Wohnraum genießt besonderen Schutz. Eine ordentliche Kündigung braucht ein berechtigtes Interesse — Eigenbedarf ist der wichtigste Fall. Doch er muss konkret begründet und ernsthaft sein.
Voraussetzungen des Eigenbedarfs
Der Vermieter kann kündigen, wenn er die Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts benötigt (§ 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB). Der Bedarf muss ernsthaft, vernünftig und nachvollziehbar sein. Ein vorgeschobener oder bloß vorsorglich behaupteter Eigenbedarf trägt die Kündigung nicht.
Begründungspflicht
Das Kündigungsschreiben muss die Person, für die der Bedarf besteht, und das Interesse konkret angeben (§ 573 Abs. 3 BGB). Pauschale Formulierungen genügen nicht. Fehlt die ordnungsgemäße Begründung, ist die Kündigung unwirksam.
Tipp der Redaktion
Prüfen Sie die Begründung genau: Wer genau braucht die Wohnung, warum gerade diese, ab wann? Je unkonkreter die Angaben, desto angreifbarer ist die Kündigung. Holen Sie bei Zweifeln früh Rat ein.
Kündigungsfristen
Es gelten die gesetzlichen Fristen nach Mietdauer (§ 573c BGB): drei Monate, nach fünf Jahren sechs Monate, nach acht Jahren neun Monate. Der Mieter behält bis zum Fristablauf alle Rechte.
Die Härtefallklausel (Widerspruch)
Der Mieter kann der Kündigung widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen, wenn die Beendigung eine unzumutbare Härte bedeutet (§ 574 BGB) — etwa bei hohem Alter, schwerer Krankheit, Schwangerschaft oder fehlendem zumutbaren Ersatzwohnraum. Der Widerspruch muss spätestens zwei Monate vor Ablauf der Kündigungsfrist schriftlich erklärt werden.
Vorgetäuschter Eigenbedarf
Stellt sich heraus, dass der Eigenbedarf nur vorgetäuscht war, kann der Mieter Schadensersatz verlangen (z. B. Umzugs- und Maklerkosten, höhere Miete). Zieht der angebliche Bedarfsperson nie ein, ist das ein starkes Indiz.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 573 BGB: Eigenbedarf setzt vernünftige, nachvollziehbare Gründe voraus; die Kündigung ist konkret zu begründen.
- § 574 BGB: Bei unzumutbarer Härte kann der Mieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses verlangen; die Abwägung erfolgt im Einzelfall.
- Vorgetäuschter Eigenbedarf: Nach der Rechtsprechung des BGH besteht ein Schadensersatzanspruch, wenn der Eigenbedarf nicht bestand oder nachträglich wegfiel und dies verschwiegen wurde.
- Literatur: Schmidt-Futterer, Mietrecht; Münchener Kommentar zum BGB (§§ 573 ff.).