Das Wichtigste in Kürze
- Für verschreibungspflichtige Arzneimittel ist Werbung außerhalb der Fachkreise (Publikumswerbung) grundsätzlich verboten (§ 10 HWG).
- Der BGH sah einen Verstoß, wenn Online-Vermittlungsportale auf therapierbare Beschwerden durch medizinisches Cannabis hinweisen und zugleich konkrete Behandlungsanfragen ermöglichen.
- Die Kombination aus Anpreisung und direktem Bestellweg macht die Sache unzulässig.
- Für Verbraucher heißt das: seriöse Behandlung setzt eine echte ärztliche Prüfung voraus, kein Bestellformular.
- Aktenzeichen: BGH, Urteil vom 26. März 2026 — I ZR 74/25.
Ein paar Klicks, ein kurzer Fragebogen, das Rezept per Post: So werben manche Portale seit der Cannabis-Reform. Der BGH hat nun eine klare Grenze gezogen zwischen zulässiger Information und verbotener Werbung.1
Der HintergrundWarum es das Werbeverbot gibt
Für verschreibungspflichtige Arzneimittel gilt ein Verbot der Publikumswerbung (§ 10 HWG). Der Grund: Über den Einsatz solcher Mittel soll nicht die Werbung entscheiden, sondern die ärztliche Indikation. Werbung könnte Menschen dazu verleiten, ein Medikament nachzufragen, das für sie nicht geeignet ist.
Medizinisches Cannabis ist verschreibungspflichtig. Nach der Reform des Cannabisrechts entstanden zahlreiche Vermittlungsportale, die den Weg zum Rezept möglichst einfach machen wollten — teils mit fragwürdigen Methoden.
Die EntscheidungAnpreisen plus Bestellweg ist verboten
Der BGH beanstandete eine konkrete Kombination: Portale, die einerseits auf therapierbare Beschwerden durch medizinisches Cannabis hinweisen und andererseits zugleich konkrete Behandlungsanfragen ermöglichen, verstoßen gegen das Verbot der Publikumswerbung.1
Nicht die Information über Cannabis ist das Problem, sondern die Verknüpfung von Anpreisung und direktem Bestellweg.Kern des BGH-Urteils
Entscheidend ist also der Gesamteindruck: Wird der Nutzer gezielt zu einer Anfrage geleitet, wird aus sachlicher Information eine unzulässige Absatzförderung.
Die AbgrenzungWas erlaubt bleibt
Nicht jede Information ist verboten. Sachliche Aufklärung über Krankheitsbilder und Behandlungsmöglichkeiten bleibt zulässig, solange sie nicht mit einem konkreten Produkt- oder Bestellangebot verknüpft wird.
Erlaubt oder unzulässig?
- Zulässig
- Neutrale Information über Krankheitsbilder; Hinweis, dass eine ärztliche Behandlung erforderlich ist.
- Unzulässig
- Anpreisung von Cannabis bei bestimmten Beschwerden verbunden mit einem direkten Weg zur Behandlungs-/Rezeptanfrage.
Für VerbraucherWoran Sie seriöse Angebote erkennen
Für Patientinnen und Patienten ist das Urteil ein Schutz: Eine verantwortungsvolle Verordnung setzt eine echte ärztliche Prüfung voraus — nicht das Ausfüllen eines Bestellformulars. Wo ein Portal vor allem den schnellen Bezug verspricht, ist Vorsicht geboten.
Praxis-Hinweis der Redaktion
Achten Sie darauf, dass eine ärztliche Untersuchung oder ein echtes Aufklärungsgespräch stattfindet, bevor ein verschreibungspflichtiges Mittel verordnet wird. Angebote, die eine Diagnose überspringen und direkt zum „Rezept per Klick" führen, sind rechtlich und gesundheitlich fragwürdig. Im Zweifel: Hausärztin oder Fachärztin einbeziehen.
Quellen & Belege
- BGH, Urteil vom 26.03.2026 – I ZR 74/25, zur Publikumswerbung von Online-Vermittlungsportalen für medizinisches Cannabis. Bundesgerichtshof; Urteilsdatenbank des vzbv. vzbv.de
- § 10 HWG (Verbot der Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel); § 3 HWG (irreführende Werbung). Heilmittelwerbegesetz.
