Transparenz & Kennzeichnung

KI-Transparenz.

Wie LexMart künstliche Intelligenz einsetzt und kennzeichnet — nach den Transparenzpflichten des Art. 50 der KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689), anwendbar ab dem 2. August 2026.

Diese Website nutzt KI-gestützte Werkzeuge zur Erstellung und Aufbereitung von Inhalten. Alle Texte werden vor der Veröffentlichung redaktionell geprüft und verantwortet (§ 18 Abs. 2 MStV). KI-generierte Bilder sind sichtbar gekennzeichnet. Ein KI-Chatbot wird — sofern eingeführt — als solcher kenntlich gemacht.

Rechtsgrundlage und Geltung

Stand: Juli 2026

Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2024/1689 zur Festlegung harmonisierter Vorschriften für künstliche Intelligenz (KI-Verordnung / AI Act). Die hier dargestellten Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO sind gemäß Art. 113 KI-VO ab dem 2. August 2026 anwendbar.

Art. 50 KI-VO verpflichtet Anbieter und Betreiber bestimmter KI-Systeme mit begrenztem Risiko, gegenüber natürlichen Personen Transparenz herzustellen. Für ein redaktionelles Rechtsinformationsportal wie LexMart sind vor allem vier Konstellationen einschlägig:

  • Interaktion mit einem KI-System (Art. 50 Abs. 1 KI-VO) — etwa ein Chatbot: Nutzerinnen und Nutzer sind darüber zu informieren, dass sie mit einer KI interagieren, sofern dies nicht offensichtlich ist.
  • KI-generierte oder ‑manipulierte Bild-, Audio- oder Videoinhalte, die als Deepfake gelten (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO): Sie sind als künstlich erzeugt oder manipuliert offenzulegen.
  • KI-generierte oder ‑manipulierte Texte, die zur Information der Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse veröffentlicht werden (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO): grundsätzlich offenzulegen — mit Ausnahme redaktionell kontrollierter Inhalte (siehe unten).
  • Maschinenlesbare Markierung synthetischer Ausgaben (Art. 50 Abs. 2 KI-VO): eine Pflicht, die primär die Anbieter der KI-Systeme trifft.

Ergänzend beachten wir die allgemeine Pflicht zur KI-Kompetenz (Art. 4 KI-VO, seit 2. Februar 2025), die Vorgaben der DSGVO sowie die medien- und wettbewerbsrechtlichen Kennzeichnungs- und Wahrheitspflichten.

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Unsere Rolle: Betreiber, nicht Anbieter

Die KI-VO unterscheidet zwischen dem Anbieter (entwickelt ein KI-System oder bringt es in Verkehr) und dem Betreiber (setzt ein KI-System in eigener Verantwortung ein). LexMart entwickelt keine KI-Systeme, sondern nutzt am Markt verfügbare, allgemein zugängliche KI-Werkzeuge. Wir handeln damit als Betreiber im Sinne des Art. 3 Nr. 4 KI-VO. Daraus folgt insbesondere die Transparenzpflicht des Art. 50 Abs. 1 und Abs. 4 KI-VO; die weitergehenden Kennzeichnungs- und Markierungspflichten der Anbieter (Art. 50 Abs. 2 KI-VO) treffen die jeweiligen Anbieter der eingesetzten Systeme.

Verantwortlicher. Diensteanbieter und inhaltlich Verantwortlicher nach § 18 Abs. 2 MStV ist die im Impressum genannte Stelle. Für sämtliche Fragen zum KI-Einsatz erreichen Sie die Redaktion unter redaktion@lexmart.de.

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Wo wir KI einsetzen

Wir setzen KI-gestützte Werkzeuge unterstützend ein — als Hilfsmittel der Recherche, Strukturierung und Gestaltung, nicht als Ersatz für die redaktionelle Arbeit. Die folgende Übersicht schafft Transparenz über die typischen Einsatzfelder:

EinsatzfeldArt des KI-EinsatzesMenschliche KontrolleKennzeichnung
Redaktionelle Texte (Ratgeber, Blog, Lexikon, Glossar)Entwurf, Struktur, Formulierungshilfevollständige redaktionelle Prüfungkeine Einzelkennzeichnung (Ausnahme Art. 50 IV UAbs. 2)
Musterschreiben & KonfiguratorenTextbausteine, Vorlagenjuristische Prüfung, QuellenabgleichHinweis „unverbindliche Vorlage“
Illustrationen & SymbolbilderKI-generierte Bildmotiveredaktionelle Auswahlsichtbares Bild-Label (Art. 50 IV UAbs. 1)
Rechner & Toolsregelbasiert, keine generative KIfachliche Prüfung der LogikHinweis „Orientierungswert“
Chatbot / Assistentgeplant, noch nicht aktivHinweis „Sie chatten mit einer KI“ (Art. 50 I)
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Kennzeichnung von Texten

Unsere redaktionellen Texte behandeln durchweg Angelegenheiten von öffentlichem Interesse (Rechtsinformation) und fallen damit grundsätzlich in den Anwendungsbereich des Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 KI-VO. Diese Vorschrift enthält jedoch eine ausdrückliche Ausnahme von der Offenlegungspflicht:

Redaktionsausnahme (Art. 50 Abs. 4 UAbs. 2 Halbsatz 2 KI-VO): Die Offenlegungspflicht gilt nicht, „wenn die durch KI erzeugten oder manipulierten Inhalte einem Verfahren der menschlichen Überprüfung oder redaktionellen Kontrolle unterzogen wurden und wenn eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung für die Veröffentlichung der Inhalte trägt.“

Beide Voraussetzungen sind bei LexMart erfüllt: Jeder Text durchläuft vor Veröffentlichung eine menschliche redaktionelle Kontrolle, und die redaktionelle Verantwortung liegt bei der nach § 18 Abs. 2 MStV benannten Person (siehe Impressum). Eine gesonderte Kennzeichnung einzelner Texte als „KI-generiert“ ist daher gesetzlich nicht erforderlich. Aus Gründen der Transparenz weisen wir den generellen KI-Einsatz an dieser Stelle sowie im Seitenfuß offen aus.

Unabhängig davon gelten unsere redaktionellen Grundsätze: Wir erfinden keine Rechtsprechung, Aktenzeichen oder Fundstellen, geben den jeweiligen Rechtsstand an und stützen uns auf verifizierbare Quellen. KI-Ausgaben werden vor Veröffentlichung inhaltlich geprüft und gegengelesen.

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Kennzeichnung KI-generierter Bilder

Für KI-generierte oder ‑manipulierte Bilder gilt die Offenlegungspflicht des Art. 50 Abs. 4 UAbs. 1 KI-VO. Diese kennt keine Redaktionsausnahme. Soweit auf dem Portal KI-generierte Bildmotive (insbesondere Symbol- und Illustrationsbilder mit Personendarstellungen) verwendet werden, kennzeichnen wir sie sichtbar als künstlich erzeugt — durch ein Bild-Label und/oder eine entsprechende Bildunterschrift.

KI-generiertes Symbolbild
Beispiel: KI-generiertes Symbolbild mit sichtbarer Kennzeichnung.

Technisch erfolgt die Kennzeichnung zentral: Ein Bild wird durch das Attribut data-ki markiert und erhält automatisch das Eck-Label „KI-generiert“. So ist die Kenntlichmachung seitenübergreifend einheitlich und ohne den Bildinhalt zu verdecken. Rein fotografische Aufnahmen realer Personen und Ereignisse (z. B. Redaktions- oder Pressefotos) tragen diese Kennzeichnung nicht.

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Chatbot und Assistenzsysteme

Ein KI-gestützter Chatbot bzw. Assistent ist geplant, derzeit aber nicht aktiv. Mit seiner Einführung erfüllen wir die Pflicht des Art. 50 Abs. 1 KI-VO: Nutzerinnen und Nutzer werden vor bzw. bei Beginn der Interaktion klar und deutlich darüber informiert, dass sie mit einem KI-System kommunizieren — sofern dies nicht ohnehin offensichtlich ist. Der Hinweis erfolgt barrierefrei und in verständlicher Form.

Ein solcher Assistent dient ausschließlich der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall (siehe Disclaimer). Auf Grenzen und mögliche Fehler der KI-Ausgabe („Halluzinationen“) weisen wir gesondert hin.

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Keine automatisierte Entscheidung, kein Training mit Ihren Daten

KI-gestützte Ergebnisse auf diesem Portal stellen — wie unsere Rechner und Konfiguratoren — unverbindliche Orientierungswerte dar. Eine ausschließlich automatisierte Entscheidung mit rechtlicher Wirkung oder ähnlich erheblicher Beeinträchtigung im Sinne des Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

Eingaben, die Sie in Formulare, Rechner oder — künftig — in einen Assistenten machen, werden nicht zu KI-Trainingszwecken weiterverarbeitet. Einzelheiten zur Verarbeitung personenbezogener Daten regelt unsere Datenschutzerklärung, insbesondere der Abschnitt „Einsatz KI-gestützter Funktionen“.

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KI-Kompetenz und Governance

Gemäß Art. 4 KI-VO stellen wir ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz der mit dem KI-Einsatz befassten Personen sicher. Intern gelten dazu insbesondere:

  1. KI-Inventar. Wir führen eine Übersicht darüber, wo KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt werden und welche Ausgaben daraus entstehen.
  2. Rollen & Verantwortung. Für jeden Anwendungsfall ist festgelegt, ob wir als Betreiber handeln und wer die redaktionelle Verantwortung trägt.
  3. Kennzeichnungsstandard. Einheitliche Kennzeichnungen (Bild-Label, Badge, Chatbot-Hinweis) sind zentral definiert und werden konsistent angewendet.
  4. Prüf- und Freigabeprozess. Kein KI-gestützter Inhalt wird ohne menschliche Prüfung und Freigabe veröffentlicht.
  5. Fortlaufende Anpassung. Wir beobachten die Rechtsentwicklung (u. a. Leitlinien der EU-Kommission und des AI Office) und passen Prozesse und diese Erklärung bei Bedarf an.
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Grenzen, Haftung und Hinweis

Trotz sorgfältiger redaktioneller Prüfung können KI-gestützt erstellte Inhalte Fehler enthalten. Sämtliche Inhalte dienen der allgemeinen Information und ersten Orientierung und stellen keine Rechtsberatung im Einzelfall dar; der Einzelfall kann abweichend zu beurteilen sein. Es gelten ergänzend die Nutzungsbedingungen und der Disclaimer.

Sollten Ihnen unzutreffende Angaben oder eine fehlende bzw. fehlerhafte Kennzeichnung auffallen, bitten wir um einen Hinweis. Wir prüfen solche Meldungen und korrigieren bzw. kennzeichnen betroffene Inhalte umgehend.

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Legende der Kennzeichnungen

Diese Symbole und Hinweise verwenden wir einheitlich auf dem gesamten Portal:

KI-Badge. Inline-Kennzeichnung, etwa neben einer Überschrift oder in einer Bildunterschrift für KI-gestützt erzeugte Einzelinhalte.

Medien-Label. Dezentes Eck-Label direkt auf KI-generierten Bildern oder Videos — ohne den Inhalt zu verdecken.

Footer-Hinweis auf allen Seiten: „Diese Website nutzt KI-gestützte Werkzeuge. Inhalte werden redaktionell geprüft und verantwortet; KI-generierte Bilder sind gekennzeichnet.“

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Kontakt und Meldung

Fragen zum KI-Einsatz, Hinweise auf fehlende Kennzeichnungen oder Korrekturwünsche richten Sie bitte an unsere Redaktion:

LexMart — Redaktion E-Mail: redaktion@lexmart.de
Telefon: 06108 - 913 8770

Die vollständigen Pflichtangaben, die Datenschutzerklärung und der Disclaimer finden Sie unter Rechtliches.

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