Verkehrsrecht Für Betroffene

Punkte in Flensburg — System, Abbau und Folgen

„Punkte in Flensburg" sind das Frühwarnsystem für die Fahreignung. Wer das System versteht, behält den Überblick — und weiß, wann es ernst wird.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 27. Mai 2026

Seit der Reform gilt das Fahreignungs-Bewertungssystem mit einer Skala von einem bis acht Punkten. Es bündelt Verkehrsverstöße und sanktioniert wiederholtes Fehlverhalten gestuft.

Wie viele Punkte ein Verstoß bringt

  • 1 Punkt: schwerere Ordnungswidrigkeiten (z. B. deutliche Geschwindigkeitsüberschreitung),
  • 2 Punkte: Ordnungswidrigkeiten mit Fahrverbot oder besonders gefährliche Verstöße sowie bestimmte Straftaten,
  • 3 Punkte: Straftaten mit Entziehung der Fahrerlaubnis.

Eingetragen werden nur Verstöße ab einer bestimmten Schwere; geringfügige Verwarnungen bleiben außen vor.

Das Stufensystem

Die Maßnahmen folgen den Punkteständen (§ 4 StVG):

  • 1–3 Punkte: Vormerkung,
  • 4–5 Punkte: Ermahnung,
  • 6–7 Punkte: Verwarnung,
  • 8 Punkte: Entziehung der Fahrerlaubnis.

Tipp der Redaktion

Behalten Sie Ihren Punktestand im Blick — Sie können ihn kostenlos beim Kraftfahrt-Bundesamt abfragen. Wer früh gegensteuert, vermeidet, in die kritische Zone von sechs oder mehr Punkten zu geraten.

Tilgung — Punkte verfallen

Punkte werden nach festen Fristen getilgt — je nach Schwere nach 2,5, 5 oder 10 Jahren. Wichtig: Jeder Punkt hat seine eigene Tilgungsfrist; neue Verstöße verlängern die alten Punkte nicht (kein „Überliegen" im früheren Sinne).

Fahreignungsseminar

Bei 1 bis 5 Punkten kann freiwillig ein Fahreignungsseminar besucht werden, um einen Punkt abzubauen — allerdings nur einmal innerhalb von fünf Jahren. Bei höheren Punkteständen ist ein Abbau über das Seminar nicht mehr möglich.

Folgen bei acht Punkten

Bei Erreichen von acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach sechs Monaten und regelmäßig nur nach einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) möglich.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 4 StVG: Das Fahreignungs-Bewertungssystem sieht ein gestuftes Maßnahmensystem von der Ermahnung über die Verwarnung bis zur Entziehung bei acht Punkten vor.
  • Tilgung: Punkte werden nach eigenständigen, vom Verstoß abhängigen Fristen getilgt; eine gegenseitige Verlängerung findet grundsätzlich nicht statt.
  • Fahreignungsseminar: Ein Punkteabbau ist nur bei einem Stand von ein bis fünf Punkten und nur einmal in fünf Jahren möglich.
  • Literatur: Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht; Dauer, Fahrerlaubnisrecht.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Verkehrsrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Verkehrsrecht

Die Skala reicht bis acht Punkte. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen.
Schwerere Ordnungswidrigkeiten bringen einen Punkt, Verstöße mit Fahrverbot oder bestimmte Straftaten zwei Punkte, Straftaten mit Entziehung drei Punkte.
Bei 4–5 Punkten erfolgt eine Ermahnung, bei 6–7 Punkten eine Verwarnung, bei 8 Punkten die Entziehung (§ 4 StVG).
Je nach Schwere nach 2,5, 5 oder 10 Jahren. Jeder Punkt hat seine eigene Tilgungsfrist, die durch neue Verstöße grundsätzlich nicht verlängert wird.
Bei einem Stand von 1 bis 5 Punkten können Sie durch ein freiwilliges Fahreignungsseminar einen Punkt abbauen — nur einmal innerhalb von fünf Jahren.
Über eine kostenlose Auskunft beim Kraftfahrt-Bundesamt. So behalten Sie Ihren Stand im Blick.
Die Fahrerlaubnis wird entzogen. Eine Neuerteilung ist frühestens nach sechs Monaten und meist nur nach bestandener MPU möglich.
Nein. Nur Verstöße ab einer bestimmten Schwere werden eingetragen; bloße Verwarnungsgelder bleiben in der Regel ohne Punkte.
Nein. Anders als früher hat jeder Eintrag seine eigene Tilgungsfrist; ein gegenseitiges Verlängern findet grundsätzlich nicht statt.
Ja. Wird der zugrunde liegende Bescheid aufgehoben, entfallen auch die damit verbundenen Punkte.
Das Fahrverbot ist befristet; danach lebt die Fahrerlaubnis wieder auf. Bei acht Punkten wird die Fahrerlaubnis entzogen und muss neu beantragt werden.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 27. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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