Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist eines der verbraucherfreundlichsten Regelwerke überhaupt. Wer seine Ansprüche kennt, holt sich bei Verspätung und Ausfall pauschale Entschädigung — ohne Schadensnachweis.
Wann die Verordnung gilt
Die Verordnung (VO 261/2004) gilt für Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, sofern sie von einem in der EU ansässigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Erfasst sind Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung (z. B. wegen Überbuchung).
Höhe der Ausgleichszahlung
- 250 € bei Flügen bis 1.500 km,
- 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und sonstigen zwischen 1.500 und 3.500 km,
- 600 € bei Flügen über 3.500 km.
Bei großer Verspätung besteht der Anspruch nach der Rechtsprechung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird.
Tipp der Redaktion
Lassen Sie sich Verspätung oder Annullierung am Flughafen bestätigen und bewahren Sie Bordkarte und Buchung auf. Die Ansprüche bestehen unabhängig vom Ticketpreis — und verjähren in Deutschland erst nach drei Jahren.
Außergewöhnliche Umstände
Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (z. B. extremes Wetter, Streik der Flugsicherung, politische Instabilität). Technische Defekte im Rahmen des normalen Betriebs zählen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht dazu.
Weitere Rechte — Betreuung und Erstattung
Unabhängig von der Ausgleichszahlung bestehen Betreuungsleistungen (Verpflegung, ggf. Hotel) und bei Annullierung ein Wahlrecht zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung. Diese Ansprüche bestehen auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- VO 261/2004: Sie gewährt pauschale Ausgleichszahlungen bei Annullierung, Nichtbeförderung und — nach der Rechtsprechung des EuGH — bei großen Verspätungen ab drei Stunden am Endziel.
- Außergewöhnliche Umstände: Der EuGH legt den Begriff eng aus; technische Defekte im Rahmen der normalen Tätigkeit befreien grundsätzlich nicht.
- Verjährung: In Deutschland gilt für die Ansprüche die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.
- Literatur: Führich, Reiserecht; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung.