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Verjährt oder nicht? Warum Sie auch für alte Flüge noch Entschädigung bekommen

Viele verschenken bares Geld, weil sie glauben, ihr Anspruch auf Flug-Entschädigung sei längst verfallen. Tatsächlich beträgt die Verjährung in Deutschland drei Jahre. Wir erklären, wie die Frist läuft — und wie Sie Ihr Geld holen.

Reisende prüft Unterlagen zu ihrer Flugentschädigung
Auch länger zurückliegende Flüge können noch zu einer Entschädigung führen. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Ansprüche aus der EU-Fluggastrechte-Verordnung verjähren in Deutschland regelmäßig nach drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).
  • Die Frist beginnt am 31. Dezember des Jahres, in dem der Flug stattfand.
  • Beispiel: Ein Flug im Juni 2024 verjährt erst am 31. Dezember 2027.
  • Die Entschädigung (250–600 Euro) ist unabhängig vom Ticketpreis und etwas anderes als die Ticketerstattung.
  • Ansprüche lassen sich rückwirkend für mehrere Jahre bündeln.

Ein annullierter Flug vor zwei Jahren, ein verpasster Anschluss im letzten Sommer — abgehakt? Keineswegs. Wer die Fristen kennt, kann sich auch länger zurückliegende Entschädigungen noch sichern.1

Die FristDrei Jahre — und wann sie beginnt

Für Ausgleichsansprüche nach der Verordnung 261/2004 gilt in Deutschland die regelmäßige Verjährung von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB).1 Entscheidend ist der Fristbeginn: Die Frist startet nicht am Flugtag, sondern erst am 31. Dezember des betreffenden Jahres.

Ein Beispiel: Bei einem Flug am 20. Juni 2024 beginnt die Frist am 31. Dezember 2024 und endet am 31. Dezember 2027. Wer glaubt, sein Anspruch sei „schon verjährt", irrt daher oft.

Der Flug liegt länger zurück? Solange die Drei-Jahres-Frist läuft, ist das Geld nicht verloren.Einordnung der Redaktion

Die UnterscheidungEntschädigung ist nicht Erstattung

Zwei Ansprüche werden häufig verwechselt. Die Ausgleichszahlung (Entschädigung) von 250 bis 600 Euro ist eine pauschale Entschädigung für die Unannehmlichkeiten — unabhängig vom Ticketpreis. Die Ticketerstattung dagegen betrifft den gezahlten Flugpreis, wenn der Flug ausfällt und Sie nicht mehr fliegen wollen.

Zwei verschiedene Ansprüche

Ausgleichszahlung
Pauschale 250–600 € für Verspätung ab 3 Stunden, Annullierung oder Nichtbeförderung — unabhängig vom Ticketpreis.
Ticketerstattung
Rückzahlung des Flugpreises bei Annullierung, wenn Sie die Reise nicht antreten; ggf. zusätzlich zur Ausgleichszahlung.

Die DurchsetzungSchritt für Schritt zum Geld

Der Weg ist überschaubar: Zuerst die Airline schriftlich auffordern und eine Frist setzen. Lehnt sie ab oder reagiert nicht, folgt die Schlichtung (söp) oder der gerichtliche Weg. Für die Durchsetzung sind die üblichen Nachweise nötig — Buchung, Bordkarte, Angaben zur Verspätung.

Wer den Aufwand scheut, kann Fluggastrechte-Portale beauftragen, die gegen Erfolgsprovision arbeiten. Der Nachteil: Ein Teil der Entschädigung geht als Gebühr verloren. Die Schlichtung ist kostenlos.

Für ReisendeAlte Fälle jetzt prüfen

Es lohnt sich, die letzten drei Jahre durchzugehen: Jeder Flug mit erheblicher Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung kann einen Anspruch bergen. Auch mehrere Fälle lassen sich gebündelt geltend machen.

Praxis-Hinweis der Redaktion

Legen Sie eine kleine Übersicht Ihrer Flüge der letzten drei Jahre an und markieren Sie Störungen. Prüfen Sie vor Jahresende, ob Ansprüche zu verjähren drohen — bis zum 31. Dezember zählt jeder Fall des jeweils drittzurückliegenden Jahres. Fordern Sie zunächst selbst und kostenlos bei der Airline; erst danach lohnt der Blick auf Provisionsdienste.

Quellen & Belege

  1. Verjährung von Ansprüchen nach der Fluggastrechte-Verordnung: drei Jahre gemäß §§ 195, 199 BGB, Fristbeginn zum Jahresende des Flugjahres; Abgrenzung Ausgleichszahlung/Erstattung. Übersicht auf Grundlage der EU-VO 261/2004 und der Rechtsprechung von EuGH/BGH. hilfe.de
  2. Verordnung (EG) Nr. 261/2004 (Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen); §§ 195, 199 BGB (Verjährung). EU-Fluggastrechteverordnung; Bürgerliches Gesetzbuch.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag stellt die Rechtslage zu Fluggastrechten journalistisch dar (Stand: 22.07.2026) und beruht auf den genannten Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.