Das Wichtigste in Kürze
- Bei außergewöhnlichen Umständen muss die Airline keine Entschädigung zahlen — aber nur, wenn sie diese nicht beherrschen konnte.
- Ein technischer Defekt ist nach dem EuGH grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand — die Wartung liegt im Verantwortungsbereich der Airline.
- Auch versteckte Herstellungsfehler, Reifenplatzer und defekte Sensoren befreien in der Regel nicht.
- Echte außergewöhnliche Umstände sind etwa Unwetter, Vogelschlag oder Streiks Dritter.
- Leitentscheidungen: EuGH, C-549/07 („Wallentin-Hermann") und C-257/14 („van der Lans").
„Wegen außergewöhnlicher Umstände können wir keine Entschädigung zahlen" — dieser Satz steht in vielen Ablehnungsschreiben der Airlines. Ob er stimmt, hängt von einer engen Definition ab, die der EuGH über Jahre geschärft hat.1
Der GrundsatzWann die Airline sich befreien kann
Nach der Fluggastrechte-Verordnung entfällt die Ausgleichszahlung, wenn die Verspätung oder Annullierung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen. Der Begriff ist also die zentrale Ausnahme — und genau deshalb hart umkämpft.
Der EuGH verlangt zwei Voraussetzungen: Das Ereignis darf nicht Teil der normalen Tätigkeit der Airline sein und muss ihrer tatsächlichen Beherrschbarkeit entzogen sein. Beides zusammen macht einen Umstand „außergewöhnlich".
Die KlarstellungTechnische Defekte zählen meist nicht
Der wichtigste Punkt für Passagiere: Ein technischer Defekt ist grundsätzlich kein außergewöhnlicher Umstand.1 Die Wartung und Zuverlässigkeit der Maschinen gehört zum normalen Betrieb — dafür ist die Airline verantwortlich. Auch versteckte Herstellungsfehler, ein Reifenplatzer oder defekte Sensoren befreien in der Regel nicht.
Die Zuverlässigkeit der eigenen Flotte ist das Kerngeschäft der Airline — ein Defekt ist ihr Risiko, nicht das des Passagiers.Einordnung der EuGH-Rechtsprechung
Damit scheitert eine der häufigsten Ablehnungsbegründungen. Wer eine Absage mit dem Verweis auf einen „technischen Defekt" erhält, sollte den Anspruch keinesfalls vorschnell aufgeben.
Die AbgrenzungWas wirklich außergewöhnlich ist
Es gibt echte außergewöhnliche Umstände. Anerkannt sind etwa extreme Wetterlagen, Vogelschlag, Sicherheitsrisiken sowie Streiks von Dritten (z. B. Fluglotsen oder Flughafenpersonal). Ein Streik der eigenen Belegschaft wird dagegen differenziert beurteilt.
Außergewöhnlich — oder nicht?
- Meist außergewöhnlich
- Unwetter, Vogelschlag, behördliche Anordnungen, Streik externer Dienstleister.
- Meist nicht
- Technische Defekte, Wartungsmängel, Personalengpässe, organisatorische Probleme der Airline.
Für ReisendeSo gehen Sie gegen die Ablehnung vor
Die Beweislast für außergewöhnliche Umstände trägt die Airline — nicht der Passagier. Pauschale Behauptungen genügen nicht; die Fluggesellschaft muss den konkreten Umstand und die ergriffenen Vermeidungsmaßnahmen darlegen.
Praxis-Hinweis der Redaktion
Geben Sie sich nicht mit dem Stichwort „außergewöhnliche Umstände" zufrieden. Fordern Sie eine konkrete Begründung und prüfen Sie, ob es sich in Wahrheit um einen technischen Defekt handelt. Nutzen Sie die kostenlose söp-Schlichtung oder eine Verbraucherzentrale. Fluggastrechte-Portale übernehmen das Verfahren gegen Erfolgsprovision — der Gang über die Schlichtung ist aber oft günstiger.
Quellen & Belege
- EuGH, Urteile C-549/07 („Wallentin-Hermann") und C-257/14 („van der Lans"): technische Defekte grundsätzlich keine außergewöhnlichen Umstände. Europäischer Gerichtshof. Übersicht der EuGH-Rechtsprechung
- Verordnung (EG) Nr. 261/2004, Art. 5 Abs. 3 (Befreiung bei außergewöhnlichen Umständen). EU-Fluggastrechteverordnung.
