Steht Ihnen eine Entschädigung zu?
Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung: Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie sofort eine Einordnung zu Ausgleichszahlung, Erstattung und Betreuungsleistungen nach der EU-Fluggastrechteverordnung. Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es bei Fluggastrechten ankommt
Die Ausgleichszahlung richtet sich nach der Distanz.
Bei großer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung sieht die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) 261/2004) eine pauschale Ausgleichszahlung vor — unabhängig vom Ticketpreis:
Bei bloßer Verspätung besteht der Anspruch nach der Rechtsprechung des EuGH erst ab drei Stunden Verspätung am Endziel. Bei sehr langen Strecken kann die Airline den Betrag um die Hälfte kürzen, wenn die Ankunftsverspätung unter vier Stunden bleibt (Art. 7 VO 261/2004).
Außergewöhnliche Umstände schließen den Ausgleich aus.
Kein Ausgleich ist zu zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht vermeiden ließen (Art. 5 Abs. 3 VO 261/2004) — etwa Unwetter, Streik der Flugsicherung oder politische Instabilität. Technische Defekte im Rahmen der normalen Wartung zählen nach EuGH-Rechtsprechung regelmäßig nicht dazu. Betreuungsleistungen (Verpflegung, Unterkunft) schuldet die Airline dagegen auch dann.
Erstattung, Ersatzbeförderung und Betreuung.
Bei Annullierung und großer Verspätung haben Sie die Wahl zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung zum Ziel (Art. 8 VO 261/2004). Während der Wartezeit stehen Ihnen Betreuungsleistungen zu (Mahlzeiten, Kommunikation, ggf. Hotel; Art. 9 VO 261/2004). Ansprüche aus der Verordnung verjähren in Deutschland regelmäßig nach drei Jahren zum Jahresende (§§ 195, 199 BGB).
Fragen zum Fluggastrechte-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert. Ob tatsächlich außergewöhnliche Umstände vorlagen, prüft im Zweifel die Airline und ggf. das Gericht. Eine verbindliche Prüfung kann nur durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erfolgen.