Enterbt — steht Ihnen der Pflichtteil zu?
Übergangen oder enterbt? Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie eine Einordnung: Besteht ein Pflichtteilsanspruch, kommt bei Schenkungen eine Pflichtteilsergänzung hinzu, welche Auskunft können Sie verlangen — und wann verjährt der Anspruch? Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es beim Pflichtteil ankommt
Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Wer durch Testament enterbt wurde, aber zum pflichtteilsberechtigten Personenkreis gehört, hat einen Anspruch in Geld:
Pflichtteilsberechtigt sind nur bestimmte nahe Angehörige:
Geschwister und weiter entfernte Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Der Anspruch richtet sich gegen den oder die Erben und ist auf Zahlung gerichtet — nicht auf einzelne Nachlassgegenstände.
Schenkungen können den Pflichtteil erhöhen.
Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, kann eine Pflichtteilsergänzung hinzukommen (§ 2325 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig berücksichtigt — im ersten Jahr voll, dann pro Jahr um ein Zehntel abschmelzend (§ 2325 Abs. 3 BGB). Bei Schenkungen an den Ehegatten läuft die Frist oft erst ab Auflösung der Ehe. Zur Berechnung steht Ihnen ein Auskunftsanspruch gegen die Erben zu, notfalls durch ein notarielles Nachlassverzeichnis (§ 2314 BGB).
Fragen zum Pflichtteils-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Die genaue Höhe hängt von Erbquote, Nachlasswert und Schenkungen ab und ist im Einzelfall zu berechnen. Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert.