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Homeoffice und Arbeitszimmer — was absetzbar ist

Wer zu Hause arbeitet, kann Steuern sparen — über die Homeoffice-Pauschale oder den Abzug eines häuslichen Arbeitszimmers. Welche Variante greift, hängt von der konkreten Arbeitssituation ab.

LexMart Redaktion 6 Min. Lesezeit Stand: 28. Mai 2026

Die steuerliche Behandlung des Arbeitens zu Hause kennt zwei Wege: die einfache Pauschale und den Abzug der tatsächlichen Kosten eines Arbeitszimmers. Beide schließen sich für denselben Tag bzw. dieselbe Konstellation grundsätzlich aus.

Die Homeoffice-Pauschale

Für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird, kann eine Tagespauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Sie ist einfach handhabbar und setzt kein separates Arbeitszimmer voraus — auch die Arbeit am Küchentisch zählt. Es gilt ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag pro Jahr.

Tipp der Redaktion

Führen Sie eine einfache Liste der Homeoffice-Tage (Datum, Tätigkeit). Diese Aufzeichnung genügt meist als Nachweis für die Tagespauschale und erspart Diskussionen mit dem Finanzamt.

Das häusliche Arbeitszimmer

Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Strom, Heizung) oder wahlweise eine Jahrespauschale abgezogen werden. Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der Arbeit — nicht allein der zeitliche.

Abgrenzung der beiden Wege

  • Kein Mittelpunkt, kein eigenes Zimmer nötig: Homeoffice-Tagespauschale.
  • Arbeitszimmer = Mittelpunkt: tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale.

Die Anforderungen an ein „häusliches Arbeitszimmer" sind streng: ein abgeschlossener Raum, nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt dafür nicht.

Arbeitsmittel zusätzlich

Unabhängig davon sind Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Fachliteratur) als Werbungskosten absetzbar. Höhere Anschaffungen sind ggf. über die Nutzungsdauer abzuschreiben; geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgesetzt werden.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG: Die Tagespauschale für häusliche Tätigkeit ist unabhängig von einem separaten Arbeitszimmer und bis zu einem Jahreshöchstbetrag abziehbar.
  • Mittelpunkt der Tätigkeit: Nach der Rechtsprechung kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit an, nicht allein auf den zeitlichen Umfang.
  • Begriff Arbeitszimmer: Anerkannt wird nur ein abgeschlossener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum; gemischt genutzte Räume scheiden aus.
  • Literatur: Schmidt, EStG; Blümich, EStG/KStG/GewStG.
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Häufige Fragen

FAQ — Steuerrecht

Eine Tagespauschale für Tage, an denen Sie überwiegend zu Hause arbeiten (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Sie setzt kein separates Arbeitszimmer voraus.
Nein. Für die Tagespauschale genügt das Arbeiten zu Hause, auch ohne abgetrennten Raum. Ein eigenes Arbeitszimmer ist nur für den Kostenabzug nach dieser Variante nötig.
Wenn es den Mittelpunkt Ihrer gesamten beruflichen Tätigkeit bildet. Dann sind die tatsächlichen Kosten oder eine Jahrespauschale abziehbar.
Ein abgeschlossener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer reicht nicht.
Für dieselbe Konstellation grundsätzlich nicht. Es ist zu prüfen, welcher Weg im Einzelfall günstiger und zulässig ist.
Anteilige Miete bzw. Gebäudekosten, Strom, Heizung und Reinigung — entsprechend dem Flächenanteil des Raums.
Ja. Arbeitsmittel wie Schreibtisch, Bürostuhl und Computer sind unabhängig davon als Werbungskosten absetzbar, ggf. über die Nutzungsdauer verteilt.
Eine einfache Aufstellung mit Datum und Tätigkeit genügt in der Regel. Bewahren Sie sie für eventuelle Rückfragen auf.
Ja. Die Regelungen gelten für Werbungskosten von Arbeitnehmern ebenso wie für Betriebsausgaben von Selbstständigen.
Steht Ihnen ein anderer Arbeitsplatz dauerhaft zur Verfügung, kann das den Abzug eines Arbeitszimmers einschränken. Die Tagespauschale für tatsächliche Heimarbeitstage bleibt davon zu unterscheiden.
Für denselben Tag können Sie grundsätzlich nicht beides ansetzen. An reinen Homeoffice-Tagen entfällt die Entfernungspauschale.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 28. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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