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Digitales & KI IT-Recht

KI-Kennzeichnungspflicht ab 2. August 2026 — Was Unternehmen jetzt tun müssen

Ein KI-generiertes Werbebild, ein Chatbot im Kundenservice, ein synthetisch vertontes Erklärvideo — ab dem 2. August 2026 gelten dafür europaweit verbindliche Transparenzpflichten. Ihre Einhaltung lässt sich oft mit bloßem Auge prüfen. Wer das Label vergisst, riskiert Beschwerden, Abmahnungen und Bußgelder bis in Millionenhöhe.

Person prüft KI-generierte Inhalte am Laptop
KI erzeugt Bilder, Stimmen und ganze Texte — ab August 2026 müssen viele davon sichtbar als solche gekennzeichnet werden. Foto: LexMart.

Das Wichtigste in Kürze

  • Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten des Art. 50 KI-VO anwendbar — anders als die Hochrisiko-Pflichten, die auf Ende 2027 verschoben wurden.
  • Die Pflichten treffen Anbieter (die das KI-System bauen) und Betreiber (die es einsetzen) — also praktisch jedes Unternehmen, das sichtbar KI-Inhalte nach außen bringt.
  • Deepfakes und viele KI-Bilder, -Videos und -Töne sind für Betreiber ab August klar und wahrnehmbar zu kennzeichnen — ein Hinweis in der Bildunterschrift genügt nicht.
  • Bei Verstößen drohen Bußgelder bis zu 15 Mio. € oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, dazu Beschwerden und Abmahnungen.
  • Für rein unterstützende KI (Rechtschreibkorrektur, Zuschnitt) und redaktionell verantwortete Texte gilt die Pflicht nicht — die Abgrenzung ist der Knackpunkt.

Zwei Jahre lang war es eine Ankündigung, jetzt wird es Alltag: Am 2. August 2026 werden die Transparenzpflichten der EU-Verordnung über künstliche Intelligenz (KI-VO) anwendbar. Ihr Artikel 50 verlangt, dass KI-Inhalte als solche erkennbar sind — und das lässt sich in vielen Fällen von außen mit bloßem Auge prüfen.1

Das ist der entscheidende Unterschied zu vielen anderen Pflichten der KI-VO: Wer ein Video sieht und kein Label findet, hat bereits einen ersten Anhaltspunkt für einen Verstoß. Während die komplexen Anforderungen an Hochrisiko-Systeme durch den sogenannten „Digital Omnibus on AI" auf Ende 2027 verschoben wurden, bleibt es beim August-Termin für die Transparenz. Die Durchsetzung dürfte deshalb zügig erfolgen — auch weil die Bundesnetzagentur zeitnah ihr Vollzugsmandat erhält; der Bundestag hat dem Durchführungsgesetz am 11. Juni 2026 zugestimmt.1

Der BefundWer muss was kennzeichnen?

Bevor es um das „Wie" geht, ist die wichtigere Frage: Wen trifft die Pflicht überhaupt? Art. 50 KI-VO verteilt die Lasten sehr unterschiedlich zwischen zwei Rollen — und die meisten Unternehmen unterschätzen, in welcher sie stecken.2

Anbieter oder Betreiber — der zentrale Unterschied

Anbieter (Art. 3 Nr. 3 KI-VO)
Entwickelt das KI-System und bringt es unter eigenem Namen in Verkehr. Muss jede synthetische Ausgabe maschinenlesbar markieren und die Mittel zur Erkennung bereitstellen — etwa durch Metadaten und Wasserzeichen.
Betreiber (Art. 3 Nr. 4 KI-VO)
Setzt ein KI-System in eigener Verantwortung ein — z. B. eine Agentur, ein Verlag, ein Online-Händler. Muss Deepfakes und bestimmte Texte sichtbar offenlegen. Das betrifft fast jedes Unternehmen.
Verbreiter
Wer Inhalte nur weiterverbreitet (etwa eine Plattform), ist nicht Betreiber. Sind die Inhalte aber KI-generiert, muss auch er die Kennzeichnung erhalten und weitergeben.

Der praktische Regelfall: Wer ChatGPT, Copilot, Midjourney & Co. im Marketing, in der Kommunikation oder im Kundenservice nutzt, ist Betreiber. Für ihn zählen vor allem die sichtbaren Pflichten — und die sind es, die sich am leichtesten von außen kontrollieren lassen.3

Wer ein Video sieht und kein Label findet, hat bereits den ersten Anhaltspunkt für einen Verstoß.Zur Prüfbarkeit der Pflicht

Der MaßstabDeepfakes richtig kennzeichnen

Für Betreiber ist die Kennzeichnungspflicht unmittelbar sichtbar — und damit direkt angreifbar. Sie müssen mit KI erzeugte oder manipulierte Bild-, Ton- oder Videoinhalte, die realen Personen, Orten oder Ereignissen merklich ähneln und echt erscheinen könnten („Deepfakes"), eindeutig als solche kennzeichnen. Offenzulegen ist das klar und wahrnehmbar, ohne dass der Betrachter technische Hilfsmittel braucht.1

Wer jetzt glaubt, ein beiläufiger Hinweis genüge, irrt. Die am 8. Mai 2026 veröffentlichten Leitlinienentwürfe der Kommission und der begleitende Code of Practice vom 10. Juni 2026 buchstabieren aus, wie genau zu kennzeichnen ist — und die Anforderungen gehen an vielen Stellen über das hinaus, was pragmatisch erwartet wurde.4

So sieht korrekte Kennzeichnung konkret aus

Icons „AI GENERATED" / „AI MODIFIED"
Der Code of Practice gibt Symbole vor: „GENERATED" für vollständig erzeugte, „MODIFIED" für teilweise veränderte Inhalte.
Ins Bild, nicht daneben
Das Label muss unmittelbar in den Inhalt eingebettet sein, etwa in die obere rechte Ecke. Ein Hinweis in der Instagram-Caption genügt gerade nicht.
Video & Audio
Bei Videos ist das Zeichen zu Beginn und nach Unterbrechungen (z. B. Werbung) zu wiederholen; bei reinem Audio tritt ein hörbarer Disclaimer an seine Stelle.
Barrierefrei
Die Kennzeichnung muss auch für Menschen mit Behinderung klar wahrnehmbar sein.

Der Maßstab ist dabei nicht die Absicht, sondern das Publikum: Ob ein Inhalt „echt erscheinen" würde, beurteilt sich gerade mit Blick auf besonders schutzbedürftige Gruppen wie Kinder oder ältere Menschen. Für erkennbar künstlerische, satirische oder fiktionale Werke gilt eine abgeschwächte Pflicht, die den Werkgenuss nicht stören darf.4

Die AbgrenzungWann die Pflicht nicht greift

Nicht jeder KI-Einsatz löst eine Kennzeichnung aus. Reine Bearbeitungshilfen ohne wesentliche Änderung sind ausgenommen — etwa Rechtschreibkorrektur, leichtes Zuschneiden oder Rauschunterdrückung. Sobald die KI aber inhaltlich eingreift, kippt die Bewertung: Eine KI-Übersetzung, das Einfügen von Objekten oder das Verändern der Hautfarbe einer Person sind auszuweisen.4

Auch für KI-Texte gibt es eine wichtige Ausnahme. Zwar sind Texte, die die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informieren, grundsätzlich zu kennzeichnen. Findet aber eine menschliche Überprüfung statt und trägt eine natürliche oder juristische Person die redaktionelle Verantwortung, entfällt die Pflicht. Wer einen KI-Entwurf gründlich überarbeitet und prägt, nutzt die KI als Hilfsmittel — und muss nicht kennzeichnen.3

Tipp der Redaktion

Die Grauzone liegt im Wort „maßgeblich". Faustregel: Je stärker die KI den fertigen Inhalt prägt und je weniger ein Mensch ihn kontrolliert, desto eher besteht eine Kennzeichnungspflicht. Im Zweifel lieber kennzeichnen — ein korrektes Label kostet nichts, ein fehlendes kann teuer werden. Mehr im IT-Recht und Urheberrecht.

Der ErnstfallWas bei Verstößen droht

Art. 50 KI-VO wird zum praktischen Einfallstor für Beschwerden: Jede betroffene Person kann sie bei der Marktüberwachungsbehörde einlegen — und wohl auch für Abmahnungen. Kommt es zum Bußgeld, sind die Sanktionen empfindlich: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Jahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist.2

Hinzu kommt das Wettbewerbsrecht als Flankenschutz: Ob Art. 50 KI-VO eine Marktverhaltensregelung im Sinne des UWG ist und damit Mitbewerbern eigene Abmahnrechte gibt, ist noch ungeklärt — aber ein realistisches Risiko. Für alte Inhalte gibt es Entwarnung: Vor dem Stichtag veröffentlichte Inhalte müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden.1

Die LösungSieben Schritte zur Compliance

Die gute Nachricht: Die Umsetzung erfordert kein vollständiges Neudenken, wohl aber geordnete Schritte. Wer die verbleibende Zeit nutzt, baut Kennzeichnung als Routine in bestehende Prozesse ein, statt sie unter Zeitdruck nachzuholen. Ein pragmatischer Fahrplan:

  1. KI-Inventar erstellen. Wo im Unternehmen entstehen KI-generierte oder ‑manipulierte Inhalte — Marketing, Social Media, Produktbilder, Chatbot, Kundenservice? Ohne diese Bestandsaufnahme lässt sich nichts steuern.
  2. Rollen klären. Für jeden Anwendungsfall festhalten: Agieren wir als Betreiber (Regelfall) oder ausnahmsweise als Anbieter? Daran hängen völlig unterschiedliche Pflichten.
  3. Kennzeichnungsstandard definieren. Einheitliche Icons und Textbausteine festlegen — inklusive Platzierung im Bild bzw. Video (obere rechte Ecke), Wiederholung bei Videos und hörbarem Disclaimer bei Audio. Barrierefreiheit mitdenken.
  4. KI-Policy verankern. Eine interne Richtlinie regelt, welche Tools erlaubt sind, wofür, und wer die Kennzeichnung verantwortet. Das dämmt zugleich unkontrollierte „Shadow AI" ein.
  5. Redaktionsverantwortung dokumentieren. Bei Texten die menschliche Überprüfung und redaktionelle Freigabe nachweisbar festhalten — das ist der Schlüssel zur Ausnahme von der Kennzeichnungspflicht.
  6. Lieferanten vertraglich einbinden. Von KI-Anbietern die maschinenlesbare Markierung und Detektionsmittel vertraglich einfordern — sie sind Voraussetzung für Ihre eigene Konformität.
  7. Schulen & nachhalten. Marketing und Kommunikation sind die zentralen Stakeholder. Kurze Schulungen und Stichprobenkontrollen machen die Kennzeichnung auditfest.

Wer sich am Code of Practice orientiert, hat einen weiteren Vorteil: Nach dem Digital-Omnibus-Entwurf soll die Befolgung des von der Kommission bestätigten Kodex eine Vermutungswirkung für die Konformität auslösen. Der Bestätigungsmechanismus ist zwar noch nicht in Kraft — praktisch entwickelt sich der Kodex aber bereits zum Marktstandard.4

Der AusblickTransparenz als Standard, nicht als Last

Die Kennzeichnungspflicht ist keine ferne regulatorische Drohung, sondern ab dem 2. August 2026 unmittelbar geltendes Recht ohne Umsetzungsspielraum. Sie ist zugleich mehr als ein Label: Interaktionen mit Maschinen sollen offen erkennbar sein, KI-Inhalte dürfen nicht als menschlich maskiert auftreten.

Für Unternehmen liegt darin auch eine Chance. Wer transparent kennzeichnet, positioniert sich als verantwortungsvoller Marktteilnehmer — und schützt sich vor Beschwerden, Abmahnungen und Vertrauensverlust. Das Label ist schnell gesetzt; verlorenes Vertrauen lässt sich, anders als ein KI-Bild, nicht einfach neu generieren.

Quellen & Belege

  1. Kristina Schreiber, Kennzeichnungspflicht für KI-Inhalte: Was gilt für Deepfakes & Co?, Legal Tribune Online (LTO), Kanzleien & Unternehmen, 01.07.2026. lto.de
  2. Art. 50 KI-VO (Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber), Art. 99 Abs. 4 KI-VO (Sanktionen), Art. 113 KI-VO (Geltungsbeginn), ErwGr. 134 (Deepfake-Definition). Verordnung (EU) 2024/1689 über künstliche Intelligenz.
  3. TÜV Rheinland Consulting, Transparenzpflichten im EU AI Act (Art. 50); caralegal, Transparenzpflichten für Anbieter und Betreiber (Art. 50 AI Act); ab&d Rechtsanwälte, Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte. Fachbeiträge, 2026.
  4. Europäische Kommission, Leitlinienentwürfe zu Art. 50 KI-VO (08.05.2026) und Code of Practice on Transparency of AI-Generated Content (10.06.2026); Digital Omnibus on AI (Fassung EP v. 16.06.2026). EU-Dokumente / Entwürfe.
Redaktioneller Hinweis: Dieser Beitrag ordnet die Transparenzpflichten der KI-Verordnung journalistisch ein (Stand: 01.07.2026) und beruht auf den oben genannten, frei zugänglichen Quellen. Er gibt einen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall; die konkrete Bewertung hängt von der jeweiligen Konstellation ab. Einzelne Fristen und Details sind noch Gegenstand laufender EU-Gesetzgebung (Digital Omnibus).