Reiserecht Für Reisende

Flugverspätung — Entschädigung nach EU-Recht

Bei großer Verspätung, Annullierung oder Nichtbeförderung steht Fluggästen oft eine pauschale Ausgleichszahlung zu — unabhängig vom konkreten Schaden. Die Fluggastrechte-Verordnung macht es möglich.

LexMart Redaktion 7 Min. Lesezeit Stand: 6. Februar 2026

Die EU-Fluggastrechte-Verordnung ist eines der verbraucherfreundlichsten Regelwerke überhaupt. Wer seine Ansprüche kennt, holt sich bei Verspätung und Ausfall pauschale Entschädigung — ohne Schadensnachweis.

Wann die Verordnung gilt

Die Verordnung (VO 261/2004) gilt für Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge aus einem Drittstaat in die EU, sofern sie von einem in der EU ansässigen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden. Erfasst sind Verspätung, Annullierung und Nichtbeförderung (z. B. wegen Überbuchung).

Höhe der Ausgleichszahlung

  • 250 € bei Flügen bis 1.500 km,
  • 400 € bei innergemeinschaftlichen Flügen über 1.500 km und sonstigen zwischen 1.500 und 3.500 km,
  • 600 € bei Flügen über 3.500 km.

Bei großer Verspätung besteht der Anspruch nach der Rechtsprechung, wenn das Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden erreicht wird.

Tipp der Redaktion

Lassen Sie sich Verspätung oder Annullierung am Flughafen bestätigen und bewahren Sie Bordkarte und Buchung auf. Die Ansprüche bestehen unabhängig vom Ticketpreis — und verjähren in Deutschland erst nach drei Jahren.

Außergewöhnliche Umstände

Die Fluggesellschaft muss nicht zahlen, wenn die Störung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch mit zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermeiden lassen (z. B. extremes Wetter, Streik der Flugsicherung, politische Instabilität). Technische Defekte im Rahmen des normalen Betriebs zählen nach der Rechtsprechung in der Regel nicht dazu.

Weitere Rechte — Betreuung und Erstattung

Unabhängig von der Ausgleichszahlung bestehen Betreuungsleistungen (Verpflegung, ggf. Hotel) und bei Annullierung ein Wahlrecht zwischen Erstattung des Ticketpreises und anderweitiger Beförderung. Diese Ansprüche bestehen auch bei außergewöhnlichen Umständen.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • VO 261/2004: Sie gewährt pauschale Ausgleichszahlungen bei Annullierung, Nichtbeförderung und — nach der Rechtsprechung des EuGH — bei großen Verspätungen ab drei Stunden am Endziel.
  • Außergewöhnliche Umstände: Der EuGH legt den Begriff eng aus; technische Defekte im Rahmen der normalen Tätigkeit befreien grundsätzlich nicht.
  • Verjährung: In Deutschland gilt für die Ansprüche die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist.
  • Literatur: Führich, Reiserecht; Staudinger/Keiler, Fluggastrechte-Verordnung.
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Reiserecht
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Häufige Fragen

FAQ — Reiserecht

Nach der Rechtsprechung des EuGH ab einer Ankunftsverspätung von mindestens drei Stunden am Endziel.
Je nach Entfernung 250 €, 400 € oder 600 € — unabhängig vom Ticketpreis.
Für Abflüge in der EU sowie für Flüge aus Drittstaaten in die EU, die von einem EU-Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden.
Ereignisse außerhalb der Kontrolle der Airline, etwa extremes Wetter oder Streik der Flugsicherung. Dann entfällt die Ausgleichszahlung. Technische Defekte zählen meist nicht dazu.
Ja, unter denselben Voraussetzungen wie bei Verspätung — sofern nicht außergewöhnliche Umstände vorliegen oder rechtzeitig informiert und umgebucht wurde.
Bei Nichtbeförderung gegen Ihren Willen steht Ihnen ebenfalls die Ausgleichszahlung zu, zusätzlich zu Betreuungs- und Erstattungsansprüchen.
Ja. Bei längeren Wartezeiten bestehen Betreuungsleistungen wie Verpflegung und ggf. Hotelunterbringung — auch bei außergewöhnlichen Umständen.
Nein. Die Ausgleichszahlung ist unabhängig vom Ticketpreis und tritt neben etwaige Erstattungsansprüche.
In Deutschland gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Ende des betreffenden Jahres.
Nein. Die Ausgleichszahlung ist pauschal und setzt keinen konkreten Schadensnachweis voraus.
Solche Dienste setzen Ansprüche gegen Provision durch. Die Geltendmachung ist aber auch selbst oder anwaltlich möglich — oft ohne Abzug.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 6. Februar 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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