Trennungsunterhalt und nachehelicher Unterhalt sind zwei verschiedene Dinge. Der Trennungsunterhalt betrifft allein die Phase zwischen Trennung und Rechtskraft der Scheidung — und folgt eigenen, vergleichsweise großzügigen Regeln.
Die gesetzliche Grundlage
Solange die Ehegatten getrennt leben, kann der bedürftige Ehegatte vom anderen Trennungsunterhalt nach § 1361 BGB verlangen. Anknüpfungspunkt ist die fortbestehende eheliche Solidarität: Bis zur Scheidung soll der bisherige Lebensstandard möglichst gewahrt bleiben.
Voraussetzungen
- Die Ehegatten leben getrennt (§ 1567 BGB) — die häusliche Gemeinschaft ist aufgehoben.
- Ein Ehegatte ist bedürftig, kann seinen Bedarf also nicht aus eigenen Einkünften decken.
- Der andere ist leistungsfähig, wahrt also seinen eigenen Selbstbehalt.
Die Berechnung — Halbteilungsgrundsatz
Der Bedarf bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen. Vereinfacht gilt der Halbteilungsgrundsatz: Das bereinigte Nettoeinkommen beider Ehegatten wird zusammengerechnet und hälftig geteilt; die Differenz zum eigenen Einkommen ergibt den Unterhalt. Für Erwerbseinkommen wird vorab ein Erwerbstätigenbonus abgezogen. Vom Einkommen abzuziehen sind insbesondere berufsbedingte Aufwendungen, Schulden und vorrangiger Kindesunterhalt.
Tipp der Redaktion
Sichern Sie Unterhalt rückwirkend, indem Sie den anderen Ehegatten früh zur Auskunft und Zahlung auffordern (Inverzugsetzung). Für die Zeit davor kann Unterhalt meist nicht mehr verlangt werden — wer wartet, verliert Geld.
Erwerbsobliegenheit im Trennungsjahr
Im ersten Trennungsjahr trifft den bisher nicht oder wenig erwerbstätigen Ehegatten in der Regel noch keine gesteigerte Pflicht, eine Arbeit aufzunehmen. Mit zunehmender Trennungsdauer steigt diese Erwerbsobliegenheit jedoch — spätestens mit Blick auf die Scheidung muss sich der Berechtigte um eigenes Einkommen bemühen.
Auskunftsanspruch
Zur Berechnung besteht ein Auskunftsanspruch über das Einkommen des anderen (§ 1605 BGB). Ohne Kenntnis der Einkünfte lässt sich der Unterhalt nicht beziffern; die Auskunft ist daher meist der erste Schritt.
Kein Verzicht auf Trennungsunterhalt
Anders als beim nachehelichen Unterhalt kann auf Trennungsunterhalt für die Zukunft nicht wirksam verzichtet werden (§ 1614 BGB). Eine Vereinbarung, die den Trennungsunterhalt vollständig ausschließt, ist insoweit unwirksam.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1361 BGB: Der Trennungsunterhalt bemisst sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen; maßgeblich ist der Halbteilungsgrundsatz.
- § 1614 BGB: Ein Verzicht auf Trennungsunterhalt für die Zukunft ist unzulässig — anders als beim nachehelichen Unterhalt.
- Erwerbsobliegenheit: Nach der Rechtsprechung steigt die Pflicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit mit der Dauer der Trennung; im ersten Trennungsjahr gelten geringere Anforderungen.
- Literatur: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis; Münchener Kommentar zum BGB (§§ 1361 ff.); Leitlinien der Oberlandesgerichte.