„Wir setzen uns gegenseitig zu Alleinerben ein, und nach dem Tod des Längerlebenden erben die Kinder." Dieser Satz beschreibt das Berliner Testament. So einfach er klingt, so weitreichend sind seine Folgen — vor allem die Bindungswirkung und die steuerlichen Effekte werden oft unterschätzt.
Was das Berliner Testament ausmacht
Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament von Ehegatten (§ 2265 BGB). Die Ehegatten setzen sich gegenseitig als Alleinerben ein (Schlusserben sind meist die Kinder). Es genügt, wenn ein Ehegatte den Text handschriftlich verfasst und beide eigenhändig unterschreiben (§ 2267 BGB). Typisch ist die Einheitslösung: Der überlebende Ehegatte wird Vollerbe, die Kinder erben erst beim zweiten Erbfall.
Die Bindungswirkung
Wechselbezügliche Verfügungen entfalten nach § 2270 BGB eine Bindungswirkung: Nach dem Tod des ersten Ehegatten kann der überlebende Partner die gemeinsamen Verfügungen grundsätzlich nicht mehr ändern — er kann die Kinder also nicht nachträglich enterben oder neue Schlusserben bestimmen. Zu Lebzeiten beider ist ein Widerruf nur durch notariell beurkundete Erklärung gegenüber dem anderen möglich (§ 2271 BGB).
Tipp der Redaktion
Wer sich Flexibilität bewahren will, sollte eine Freistellungs- oder Änderungsklausel aufnehmen. Sonst sitzt der überlebende Ehegatte in der Bindung fest — selbst wenn sich die Familienverhältnisse völlig ändern.
Das Pflichtteilsproblem
Beim Berliner Testament werden die Kinder im ersten Erbfall enterbt — sie können dann ihren Pflichtteil verlangen (§ 2303 BGB). Das kann den überlebenden Ehegatten in Liquiditätsnot bringen, etwa wenn das Vermögen in der Immobilie gebunden ist. Um das zu verhindern, enthält das Berliner Testament häufig eine Pflichtteilsstrafklausel (Jastrow'sche Klausel): Wer beim ersten Erbfall den Pflichtteil fordert, soll auch beim zweiten Erbfall nur den Pflichtteil erhalten.
Der steuerliche Nachteil
Steuerlich ist die Einheitslösung oft ungünstig. Beim ersten Erbfall erbt der Ehegatte alles — der Freibetrag der Kinder (je 400.000 €) verfällt ungenutzt. Beim zweiten Erbfall fällt das gesamte Vermögen auf einmal an die Kinder, sodass deren Freibeträge nur einmal greifen und höhere Steuersätze drohen. Bei größeren Vermögen kann eine andere Gestaltung (z. B. Vermächtnislösung, Nießbrauch) steuerlich vorteilhafter sein.
Wann sich Alternativen lohnen
- Bei größeren Vermögen zur Nutzung der Kinderfreibeträge,
- bei Patchwork-Konstellationen, in denen die Bindungswirkung problematisch ist,
- wenn der überlebende Partner flexibel bleiben soll,
- zur Absicherung gegen Pflichtteilsforderungen.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 2270 BGB: Die Wechselbezüglichkeit führt nach dem ersten Erbfall zur Bindung des Überlebenden an die gemeinsamen Verfügungen.
- Pflichtteilsstrafklauseln sind nach der Rechtsprechung grundsätzlich wirksam; ihre Auslegung richtet sich nach dem Willen der Ehegatten.
- Erbschaftsteuer: Die Einheitslösung lässt die Kinderfreibeträge des § 16 ErbStG im ersten Erbfall regelmäßig ungenutzt.
- Literatur: Münchener Kommentar zum BGB (§§ 2265 ff.); Nieder/Kössinger, Handbuch der Testamentsgestaltung; Troll/Gebel/Jülicher, ErbStG.