Auch wer im Testament übergangen wird, geht selten leer aus. Das deutsche Erbrecht gewährt nahen Angehörigen einen Mindestanteil am Nachlass — den Pflichtteil. Er ist gegen den Willen des Erblassers nur in engsten Ausnahmen entziehbar.
Wer pflichtteilsberechtigt ist
Nach § 2303 BGB steht der Pflichtteil zu:
- den Abkömmlingen (Kinder, bei deren Wegfall Enkel),
- dem Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartner,
- den Eltern des Erblassers — aber nur, wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind.
Geschwister und andere Verwandte sind nicht pflichtteilsberechtigt. Voraussetzung ist stets, dass die Person durch Verfügung von Todes wegen (Testament/Erbvertrag) von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurde.
Die Höhe — die Hälfte des gesetzlichen Erbteils
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 Abs. 1 S. 2 BGB). Maßgeblich ist also zunächst, was die Person ohne Testament gesetzlich geerbt hätte. Beispiel: Hinterlässt ein Erblasser Ehegatten (Zugewinngemeinschaft) und ein Kind, erbt das Kind gesetzlich die Hälfte — der Pflichtteil beträgt somit ein Viertel des Nachlasswertes.
Tipp der Redaktion
Der Pflichtteil ist ein Geldanspruch gegen die Erben — kein Anspruch auf bestimmte Gegenstände wie das Haus oder den Schmuck. Wer „seinen Anteil am Haus" verlangt, liegt rechtlich falsch. Es geht immer um Geld.
Auskunft als erster Schritt
Wer nicht Erbe ist, kennt den Nachlass oft nicht. Deshalb gewährt § 2314 BGB dem Pflichtteilsberechtigten gegen die Erben einen Auskunftsanspruch: Vorlage eines geordneten Nachlassverzeichnisses, auf Verlangen notariell aufgenommen, sowie Wertermittlung. Erst auf dieser Grundlage lässt sich der Anspruch beziffern.
Pflichtteilsergänzung bei Schenkungen
Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, greift die Pflichtteilsergänzung nach § 2325 BGB. Schenkungen der letzten zehn Jahre werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet — pro Jahr seit der Schenkung schmilzt die Anrechnung um ein Zehntel ab (Abschmelzungsmodell). Schenkungen an den Ehegatten lassen die Frist erst mit Auflösung der Ehe beginnen.
Anrechnung und Ausgleichung
Lebzeitige Zuwendungen können den Pflichtteil mindern, wenn der Erblasser die Anrechnung angeordnet hat (§ 2315 BGB). Auch Ausgleichungspflichten unter Abkömmlingen können die Quote beeinflussen.
Verjährung — drei Jahre
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§ 195 BGB). Sie beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Berechtigte vom Erbfall und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt hat (§ 199 BGB). Unabhängig von der Kenntnis verjährt der Anspruch spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 2303 BGB: Der Pflichtteil ist ein schuldrechtlicher Geldanspruch in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils — kein dingliches Recht am Nachlass.
- § 2314 BGB: Der Auskunftsanspruch umfasst nach gefestigter Rechtsprechung auch den fiktiven Nachlass (ergänzungspflichtige Schenkungen) und auf Verlangen ein notarielles Verzeichnis.
- § 2325 BGB: Beim Abschmelzungsmodell wird die Schenkung im ersten Jahr voll, danach pro Jahr um 1/10 weniger berücksichtigt.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 2303 ff.); Damrau/Tanck, Praxiskommentar Erbrecht; Burandt/Rojahn, Erbrecht.