Fall-Check · Arbeitsrecht

Wettbewerbsverbot im Vertrag — sind Sie wirklich gebunden?

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote sind streng geregelt — und in der Praxis oft nichtig oder für Sie unverbindlich: keine Karenzentschädigung, zu weite Reichweite, mehr als zwei Jahre, keine ausgehändigte Urkunde. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen; der Check ordnet Ihre Bindung ein, bevor Sie den neuen Vertrag unterschreiben.

§§ 74 ff. HGB · § 110 GewO Mindestens 50 % Karenzentschädigung Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Orientierung

1.Klausel einordnenForm, Entschädigung, Dauer, Reichweite und Art der Beendigung.
2.Einordnung erhaltenNichtig, unverbindlich mit Wahlrecht oder bindend — samt Folgen für Ihre Entscheidung.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, Kurzgutachten als PDF oder direkt zum passenden Schreiben.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es beim nachvertraglichen Wettbewerbsverbot ankommt

Drei Ergebnisse sind möglich — und sie unterscheiden sich fundamental.

Ein Wettbewerbsverbot kann nichtig sein (dann gibt es weder Bindung noch Entschädigung), unverbindlich (dann haben Sie das Wahlrecht: sich daran halten und Entschädigung verlangen oder frei arbeiten) oder wirksam (dann gilt es, und Sie erhalten die Entschädigung). Diese Dreiteilung ist der Kern der §§ 74 ff. HGB, die über § 110 GewO für alle Arbeitnehmer gelten.

NichtigKeine Entschädigungoder Verstoß gegen die Form
UnverbindlichUnter 50 %Wahlrecht des Arbeitnehmers
TeilweiseZu weit / über 2 Jahre§ 74a HGB reduziert
WirksamBindung bis 2 Jahremit Anrechnung nach § 74c HGB

Der Check bewertet Ihre Angaben — er ersetzt keine Prüfung des Klauseltextes im Einzelfall. Bei Geschäftsführern und Vorständen gelten die §§ 74 ff. HGB nicht unmittelbar.

Ohne Karenzentschädigung von mindestens der Hälfte ist es kein wirksames Verbot.

Das Verbot ist nur verbindlich, wenn der Arbeitgeber für die Dauer der Karenz eine Entschädigung von mindestens der Hälfte der letzten vertragsmäßigen Leistungen zusagt (§ 74 Abs. 2 HGB). Zu den „vertragsmäßigen Leistungen“ zählen nicht nur das Fixum, sondern auch variable Bestandteile wie Provisionen, Boni, Tantiemen und Sachbezüge wie ein privat nutzbarer Dienstwagen. Fehlt die Zusage vollständig, ist die Abrede nichtig — auch eine salvatorische Klausel heilt das nicht. Bleibt die Zusage hinter der Hälfte zurück, ist das Verbot unverbindlich: Sie können sich daran halten und die versprochene Entschädigung verlangen oder frei tätig werden.

Reichweite und Dauer sind begrenzt — sonst wird reduziert.

Das Verbot ist unverbindlich, soweit es nicht dem Schutz eines berechtigten geschäftlichen Interesses dient, und soweit es nach Ort, Zeit oder Gegenstand eine unbillige Erschwerung des Fortkommens bedeutet (§ 74a Abs. 1 HGB). Die Höchstdauer beträgt zwei Jahre; ein längeres Verbot ist für die Zeit danach unverbindlich. Ein berechtigtes Interesse besteht typischerweise beim Schutz von Kundenbeziehungen und echtem Know-how — nicht dagegen darin, bloße Konkurrenz zu verhindern oder eine Fachkraft am Markt zu blockieren.

Zwei Ausstiegswege — und beide sind fristgebunden.

Wird das Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund gekündigt, kann sich die andere Seite binnen eines Monats schriftlich vom Wettbewerbsverbot lösen (§ 75 HGB) — eine kurze, leicht versäumte Frist. Der Arbeitgeber kann vor Beendigung schriftlich auf das Verbot verzichten; die Pflicht zur Zahlung der Karenzentschädigung endet aber erst ein Jahr nach der Verzichtserklärung (§ 75a HGB). Während der Karenz müssen Sie anderweitigen Erwerb offenlegen; er wird angerechnet, soweit Entschädigung und Verdienst mehr als 110 % der letzten Bezüge ergeben (§ 74c HGB).

Häufige Fragen

Fragen zum Wettbewerbsverbot-Check

Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Check ist ein automatisiertes Orientierungswerkzeug. Er bewertet keine konkrete Vertragsklausel und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Ein Verstoß gegen ein wirksames Wettbewerbsverbot kann Unterlassungsansprüche, Vertragsstrafen und Schadensersatz auslösen — lassen Sie die Klausel vor einem Wechsel anwaltlich prüfen.

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