Fall-Check · Arbeitsrecht

Neuer Inhaber — was passiert mit Ihrem Arbeitsvertrag?

Beim Betriebsübergang gehen Arbeitsverhältnisse automatisch auf den Erwerber über — mit allen Rechten. Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam, Verschlechterungen ein Jahr lang gesperrt, und Sie haben ein Widerspruchsrecht. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen; der Check ordnet Ihre Lage ein und nennt die Fristen.

§ 613a BGB Widerspruch: 1 Monat Rechtsstand 2026
So funktioniert der Check

Drei Schritte zur ersten Orientierung

1.Vorgang schildernArt der Übernahme, Identität der Einheit, Unterrichtung und Folgen für Sie.
2.Einordnung erhaltenLiegt ein Betriebsübergang vor? Läuft die Widerspruchsfrist? Was ist geschützt?
3.Weiter entscheidenAnwaltliche Ersteinschätzung, Kurzgutachten als PDF oder direkt zum passenden Schreiben.
Rechtlicher Hintergrund

Worauf es bei § 613a BGB ankommt

Zuerst die Vorfrage: Liegt überhaupt ein Betriebsübergang vor?

Erforderlich ist der Übergang einer wirtschaftlichen Einheit unter Wahrung ihrer Identität durch Rechtsgeschäft. Die Gerichte prüfen dafür ein Bündel von Merkmalen: Art des Betriebs, Übergang materieller und immaterieller Betriebsmittel, Übernahme der Hauptbelegschaft, Übergang der Kundschaft, Ähnlichkeit der Tätigkeit und Dauer einer etwaigen Unterbrechung. In betriebsmittelarmen Dienstleistungsbereichen ist die Übernahme des Personals das entscheidende Kriterium. Keinen Betriebsübergang bedeuten die bloße Funktions- oder Auftragsnachfolge und der Verkauf von Gesellschaftsanteilen — beim Share Deal bleibt der Arbeitgeber rechtlich derselbe.

WirkungEintritt des Erwerbersalle Rechte und Pflichten, Abs. 1
Sperre1 Jahrkeine Verschlechterung, Abs. 1 S. 2
VerbotKündigung wegen Übergangsunwirksam, Abs. 4
Ihr RechtWiderspruch 1 Monatab Unterrichtung, Abs. 6

Der Check bewertet Ihre Angaben — er ersetzt keine Prüfung des Vorgangs und des Unterrichtungsschreibens im Einzelfall.

Die Unterrichtung entscheidet, ob Ihre Widerspruchsfrist überhaupt läuft.

Veräußerer oder Erwerber müssen die betroffenen Arbeitnehmer vor dem Übergang in Textform über den Zeitpunkt, den Grund, die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Folgen und die geplanten Maßnahmen unterrichten (§ 613a Abs. 5 BGB). Erst mit einer ordnungsgemäßen Unterrichtung beginnt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 613a Abs. 6 BGB). Ist das Schreiben unvollständig, pauschal oder rechtlich falsch — etwa ohne Angabe des Erwerbers, ohne Hinweis auf die Nachhaftung oder mit unzutreffenden Angaben zu Tarifverträgen —, läuft die Frist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht an; der Widerspruch bleibt dann auch Monate später möglich.

Der Widerspruch ist ein zweischneidiges Recht.

Widersprechen Sie, verbleibt Ihr Arbeitsverhältnis beim Veräußerer — dort fehlt aber häufig der Arbeitsplatz, sodass eine betriebsbedingte Kündigung droht. Der Widerspruch lohnt vor allem, wenn der Veräußerer wirtschaftlich stabil ist und andere Beschäftigungsmöglichkeiten bestehen, oder wenn beim Erwerber Insolvenzrisiken bestehen. Er ist an keine Form gebunden, sollte aber schriftlich mit Zugangsnachweis erklärt werden — gegenüber Veräußerer oder Erwerber. Eine Begründung ist nicht erforderlich.

Ihre Konditionen sind ein Jahr lang geschützt.

Der Erwerber tritt in alle Rechte und Pflichten des Arbeitsverhältnisses ein (§ 613a Abs. 1 Satz 1 BGB). Rechte aus Tarifvertrag und Betriebsvereinbarung werden Inhalt des Arbeitsvertrages und dürfen ein Jahr lang nicht zum Nachteil geändert werden (§ 613a Abs. 1 Satz 2 BGB); gilt beim Erwerber ein anderer Tarifvertrag, kann dieser ihn ersetzen (Sätze 3 und 4). Kündigungen wegen des Übergangs sind unwirksam (§ 613a Abs. 4 BGB) — Kündigungen aus anderen Gründen bleiben möglich. Für Verbindlichkeiten, die vor dem Übergang entstanden sind, haftet der Veräußerer noch ein Jahr gesamtschuldnerisch mit (§ 613a Abs. 2 BGB).

Häufige Fragen

Fragen zum Betriebsübergangs-Check

Orientierung, keine Rechtsberatung

Dieser Check ist ein automatisiertes Orientierungswerkzeug. Er bewertet keinen konkreten Vorgang und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Ob ein Betriebsübergang vorliegt, ist eine Gesamtabwägung aller Umstände. Der Widerspruch hat erhebliche Folgen und sollte nicht ohne Prüfung erklärt werden.

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