Das Wichtigste in Kürze
- Eine Marke kann irreführend sein, wenn sie eine fiktive historische Jahreszahl enthält, die ein langjähriges, tatsächlich nicht existierendes Know-how suggeriert.
- Gerade im Luxus- und Qualitätssegment kann dies Verbraucher über Prestige und Qualität täuschen.
- Die Täuschung liegt im Gesamteindruck: Das Datum verspricht eine Tradition, die es nicht gibt.
- Solche irreführenden Angaben können wettbewerbsrechtlich untersagt und die Markeneintragung angegriffen werden.
- Aktenzeichen: EuGH, Urteil vom 26. März 2026 — C-412/24.
„Feinkost seit 1888", „Manufaktur gegründet 1902" — solche Zusätze verkaufen sich gut. Sie signalisieren, dass ein Produkt sich über Generationen bewährt hat. Der EuGH musste klären, was gilt, wenn die Geschichte nur behauptet ist.1
Die EntscheidungErfundene Tradition kann täuschen
Der EuGH stellt klar: Eine Marke kann irreführend sein, wenn sie eine fiktive historische Jahreszahl enthält, die ein langjähriges, jedoch nicht existierendes Know-how suggeriert.1 Das Datum wird damit zum Qualitätsversprechen — und dieses Versprechen ist falsch.
Besonders im Luxusgütersektor wiegt das schwer: Hier zahlen Verbraucher gerade für den Prestigecharakter und die vermeintliche über Jahrzehnte gewachsene Qualität. Wird diese Erwartung durch ein erfundenes Gründungsjahr erzeugt, liegt eine Täuschung nahe.
Tradition darf man nicht erfinden: Ein Datum, das Geschichte vorgaukelt, kann die Kaufentscheidung unzulässig beeinflussen.Kern des EuGH-Urteils
Der HintergrundWann eine Angabe „irreführend" ist
Maßstab ist die Sicht des durchschnittlich informierten Verbrauchers. Irreführend ist eine Angabe, wenn sie geeignet ist, eine Fehlvorstellung zu erzeugen, die die Kaufentscheidung beeinflussen kann. Bei einer Jahreszahl auf einem Etikett liegt die Botschaft „lange Tradition, bewährte Qualität" nahe.
Zulässig oder irreführend?
- Zulässig
- Ein tatsächliches Gründungsjahr; erkennbar dekorative oder erkennbar nicht auf das Unternehmen bezogene Zahlen.
- Irreführend
- Ein erfundenes Gründungsdatum, das eine gewachsene Erfahrung und Qualität vortäuscht, die es nicht gibt.
Für VerbraucherTraditionsversprechen kritisch lesen
Für Käuferinnen und Käufer ist das Urteil eine Erinnerung, Werbeversprechen zu hinterfragen. Eine alte Jahreszahl allein sagt nichts über die tatsächliche Qualität. Wer sich getäuscht fühlt, kann sich an die Verbraucherzentrale wenden; Mitbewerber und Verbände können irreführende Angaben zudem abmahnen und untersagen lassen.
Praxis-Hinweis der Redaktion
Achten Sie bei „Traditionsmarken" auf überprüfbare Angaben statt auf bloße Jahreszahlen. Fühlen Sie sich durch eine erfundene Firmengeschichte zum Kauf verleitet, dokumentieren Sie die Werbung. Irreführende Angaben verstoßen gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) und können untersagt werden.
Quellen & Belege
- EuGH, Urteil vom 26.03.2026 – C-412/24, zur Irreführung durch eine fiktive historische Jahreszahl in einer Marke. Europäischer Gerichtshof; Urteilsdatenbank des vzbv. vzbv.de
- § 5 UWG (irreführende geschäftliche Handlungen); Markenrecht (Eintragungshindernis der Täuschungsgefahr). Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb; Markenrecht der EU.
