Mangel am Gebrauchtwagen — was können Sie tun?
Defekt kurz nach dem Kauf? Beantworten Sie ein paar kurze Fragen und erhalten Sie eine Einordnung: Welche Rechte bestehen bei Händler- oder Privatkauf, ist ein Rücktritt möglich und wie läuft die Nacherfüllung? Kostenlos, anonym, in etwa einer Minute.
Drei Schritte zur ersten Einordnung
Worauf es beim Gebrauchtwagenkauf ankommt
Händlerkauf und Privatkauf unterscheiden sich grundlegend.
Ihre Rechte hängen entscheidend davon ab, von wem Sie gekauft haben:
- Gewährleistung nicht ausschließbar (Verbrauchsgüterkauf)
- bei Mangel in den ersten 12 Monaten: Beweislastumkehr (§ 477 BGB)
- Verjährung mind. 1 Jahr, meist 2 Jahre
- Gewährleistung meist wirksam ausgeschlossen („gekauft wie gesehen“)
- keine Beweislastumkehr
- Rechte v. a. bei Arglist oder Beschaffenheitsvereinbarung
Beim Verbrauchsgüterkauf (Händler an Verbraucher) kann die Gewährleistung nicht ausgeschlossen werden; zeigt sich ein Mangel binnen zwölf Monaten, wird vermutet, dass er schon bei Übergabe vorlag (§ 477 BGB). Beim Privatkauf ist ein Ausschluss dagegen zulässig — außer der Verkäufer hat einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheit zugesichert.
Erst Nacherfüllung, dann Rücktritt oder Minderung.
Bei einem Mangel (§ 434 BGB) steht dem Käufer zunächst die Nacherfüllung zu (Reparatur oder Ersatz, § 439 BGB). Erst wenn Sie dem Verkäufer erfolglos eine angemessene Frist gesetzt haben, können Sie vom Vertrag zurücktreten (§§ 323, 437 Nr. 2 BGB) oder den Kaufpreis mindern; daneben kommt Schadensersatz in Betracht. Bei einem unerheblichen Mangel ist der Rücktritt ausgeschlossen. Beim Rücktritt müssen Sie sich gezogene Nutzungen (gefahrene Kilometer) anrechnen lassen.
Fragen zum Gebrauchtwagen-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Selbsthilfe-Werkzeug und stellt keine Rechtsberatung im Einzelfall dar (§ 2 RDG). Ob ein Mangel vorliegt und wie er zu bewerten ist, hängt vom Einzelfall und oft von einem Sachverständigengutachten ab. Die Einordnung erfolgt in drei Stufen, nicht als Prozentwert.