Das Wichtigste in Kürze
- Die Bundesregierung will noch 2026 einen Entwurf vorlegen, der das Inverkehrbringen neuer Einweg-E-Zigaretten verbietet. Vergleichbare Verbote gibt es bereits in Frankreich und Belgien.
- Streit gibt es nicht über das Ob, sondern über das Wo: Gehört das Verbot in das Tabakerzeugnisgesetz oder in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz?
- Die Verortung entscheidet mit darüber, welches Ressort federführend zuständig ist.
- Rechtssystematisch spricht das Meiste für das Tabakerzeugnisgesetz — es ist das Stammgesetz und müsste ohnehin geändert werden.
Es ist ein kleines Produkt mit großem Fußabdruck: Die bunten Einweg-Verdampfer, oft nach wenigen Tagen im Restmüll, vereinen Lithium-Akku, Elektronik und Nikotin in einem nicht trennbaren Wegwerfgehäuse. Genau diese Mischung macht sie zum abfallwirtschaftlichen Ärgernis — und zum politischen Ziel. Dass sie verschwinden sollen, ist über Parteigrenzen hinweg kaum noch strittig.1
Doch zwischen dem politischen Willen und einem rechtssicheren Gesetz liegt eine Frage, die auf den ersten Blick wie juristische Detailarbeit wirkt: An welcher Stelle des deutschen Rechts soll das Verbot eigentlich stehen? Die Antwort ist mehr als Formsache. Sie betrifft die Systematik der Rechtsordnung — und sie bestimmt, wer den Entwurf federführend schreiben muss.
Der BefundEin Verbot ist schnell formuliert — der richtige Ort nicht
Die eigentliche Verbotsnorm wäre denkbar schlicht. Ein einziger Satz — sinngemäß: „Das Inverkehrbringen von elektrischen Einweg-Zigaretten ist verboten" — würde genügen. Sprachlich ist das unkompliziert. Offen ist dagegen, in welchem Gesetz dieser Satz seinen Platz findet.1
Zwei Kandidaten stehen im Raum. Traditionell sind Regelungen über Tabakerzeugnisse und verwandte Produkte — und dazu zählen E-Zigaretten — im Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG) gebündelt. Für Verwirrung sorgten allerdings Forderungen aus dem Bundesrat und einzelnen Bundestagsfraktionen, das Verbot stattdessen in das Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) zu schreiben.1
Worum es geht — zwei Gesetze, zwei Logiken
- TabakErzG
- Regelt das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten — einschließlich der Zulässigkeits- und Verbotsnormen für E-Zigaretten.
- ElektroG
- Regelt Herstellerpflichten rund um Registrierung, Rücknahme und Entsorgung von Elektrogeräten — also Abfallbewirtschaftung, nicht die Zulässigkeit eines Produkts.
Der MaßstabNicht jeder Platz im Gesetz ist der richtige
Verfassungsrechtlich darf der Gesetzgeber grundsätzlich frei entscheiden, wo er eine neue Norm verankert. Diese Freiheit ist aber nicht grenzenlos: Das Rechtsstaatsprinzip aus Art. 20 Abs. 3 GG verlangt Rechtssicherheit. Normen müssen so klar und bestimmt sein, dass ihre Adressaten ihr Verhalten daran ausrichten können und eine gerichtliche Kontrolle möglich bleibt.4
Eine besondere Ausprägung davon ist das Gebot der Widerspruchsfreiheit: Verschiedene Vorschriften des Bundes dürfen nicht so nebeneinanderstehen, dass sie einander gegenläufige Verhaltensbefehle erteilen. Was die eine Norm erlaubt, darf die andere nicht zugleich verbieten.
Daraus folgt aber nicht, dass jede Regelung zwingend im systematisch nächstliegenden Gesetz stehen müsste. Eine systemfremde Verortung allein ist noch kein Verfassungsverstoß — solange daraus keine inhaltlichen Widersprüche entstehen.
Die Verbotsnorm ist ein Satz. Der Streit dahinter ist eine Frage der Systematik — und der Zuständigkeit.Kern des Gesetzgebungsstreits
Die SelbstbindungRegelungen gehören in das Stammgesetz
Über das Verfassungsrecht hinaus hat sich die Bundesregierung im sogenannten Handbuch der Rechtsförmlichkeit eigene Regeln gegeben. Danach sind neue Vorschriften grundsätzlich in das Stammgesetz einzufügen, das die betreffende Materie bereits vorrangig regelt.5 Ein Nebeneinander verschiedener Stammgesetze führe zu Unübersichtlichkeit und Anwendungsproblemen.
Diese Maßstäbe haben keinen Verfassungsrang. Sie binden aber die Bundesregierung selbst und sind damit für die Gesetzgebungspraxis von erheblichem Gewicht. Wer von ihnen abweicht, muss das begründen.
Die EinordnungWarum das ElektroG der falsche Ort wäre
Legt man diesen Maßstab an, ist das TabakErzG das Stammgesetz für die Regulierung von E-Zigaretten. Es regelt das Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen und verwandten Produkten bereits konzentriert — gerade über Zulässigkeits- und Verbotsnormen. Ein Verbot fügte sich hier bruchlos in eine bestehende Struktur ein.2
Das ElektroG verfolgt eine andere Logik. Zwar erwähnt § 17 Abs. 1a ElektroG auch E-Zigaretten — aber nur im Zusammenhang mit Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Das Gesetz steuert Herstellerpflichten zu Registrierung, Rücknahme und Abfallbewirtschaftung, nicht die produktspezifische Zulässigkeit des Inverkehrbringens.3
Ein Verbot von Einweg-E-Zigaretten zielte zwar mittelbar auf Abfallvermeidung — wer das Produkt verbietet, verhindert den Müll von vornherein. Seinem Regelungsgehalt nach wäre es aber keine abfallrechtliche Vorschrift. Eine Verortung im ElektroG erschiene daher system- und inhaltsfremd und würde dieselbe Rechtsmaterie unnötig auf zwei Stammgesetze aufspalten.
Der KnackpunktDas TabakErzG muss ohnehin geändert werden
Hinzu kommt ein praktischer Befund, der die Frage fast von selbst beantwortet. Nach § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 TabakErzG dürfen nikotinhaltige Einweg-E-Zigaretten derzeit unter bestimmten Voraussetzungen in den Verkehr gebracht werden — insbesondere bei einem Tankvolumen von höchstens zwei Millilitern. Das geltende Recht erlaubt die Produkte momentan also ausdrücklich.2
Würde man das Inverkehrbringen nun an anderer Stelle verbieten, ohne diese Erlaubnis zu streichen, stünden Erlaubnis und Verbot offen gegeneinander — ein klarer Verstoß gegen das Gebot der Widerspruchsfreiheit. Aus verfassungsrechtlichen Gründen müsste die bestehende Erlaubnisnorm im TabakErzG also aufgehoben werden.
Tipp der Redaktion
Für Verbraucherinnen und Verbraucher gilt bis zu einem Inkrafttreten: Einweg-E-Zigaretten bleiben vorerst legal erhältlich — ein Verbot wirkt erst ab dem im Gesetz genannten Stichtag und in aller Regel nur für das künftige Inverkehrbringen, nicht rückwirkend für bereits gekaufte Geräte.
Unabhängig von der Gesetzeslage gehören die Geräte schon heute nicht in den Hausmüll: Wegen des fest verbauten Lithium-Akkus sind sie Elektroschrott und beim Handel oder Wertstoffhof zurückzugeben. Mehr dazu im Verbraucherrecht.
Der AusblickMehr als ein Verbotssatz
Der für 2026 angekündigte Entwurf wird sich deshalb nicht in der bloßen Formulierung eines Verbots erschöpfen können. Er muss zugleich die bestehende Normstruktur bereinigen — die überholte Erlaubnis streichen und das Verbot widerspruchsfrei einpassen. Erst dann entsteht eine in sich stimmige Regelung, die einer gerichtlichen Kontrolle standhält.
Die scheinbar technische Frage nach dem „richtigen Gesetz" ist damit alles andere als nebensächlich. Sie ist der Unterschied zwischen einem Verbot, das hält — und einem, das schon an der eigenen Systematik scheitert. Wie die Bundesregierung sie beantwortet, dürfte mit dem Entwurf selbst sichtbar werden.
Quellen & Belege
- Carsten Bringmann / Salomo Ortega Sawal, Verbot von Einweg-E-Zigaretten: Viele wollen es — aber wer macht es?, Gastbeitrag, Legal Tribune Online (LTO), 30.06.2026. lto.de
- Tabakerzeugnisgesetz (TabakErzG), insb. § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 — Voraussetzungen des Inverkehrbringens. Gesetze im Internet (BMJ/juris). gesetze-im-internet.de/tabakerzg
- Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), insb. § 17 Abs. 1a — Rücknahme- und Entsorgungspflichten. Gesetze im Internet (BMJ/juris). gesetze-im-internet.de/elektrog
- Grundgesetz, Art. 20 Abs. 3 GG — Rechtsstaatsprinzip, Rechtssicherheit und Widerspruchsfreiheit. Gesetze im Internet (BMJ/juris). gesetze-im-internet.de/gg
- Bundesministerium der Justiz, Handbuch der Rechtsförmlichkeit — Grundsatz der Einfügung in das Stammgesetz (Rn. 454). BMJ, 3. Auflage.
