Minderjährige Kinder haben Anspruch auf Barunterhalt gegen den Elternteil, bei dem sie nicht leben. Die Düsseldorfer Tabelle ist die bundesweit anerkannte Orientierung zur Höhe.
Grundlage des Anspruchs
Eltern schulden ihren Kindern Unterhalt (§ 1601 BGB). Der Elternteil, der das Kind betreut, erfüllt seine Pflicht durch Pflege und Erziehung (Naturalunterhalt); der andere zahlt Barunterhalt. Der Anspruch bemisst sich nach dem Bedarf des Kindes und der Leistungsfähigkeit des Zahlenden (§ 1610 BGB).
So funktioniert die Düsseldorfer Tabelle
Die Tabelle ordnet dem bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen Einkommensgruppen zu und staffelt den Bedarf nach Altersstufen des Kindes (0–5, 6–11, 12–17 Jahre, ab 18). Mit steigendem Einkommen und Alter steigt der Bedarf.
Tipp der Redaktion
Maßgeblich ist nicht das Bruttogehalt, sondern das bereinigte Nettoeinkommen — nach Abzug etwa berufsbedingter Aufwendungen und berücksichtigungsfähiger Schulden. Eine sorgfältige Einkommensermittlung ist der Schlüssel zur richtigen Unterhaltshöhe.
Kindergeld wird angerechnet
Das Kindergeld wird bedarfsmindernd berücksichtigt: Beim minderjährigen Kind wird die Hälfte des Kindergeldes auf den Barunterhalt angerechnet, beim volljährigen Kind das volle Kindergeld. Der Tabellenbetrag ist also nicht der Zahlbetrag — der Zahlbetrag ergibt sich erst nach Abzug.
Der Selbstbehalt
Dem Unterhaltspflichtigen muss ein Selbstbehalt verbleiben. Gegenüber minderjährigen Kindern gilt der notwendige Selbstbehalt (gesteigerte Unterhaltspflicht), gegenüber volljährigen ein höherer angemessener Selbstbehalt. Reicht das Einkommen nicht für alle Berechtigten, greift eine Rangfolge und ggf. ein Mangelfall.
Volljährige Kinder
Auch volljährige Kinder in Ausbildung haben Unterhaltsansprüche; dann haften beide Elternteile anteilig nach ihrem Einkommen. Der Bedarf von Studierenden mit eigenem Haushalt wird gesondert bemessen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 1610 BGB: Der Unterhalt bestimmt sich nach der Lebensstellung des Berechtigten (angemessener Bedarf); die Düsseldorfer Tabelle konkretisiert dies in der Praxis.
- Düsseldorfer Tabelle: Sie ist keine Rechtsnorm, sondern eine von der Rechtsprechung allgemein angewandte Leitlinie zur Bemessung des Kindesunterhalts.
- Kindergeldanrechnung: Beim Minderjährigen wird das hälftige, beim Volljährigen das volle Kindergeld bedarfsmindernd angerechnet.
- Literatur: Wendl/Dose, Unterhaltsrecht; Leitlinien der Oberlandesgerichte.