigt. Die GmbH ist Formkaufmann und voll buchführungspflichtig (§§ 238 ff. HGB).
Zum Abhaken

Gründungs-Checkliste.

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Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

Die UG ist ideal für einen kapitalschonenden Start (ab 1 €), muss aber Rücklagen bilden und wirkt weniger solide. Die GmbH (25.000 €) genießt mehr Vertrauen. Viele starten als UG und wandeln später um.

Bei der GmbH mindestens die Hälfte, also 12.500 € (§ 7 GmbHG). Bei der UG ist das gezeichnete Kapital voll einzuzahlen; Sacheinlagen sind bei der UG nicht zulässig.

Ja. Gesellschaftsvertrag und Anmeldung sind notariell zu beurkunden bzw. zu beglaubigen (§ 2 GmbHG). Für einfache Fälle kann das günstigere Musterprotokoll genutzt werden.

Die Haftungsbeschränkung greift erst mit der Eintragung (§ 11 Abs. 1 GmbHG). Wer vorher im Namen der Gesellschaft handelt, haftet persönlich (§ 11 Abs. 2 GmbHG).

Je nach Notartermin, Kontoeröffnung und Registergericht meist einige Tage bis wenige Wochen. Vollständige Unterlagen und ein vorbereitetes Geschäftskonto beschleunigen den Ablauf.

Wenn formal Geld eingezahlt, wirtschaftlich aber ein Gegenstand des Gesellschafters eingebracht wird (z. B. Bareinlage, dann Ankauf seines Pkw). Das kann dazu führen, dass die Einlage nicht wirksam erbracht ist — mit Nachschusspflicht.

Ja, die Ein-Personen-GmbH ist zulässig. Sie sind dann alleiniger Gesellschafter und meist auch Geschäftsführer — mit allen Pflichten, insbesondere in Steuer- und Sozialversicherungsfragen.

Gewerbeanmeldung, steuerliche Erfassung beim Finanzamt, Buchführung aufsetzen, ggf. Transparenzregister und branchenspezifische Erlaubnisse. Danach kann der operative Betrieb starten.

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