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Mieterhöhung prüfen — Kappungsgrenze und Mietspiegel

Eine Mieterhöhung ist kein einseitiges Diktat. Der Vermieter braucht Form, Begründung und Ihre Zustimmung — und es gelten klare Obergrenzen. Wer prüft, zahlt oft weniger.

LexMart Redaktion 7 Min. Lesezeit Stand: 29. Mai 2026

Mieterhöhungen bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind der häufigste Fall. Sie sind an enge formelle und materielle Voraussetzungen gebunden — und ohne Ihre Zustimmung nicht wirksam.

Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete

Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen (§ 558 BGB). Die Miete muss zum Zeitpunkt der Erhöhung seit 15 Monaten unverändert sein, und seit der letzten Erhöhung müssen 12 Monate vergangen sein.

Die Kappungsgrenze

Innerhalb von drei Jahren darf die Miete um höchstens 20 % steigen — in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 % (Kappungsgrenze, § 558 Abs. 3 BGB). Diese Grenze gilt unabhängig davon, wie hoch die ortsübliche Vergleichsmiete ist.

Tipp der Redaktion

Rechnen Sie zwei Dinge getrennt nach: Liegt die geforderte Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete (Mietspiegel)? Und überschreitet die Erhöhung die Kappungsgrenze von 20 bzw. 15 % in drei Jahren? Schon ein „Ja" macht die Erhöhung angreifbar.

Form und Begründung

Das Erhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und begründet sein — etwa durch Bezug auf den Mietspiegel, ein Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Ohne ordnungsgemäße Begründung ist das Verlangen unwirksam.

Ihre Zustimmung und die Frist

Eine Mieterhöhung nach § 558 BGB wird erst mit Ihrer Zustimmung wirksam. Sie haben dafür eine Überlegungsfrist bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang. Stimmen Sie nicht zu, kann der Vermieter auf Zustimmung klagen — dann prüft das Gericht die Berechtigung.

Sonderfälle

Abzugrenzen sind Erhöhungen wegen Modernisierung (§ 559 BGB) und Staffel- oder Indexmieten, die eigenen Regeln folgen. Auch die Mietpreisbremse kann die zulässige Höhe bei Neuvermietungen begrenzen.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • § 558 BGB: Die Zustimmung zur Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete setzt die Wartefristen und eine ordnungsgemäße Begründung voraus.
  • Kappungsgrenze (§ 558 Abs. 3 BGB): Höchstens 20 % in drei Jahren, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt 15 %.
  • Begründung: Nach der Rechtsprechung muss das Erhöhungsverlangen die Vergleichsmiete nachvollziehbar belegen (Mietspiegel, Gutachten oder Vergleichswohnungen).
  • Literatur: Schmidt-Futterer, Mietrecht; Börstinghaus, Mieterhöhung.
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Häufige Fragen

FAQ — Mietrecht

Frühestens, wenn die Miete 15 Monate unverändert war und seit der letzten Erhöhung 12 Monate vergangen sind, und nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete (§ 558 BGB).
Die Miete darf in drei Jahren höchstens um 20 % steigen, in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt nur um 15 % — unabhängig von der Vergleichsmiete.
Die übliche Miete für vergleichbaren Wohnraum am Ort, meist über den Mietspiegel ermittelt. Über sie hinaus ist eine Erhöhung nach § 558 BGB nicht zulässig.
Eine Erhöhung nach § 558 BGB wird erst mit Ihrer Zustimmung wirksam. Ist sie berechtigt, kann der Vermieter andernfalls auf Zustimmung klagen.
Bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Erhöhungsverlangens. Innerhalb dieser Überlegungsfrist können Sie prüfen und reagieren.
In Textform und mit Bezug auf Mietspiegel, Sachverständigengutachten oder drei Vergleichswohnungen. Ohne ordnungsgemäße Begründung ist das Verlangen unwirksam.
Bei berechtigter Erhöhung kann der Vermieter auf Zustimmung klagen. Das Gericht prüft dann Form, Fristen und Höhe. Bei unberechtigter Erhöhung müssen Sie nicht zustimmen.
Nein. Modernisierungserhöhungen nach § 559 BGB folgen eigenen Regeln. Sie sind von der Erhöhung bis zur Vergleichsmiete zu unterscheiden.
Eine vorab vereinbarte, stufenweise steigende Miete. Hier gelten die §§ 558 ff. nicht; es kommt auf die wirksame Staffelvereinbarung an.
Bei Neuvermietungen in ausgewiesenen Gebieten kann die zulässige Anfangsmiete begrenzt sein. Auf laufende Erhöhungen nach § 558 BGB wirkt sie sich nur mittelbar aus.
Prüfen Sie Mietspiegel und Kappungsgrenze und stimmen Sie nur dem berechtigten Teil zu. Im Zweifel lohnt die Beratung durch einen Mieterverein oder Anwalt.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 29. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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