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Wohnen & Mieten Mietrecht

26.000 Euro Bußgeld wegen Mietwucher: Wo die Grenze zur verbotenen Miete verläuft

In Berlin verhängte eine Behörde ein Bußgeld von 26.000 Euro gegen eine Vermieterin — wegen Mietpreisüberhöhung. Der Fall lenkt den Blick auf ein oft übersehenes Instrument: Überhöhte Mieten sind nicht nur zivilrechtlich angreifbar, sondern können eine Ordnungswidrigkeit oder sogar Straftat sein.

Juristische Prüfung eines Mietvertrags am Schreibtisch
Überhöhte Mieten können nicht nur zivilrechtliche Folgen haben, sondern auch ein Bußgeld nach sich ziehen. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Mietpreisüberhöhung ist nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes (WiStG) eine Ordnungswidrigkeit — mit empfindlichem Bußgeld.
  • Verboten ist, unter Ausnutzung eines geringen Angebots an Wohnraum eine Miete zu fordern, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt.
  • In besonders krassen Fällen kann Mietwucher nach § 291 StGB als Straftat verfolgt werden (Überschreitung um rund 50 Prozent).
  • Mieter können zu viel gezahlte Miete zurückfordern und die Miete auf das zulässige Maß herabsetzen.
  • Der Berliner Fall: rund 26.000 Euro Bußgeld (Meldung vom Oktober 2025).

Wohnraum ist in vielen Städten knapp — und Knappheit verführt manche Vermieter zu Fantasiepreisen. Dass das nicht nur zivilrechtlich riskant ist, zeigt ein Berliner Fall: Ein Bezirksamt verhängte ein fünfstelliges Bußgeld.1

Der FallEin fünfstelliges Bußgeld als Signal

In Berlin wurde gegen eine Immobilienbesitzerin ein Bußgeldbescheid über rund 26.000 Euro erlassen — wegen Mietpreisüberhöhung.1 Der Fall ist deshalb bemerkenswert, weil das ordnungsrechtliche Instrument gegen überhöhte Mieten in der Praxis selten konsequent genutzt wird.

Dahinter steht eine klare Wertung des Gesetzgebers: Wer die Not von Wohnungssuchenden ausnutzt, soll nicht nur die überhöhte Miete zurückzahlen müssen, sondern auch mit einer Sanktion rechnen.

Die RechtslageMietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit

Nach § 5 WiStG handelt ordnungswidrig, wer für die Vermietung von Wohnraum unangemessen hohe Entgelte fordert. Unangemessen ist eine Miete, die die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 20 Prozent übersteigt — und zwar unter Ausnutzung eines geringen Angebots an vergleichbarem Wohnraum.

Beide Voraussetzungen müssen vorliegen: die deutliche Überschreitung und das Ausnutzen der Marktlage. Das Bußgeld kann bis zu 50.000 Euro betragen.

Zwei Schwellen, zwei Rechtsfolgen

Über 20 % (§ 5 WiStG)
Mietpreisüberhöhung als Ordnungswidrigkeit — Bußgeld möglich, Rückforderung des überhöhten Teils.
Rund 50 % (§ 291 StGB)
Mietwucher als Straftat — auffälliges Missverhältnis unter Ausbeutung einer Zwangslage; Geld- oder Freiheitsstrafe möglich.

Für MieterSo wehren Sie sich gegen eine überhöhte Miete

Wer eine überhöhte Miete zahlt, kann den zu viel gezahlten Anteil zurückfordern und die Miete auf das zulässige Maß herabsetzen. Der Ausgangspunkt ist immer die ortsübliche Vergleichsmiete — sie ergibt sich aus dem Mietspiegel oder aus Vergleichswohnungen.

Praxis-Hinweis der Redaktion

Dokumentieren Sie die geforderte Miete, die Wohnungsdaten und die Vergleichsmiete. Wenden Sie sich an die Mieterberatung oder das zuständige Bezirks- bzw. Wohnungsamt — dieses kann ein Ordnungswidrigkeitenverfahren einleiten. Parallel lässt sich die Rückforderung zivilrechtlich geltend machen. Beachten Sie zusätzlich die Mietpreisbremse, die in angespannten Wohnungsmärkten gilt.

Die EinordnungEin stumpfes Schwert wird geschärft

Bußgelder wegen Mietpreisüberhöhung waren lange die Ausnahme — auch weil die Behörden das Ausnutzen der Marktlage nachweisen müssen. Der Berliner Fall zeigt, dass Kommunen dieses Instrument zunehmend ernst nehmen. Für Vermieter bedeutet das ein zusätzliches Risiko jenseits der zivilrechtlichen Rückforderung.

Für Mieter ist die Botschaft ermutigend: Eine überhöhte Miete ist kein hinzunehmendes Schicksal. Neben der Mietpreisbremse steht mit § 5 WiStG ein schärferes Schwert bereit — und in krassen Fällen droht dem Vermieter sogar ein Strafverfahren.

Quellen & Belege

  1. Meldung zum Berliner Bußgeldbescheid wegen Mietwucher (rund 26.000 Euro), Oktober 2025. mietrecht.com, News. mietrecht.com
  2. § 5 WiStG (Mietpreisüberhöhung) und § 291 StGB (Wucher). Wirtschaftsstrafgesetz; Strafgesetzbuch.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ordnet einen aktuellen Fall und die gesetzliche Lage journalistisch ein (Stand: 22.07.2026) und beruht auf den oben genannten, frei zugänglichen Quellen. Er ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.