Benachteiligt worden — steht Ihnen eine Entschädigung zu?
Abgelehnt wegen des Alters, übergangen wegen der Schwangerschaft, schlechter bezahlt als Kollegen, belästigt am Arbeitsplatz: Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz gibt Ihnen einen Entschädigungsanspruch — aber nur, wenn Sie ihn binnen zwei Monaten schriftlich geltend machen. Beantworten Sie ein paar kurze Fragen; der Check ordnet Ihre Lage ein und nennt die Fristen.
Drei Schritte zur ersten Orientierung
Worauf es beim AGG-Anspruch ankommt
Sechs Merkmale — und nur sie sind geschützt.
Das AGG schützt vor Benachteiligung wegen der ethnischen Herkunft oder Rasse, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters und der sexuellen Identität (§ 1 AGG). Unfaire Behandlung aus anderen Gründen — etwa wegen Sympathie, Herkunftsregion innerhalb Deutschlands oder Gewerkschaftsmitgliedschaft — fällt nicht darunter; hier helfen andere Normen wie § 612a BGB, § 75 BetrVG oder der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz.
Der Check bewertet Ihre Angaben — er ersetzt keine Prüfung des Verfahrens und der Beweislage im Einzelfall.
Sie müssen die Diskriminierung nicht beweisen — Indizien genügen.
§ 22 AGG verteilt die Beweislast zu Ihren Gunsten: Wer Indizien vorträgt, die eine Benachteiligung wegen eines geschützten Merkmals vermuten lassen, hat seiner Last genügt — dann muss der Arbeitgeber beweisen, dass kein Verstoß vorlag. Typische Indizien sind eine nicht neutrale Stellenanzeige („junges Team“, „Muttersprachler“, Altersgrenze), Äußerungen im Bewerbungsgespräch, die Frage nach Schwangerschaft oder Kinderplanung, ein auffälliges Muster bei Beförderungen sowie Verfahrensfehler wie die unterlassene Einladung eines schwerbehinderten Bewerbers durch einen öffentlichen Arbeitgeber (§ 165 SGB IX).
Zwei Fristen — und die erste ist sehr kurz.
Der Anspruch muss innerhalb von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden (§ 15 Abs. 4 AGG); die Frist beginnt bei einer Bewerbung mit dem Zugang der Ablehnung, sonst mit der Kenntnis von der Benachteiligung. Anschließend ist binnen drei Monaten nach der schriftlichen Geltendmachung Klage zu erheben (§ 61b Abs. 1 ArbGG). Beide Fristen laufen unabhängig von einer Kündigungsschutzklage. Ein formloses Beschwerdeschreiben genügt für die Geltendmachung, wenn daraus der Vorwurf der Benachteiligung und das Verlangen nach Entschädigung erkennbar werden.
Entschädigung ja — Einstellung nein.
Der Anspruch richtet sich auf Geld: Ersatz des Vermögensschadens bei Verschulden (§ 15 Abs. 1 AGG) und eine angemessene Entschädigung für den immateriellen Schaden auch ohne Verschulden (§ 15 Abs. 2 AGG). Bei Nichteinstellung ist die Entschädigung auf drei Monatsgehälter begrenzt, wenn Sie auch bei benachteiligungsfreier Auswahl nicht eingestellt worden wären. Ein Anspruch auf Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder auf Beförderung besteht nicht (§ 15 Abs. 6 AGG). Die Gerichte orientieren sich bei der Höhe an der Schwere, der Dauer, dem Anlass und dem Grad des Verschuldens — in der Praxis reicht die Spanne von etwa einem bis zu drei Monatsverdiensten, bei Belästigung auch darüber.
Fragen zum AGG-Check
Dieser Check ist ein automatisiertes Orientierungswerkzeug. Er bewertet keinen konkreten Vorgang und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (§ 2 RDG). Ob eine Benachteiligung vorliegt und wie hoch eine Entschädigung ausfällt, hängt von der Beweislage und der Würdigung des Gerichts ab. Die Zwei-Monats-Frist ist eigenverantwortlich zu kontrollieren.