Die steuerliche Behandlung des Arbeitens zu Hause kennt zwei Wege: die einfache Pauschale und den Abzug der tatsächlichen Kosten eines Arbeitszimmers. Beide schließen sich für denselben Tag bzw. dieselbe Konstellation grundsätzlich aus.
Die Homeoffice-Pauschale
Für Tage, an denen die berufliche Tätigkeit überwiegend zu Hause ausgeübt wird, kann eine Tagespauschale als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben angesetzt werden (§ 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG). Sie ist einfach handhabbar und setzt kein separates Arbeitszimmer voraus — auch die Arbeit am Küchentisch zählt. Es gilt ein gesetzlich festgelegter Höchstbetrag pro Jahr.
Tipp der Redaktion
Führen Sie eine einfache Liste der Homeoffice-Tage (Datum, Tätigkeit). Diese Aufzeichnung genügt meist als Nachweis für die Tagespauschale und erspart Diskussionen mit dem Finanzamt.
Das häusliche Arbeitszimmer
Bildet das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit, können die tatsächlichen Kosten (anteilige Miete, Strom, Heizung) oder wahlweise eine Jahrespauschale abgezogen werden. Maßgeblich ist der qualitative Schwerpunkt der Arbeit — nicht allein der zeitliche.
Abgrenzung der beiden Wege
- Kein Mittelpunkt, kein eigenes Zimmer nötig: Homeoffice-Tagespauschale.
- Arbeitszimmer = Mittelpunkt: tatsächliche Kosten oder Jahrespauschale.
Die Anforderungen an ein „häusliches Arbeitszimmer" sind streng: ein abgeschlossener Raum, nahezu ausschließlich beruflich genutzt. Eine Arbeitsecke im Wohnzimmer genügt dafür nicht.
Arbeitsmittel zusätzlich
Unabhängig davon sind Arbeitsmittel (Schreibtisch, Bürostuhl, Computer, Fachliteratur) als Werbungskosten absetzbar. Höhere Anschaffungen sind ggf. über die Nutzungsdauer abzuschreiben; geringwertige Wirtschaftsgüter können sofort abgesetzt werden.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 4 Abs. 5 Nr. 6c EStG: Die Tagespauschale für häusliche Tätigkeit ist unabhängig von einem separaten Arbeitszimmer und bis zu einem Jahreshöchstbetrag abziehbar.
- Mittelpunkt der Tätigkeit: Nach der Rechtsprechung kommt es auf den qualitativen Schwerpunkt der Gesamttätigkeit an, nicht allein auf den zeitlichen Umfang.
- Begriff Arbeitszimmer: Anerkannt wird nur ein abgeschlossener, nahezu ausschließlich beruflich genutzter Raum; gemischt genutzte Räume scheiden aus.
- Literatur: Schmidt, EStG; Blümich, EStG/KStG/GewStG.