Spezial-Thema · Arbeitsrecht

Lohn & Gehalt: wenn das Geld ausbleibt.

Bleibt das Gehalt aus, steht schnell die Existenz auf dem Spiel — dabei ist der Lohnanspruch einer der stärksten im Arbeitsrecht. Dieser Spezial-Ratgeber erklärt auf Fachanwaltsniveau, wann der Lohn fällig wird, welche Verzugsfolgen greifen, was der Annahmeverzugslohn ist, wie der Mindestlohn wirkt und wie Sie offene Vergütung durchsetzen. Rechtsstand 2026.

5 Kapitel12 Min. LesezeitBGB · MiLoG · KSchGStand: 2026
Auf einen Blick

Das Wichtigste in Kürze.

Die Kernpunkte für den schnellen Überblick. Die Einzelheiten samt Normen, Fristen und Rechtsprechung folgen in den Kapiteln darunter.

Lohn & Gehalt — kompakt.

Sechs Punkte für Ihren Anspruch.

  • Der Lohn ist grundsätzlich nach geleisteter Arbeit fällig (§ 614 BGB) — meist zum Monatsende.
  • Zahlt der Arbeitgeber nicht, gerät er in Verzug und schuldet Verzugszinsen (§§ 286, 288 BGB).
  • Zusätzlich gibt es eine Verzugspauschale von 40 € (§ 288 Abs. 5 BGB).
  • Nimmt der Arbeitgeber die Arbeit nicht an, bleibt der Lohn geschuldet (Annahmeverzug, § 615 BGB).
  • Der Mindestlohn ist unabdingbar und verfällt nie (MiLoG).
  • Ausschlussfristen lassen Lohnansprüche oft nach drei Monaten verfallen.
Kapitel 1

1.Wann der Lohn fällig wird.

Das Prinzip „Leistung vor Gegenleistung" und die Pflicht zur Abrechnung.

Nach dem Gesetz ist die Vergütung nach der Leistung der Dienste zu zahlen (§ 614 BGB) — der Arbeitnehmer ist vorleistungspflichtig. Bei nach Monaten bemessenem Entgelt ist der Lohn am Ende des Monats fällig; Arbeits- oder Tarifvertrag legen meist einen konkreten Zahltag fest (z. B. den Letzten oder den 15. des Folgemonats).

§ 614 BGB · § 108 GewO (Abrechnung)

Der Arbeitgeber muss eine nachvollziehbare Entgeltabrechnung in Textform erteilen (§ 108 GewO), aus der sich Zusammensetzung, Abzüge und Auszahlungsbetrag ergeben. Fehlt sie oder ist sie unrichtig, können Sie sie verlangen.

Kein Zurückbehaltungsrecht ohne Weiteres. Auch bei ausbleibendem Lohn dürfen Sie die Arbeit nicht ohne Ankündigung einstellen. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) besteht erst bei erheblichem Rückstand und muss vorher angekündigt werden.

Kapitel 2

2.Was der Verzug auslöst.

Verzugszinsen, die 40-€-Pauschale und wann Verzug eintritt.

Zahlt der Arbeitgeber den fälligen Lohn nicht, gerät er in Verzug. Bei einem kalendermäßig bestimmten Zahltag tritt Verzug ohne Mahnung ein (§ 286 Abs. 2 BGB); sonst mit Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Abrechnung.

§ 286 BGB · § 288 BGB

Ab Verzug schulden Sie dem Arbeitnehmer Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB). Hinzu kommt eine Verzugskostenpauschale von 40 € je verspäteter Zahlung (§ 288 Abs. 5 BGB) — die im Arbeitsrecht anfällt, auch wenn sie im Prozess nach § 12a ArbGG nicht als Kostenerstattung durchsetzbar ist.

Tipp der Redaktion

Den Zinsbetrag ab Verzugseintritt ermittelt der Verzugszinsen-Rechner. Setzen Sie mit der Zahlungsaufforderung stets eine konkrete Frist.

Kapitel 3

3.Lohn ohne Arbeit: der Annahmeverzug.

Wenn der Arbeitgeber die Arbeit nicht annimmt — besonders nach einer Kündigung.

Nimmt der Arbeitgeber die angebotene Arbeitsleistung nicht an, muss er den Lohn trotzdem zahlen, ohne dass die Arbeit nachgeholt werden muss (Annahmeverzug, § 615 BGB). Praktisch wichtigster Fall: eine unwirksame Kündigung — obsiegt der Arbeitnehmer im Kündigungsschutzprozess, ist der Lohn für die Zwischenzeit nachzuzahlen.

§ 615 BGB · § 11 KSchG · § 293 ff. BGB

Nach einer Kündigung genügt regelmäßig ein wörtliches Arbeitsangebot; teils ist gar keins nötig. Anzurechnen sind anderweitiger Verdienst, ersparte Aufwendungen sowie böswillig unterlassener Verdienst und Leistungen der Agentur für Arbeit (§ 11 KSchG). Der Arbeitgeber kann Auskunft über von der Agentur unterbreitete Stellenangebote verlangen.

Böswillig unterlassen heißt: Der Arbeitnehmer hat es vorsätzlich versäumt, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Wer sich ernsthaft um Ersatz bemüht, muss keine Anrechnung fürchten.

Kapitel 4

4.Der Mindestlohn als Untergrenze.

Warum der Mindestlohn unantastbar ist — und welche Abzüge unzulässig sind.

Für nahezu alle Arbeitnehmer gilt der gesetzliche Mindestlohn je Zeitstunde (MiLoG). Er ist unabdingbar: Vereinbarungen, die ihn unterschreiten, sind unwirksam, und ein Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Der Mindestlohn verfällt nie durch Ausschlussfristen (§ 3 MiLoG).

§ 1 MiLoG · § 3 MiLoG · § 107 GewO
  • Der Mindestlohn ist spätestens am letzten Bankarbeitstag des Folgemonats fällig.
  • Unzulässige Abzüge (z. B. überhöhte Kosten für Arbeitskleidung) dürfen ihn nicht unterschreiten.
  • Auch Bereitschaftszeiten sind mindestlohnpflichtig, soweit sie Arbeitszeit sind.

Der Lohn ist grundsätzlich in Euro zu zahlen; Sachbezüge sind nur eingeschränkt zulässig (§ 107 GewO).

Kapitel 5

5.So setzen Sie Ihren Lohn durch.

Der Weg von der Geltendmachung bis zur Klage — und die Frist, die zählt.

Der größte Feind offener Lohnansprüche ist die Ausschlussfrist (Verfallklausel): Danach verfallen Ansprüche oft schon nach drei Monaten, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht werden. Wirksam sind nur Klauseln mit mindestens drei Monaten und einer Ausnahme für den Mindestlohn.

3Monate — typische AusschlussfristDanach verfallen Lohnansprüche häufig, wenn sie nicht schriftlich geltend gemacht wurden. Der Mindestlohn verfällt nie (§ 3 MiLoG).
§ 3 MiLoG · § 195 BGB (Verjährung 3 Jahre)

Schritt für Schritt.

  • Anspruch beziffern (Zeitraum, Betrag, Zinsen) und Abrechnung anfordern.
  • Lohn schriftlich mit Frist geltend machen (wahrt die erste Stufe der Ausschlussfrist).
  • Bei Nichtzahlung Klage beim Arbeitsgericht — bei Insolvenzgefahr an Insolvenzgeld denken.

Tipp der Redaktion

Bei drohender Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers sichert das Insolvenzgeld die letzten drei Monate. Die Vorlage „Lohn geltend machen" wahrt Fristen.

Stand 2026

Leitentscheidungen.

Die für Lohn und Annahmeverzug praktisch wichtigsten Leitlinien des BAG. Aktenzeichen nennen wir nur bei gesicherter Fundstelle.

BAGst. Rspr.

40-€-Verzugspauschale im Arbeitsrecht.

Die Verzugskostenpauschale nach § 288 Abs. 5 BGB fällt auch bei verspäteter Lohnzahlung an; ihre prozessuale Erstattung ist im arbeitsgerichtlichen Verfahren erster Instanz jedoch durch § 12a ArbGG ausgeschlossen.

BAGst. Rspr.

Anrechnung böswillig unterlassenen Verdienstes.

Auf den Annahmeverzugslohn ist anzurechnen, was der Arbeitnehmer böswillig zu erwerben unterlässt; er kann verpflichtet sein, Auskunft über die von der Agentur für Arbeit unterbreiteten Vermittlungsvorschläge zu erteilen.

BAGst. Rspr.

Mindestlohn ist unabdingbar.

Der Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn kann nicht durch Vereinbarung unterschritten oder durch Ausschlussfristen zum Erlöschen gebracht werden (§ 3 MiLoG).

BAGst. Rspr.

Wirksamkeit von Ausschlussfristen.

Arbeitsvertragliche Ausschlussfristen von weniger als drei Monaten sind unwirksam; Klauseln, die den Mindestlohn nicht ausnehmen, sind unter Umständen insgesamt unwirksam.

BAGst. Rspr.

Wörtliches Angebot nach Kündigung.

Nach einer Arbeitgeberkündigung genügt für den Annahmeverzug regelmäßig ein wörtliches Angebot der Arbeitsleistung; ein tatsächliches Angebot ist nicht erforderlich.

Zur Rechtsprechungs-Datenbank Arbeitsrecht
LexMart zitiert keine erfundenen Urteile oder Aktenzeichen. Genannt sind gesicherte Leitentscheidungen von BAG und EuGH bzw. — bei „st. Rspr." — die gefestigte Rechtsprechung nach Gericht und Norm. Quellen: bundesarbeitsgericht.de, curia.europa.eu.
Vertiefung

Literatur & Kommentierung.

Anerkannte Standardwerke zur weiteren Recherche — erhältlich im juristischen Fachhandel und in Bibliotheken.

Kommentare & Handbücher

  • Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht (Müller-Glöge/Preis/Schmidt).
  • Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch.
  • ErfK/Preis, § 611a, § 615 BGB.
  • Riechert/Nimmerjahn, Mindestlohngesetz — Kommentar.
Häufige Fragen

Fragen & Antworten (FAQ).

8 Antworten rund um das Thema Lohn & Gehalt.

Grundsätzlich nach geleisteter Arbeit (§ 614 BGB), bei Monatsgehalt am Monatsende. Arbeits- oder Tarifvertrag legen den konkreten Zahltag fest, oft den Letzten oder den 15. des Folgemonats.

Fordern Sie den Lohn schriftlich mit Frist. Mit dem fälligen Zahltag oder einer Mahnung gerät der Arbeitgeber in Verzug und schuldet Verzugszinsen sowie 40 € Pauschale. Zahlt er nicht, können Sie Klage beim Arbeitsgericht erheben.

Fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB), berechnet ab Verzugseintritt auf den Bruttolohn. Hinzu kommt die Verzugspauschale von 40 € je verspäteter Zahlung. Den Betrag ermittelt der Verzugszinsen-Rechner.

Nimmt der Arbeitgeber Ihre Arbeit nicht an — etwa nach einer unwirksamen Kündigung —, schuldet er den Lohn weiter, ohne dass die Arbeit nachgeholt wird (§ 615 BGB). Anzurechnen sind anderweitiger und böswillig unterlassener Verdienst sowie Leistungen der Agentur (§ 11 KSchG).

Nicht ohne Weiteres. Ein Zurückbehaltungsrecht (§ 273 BGB) besteht erst bei erheblichem Rückstand und muss vorher angekündigt werden. Eine unangekündigte Arbeitsverweigerung kann sonst selbst zur Kündigung führen.

Er kann durch vertragliche oder tarifliche Ausschlussfristen verfallen, oft schon nach drei Monaten. Wahren Sie die Frist mit schriftlicher Geltendmachung. Der gesetzliche Mindestlohn verfällt hingegen nie (§ 3 MiLoG); Ansprüche verjähren im Übrigen in drei Jahren.

Er ist unabdingbar und darf nicht unterschritten werden; Verzicht ist nur durch gerichtlichen Vergleich möglich. Unzulässige Abzüge dürfen ihn nicht mindern, und er verfällt nicht durch Ausschlussfristen.

Für die letzten drei Monate vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens sichert das Insolvenzgeld der Agentur für Arbeit Ihren Nettolohn. Melden Sie Ihre Ansprüche zusätzlich zur Insolvenztabelle an und beachten Sie die Antragsfrist.

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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Dieser Spezial-Ratgeber bildet anerkannte Grundsätze aus Gesetz (BGB, MiLoG, GewO, KSchG), Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab; Aktenzeichen werden nur bei gesicherter Fundstelle genannt. Rechtsstand 2026 — bitte aktuell prüfen. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, bundesarbeitsgericht.de, curia.europa.eu. Der Einzelfall kann abweichen — Fristen, Gründe und Ansprüche sollten individuell anwaltlich geprüft werden.