Fall-Check · Arbeitsrecht

Befristet beschäftigt — ist die Befristung überhaupt wirksam?

Unwirksame Befristungen sind häufiger als vermutet: eine Unterschrift erst nach Arbeitsbeginn, eine Verlängerung zu spät, eine Vorbeschäftigung beim gleichen Arbeitgeber — schon das macht aus dem befristeten ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen; der Check ordnet Ihre Lage ein und nennt die entscheidende Frist.

§ 14 TzBfG · § 17 TzBfG Klagefrist: 3 Wochen ab Vertragsende Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Orientierung

1.Vertrag einordnenForm, Sachgrund, Gesamtdauer, Verlängerungen und Vorbeschäftigung.
2.Einordnung erhaltenDreistufige Bewertung der Erfolgsaussichten einer Entfristungsklage samt Fristende.
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, Kurzgutachten als PDF oder direkt zum passenden Schreiben.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei der Befristung ankommt

Die Schriftform ist der häufigste Fehler — und der wirksamste Hebel.

Die Befristungsabrede bedarf der Schriftform (§ 14 Abs. 4 TzBfG). Sie muss vor Aufnahme der Arbeit unterzeichnet sein; wird der Vertrag erst nach Arbeitsbeginn unterschrieben oder nur mündlich vereinbart, ist die Befristung nichtig — das Arbeitsverhältnis gilt als unbefristet (§ 16 TzBfG). Der Vertrag selbst bleibt bestehen: Unwirksam ist nur die Befristung, nicht die Beschäftigung.

FormVor ArbeitsbeginnSchriftform, § 14 Abs. 4 TzBfG
Ohne Sachgrund2 Jahre · 3 Verlängerungen§ 14 Abs. 2 TzBfG
SperreVorbeschäftigungbeim gleichen Arbeitgeber
Frist3 Wochenab vereinbartem Ende, § 17 TzBfG

Der Check bewertet Ihre Angaben — er ersetzt keine Prüfung des Vertragstextes und der Vertragshistorie im Einzelfall.

Ohne Sachgrund: zwei Jahre, höchstens drei Verlängerungen.

Ohne sachlichen Grund ist die Befristung bis zu einer Gesamtdauer von zwei Jahren zulässig; innerhalb dieser Zeit darf höchstens dreimal verlängert werden (§ 14 Abs. 2 TzBfG). „Verlängerung“ setzt voraus, dass die Vereinbarung vor Ablauf des laufenden Vertrages geschlossen wird und die Arbeitsbedingungen unverändert bleiben — wird gleichzeitig die Vergütung oder die Arbeitszeit geändert, liegt ein Neuabschluss vor, und die sachgrundlose Befristung ist verbraucht. Ausnahmen gelten für neu gegründete Unternehmen (§ 14 Abs. 2a TzBfG) und für Arbeitnehmer, die bei Beginn älter als 52 Jahre und zuvor mindestens vier Monate beschäftigungslos waren (§ 14 Abs. 3 TzBfG).

Jede Vorbeschäftigung kann die sachgrundlose Befristung sperren.

Eine sachgrundlose Befristung ist unzulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden hat (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Das Bundesverfassungsgericht hat dieses Verbot 2018 bestätigt und nur für Ausnahmefälle eingeschränkt — etwa wenn die Vorbeschäftigung sehr lange zurückliegt, ganz anders geartet oder von sehr kurzer Dauer war. Eine Vorbeschäftigung von wenigen Jahren genügt regelmäßig, um die Befristung unwirksam zu machen. Arbeitgeber ist dabei der Rechtsträger, nicht der Betrieb: Ein Wechsel des Standorts hilft nicht, ein echter Wechsel des Vertragsarbeitgebers dagegen schon.

Drei Wochen nach dem vereinbarten Ende — sonst ist die Chance verloren.

Die Entfristungsklage muss binnen drei Wochen nach dem vereinbarten Ende des befristeten Arbeitsvertrages beim Arbeitsgericht eingehen (§ 17 Satz 1 TzBfG); für die Folgen der Versäumung gelten §§ 5 bis 7 KSchG entsprechend. Sie können auch vor dem Ende klagen — das ist bei laufendem Vertrag oft taktisch klüger. Arbeiten Sie mit Wissen des Arbeitgebers nach dem Ende weiter, ohne dass dieser unverzüglich widerspricht, gilt das Arbeitsverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert (§ 15 Abs. 6 TzBfG).

Häufige Fragen

Fragen zum Entfristungs-Check

Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Check ist ein automatisiertes Orientierungswerkzeug. Er bewertet keinen konkreten Arbeitsvertrag und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Ob eine Befristung wirksam ist, hängt vom Vertragstext, der vollständigen Vertragshistorie und einem etwaigen Tarifvertrag ab. Die Drei-Wochen-Frist ist eigenverantwortlich zu kontrollieren.

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