Datenschutz- & IT-Recht Für Betroffene

Schadensersatz bei Datenschutzverstoß (Art. 82 DSGVO)

Ein Datenschutzverstoß bleibt nicht folgenlos. Betroffene können materiellen und immateriellen Schadensersatz verlangen — die Rechtsprechung hat die Voraussetzungen zuletzt geschärft.

LexMart Redaktion 7 Min. Lesezeit Stand: 30. Mai 2026

Art. 82 DSGVO ist die zentrale Anspruchsgrundlage für Schadensersatz bei Datenschutzverstößen. Er erfasst ausdrücklich auch immaterielle Schäden — verlangt aber mehr als den bloßen Verstoß.

Die Voraussetzungen

Ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO setzt voraus:

  • einen Verstoß gegen die DSGVO,
  • einen Schaden (materiell oder immateriell),
  • einen Kausalzusammenhang zwischen Verstoß und Schaden.

Der bloße Verstoß genügt nach der Rechtsprechung nicht — es muss ein konkreter Schaden eingetreten sein. Eine Erheblichkeitsschwelle besteht jedoch nicht; auch ein Kontrollverlust oder begründete Sorge über Datenmissbrauch kann genügen.

Tipp der Redaktion

Dokumentieren Sie den Verstoß und seine Folgen genau: Wann erfuhren Sie davon, welche Daten betroffen waren, welche konkreten Nachteile oder Ängste entstanden. Je konkreter der Schaden geschildert ist, desto eher ist der Anspruch durchsetzbar.

Typische Fallgruppen

  • Datenleck/Hackerangriff mit Offenlegung sensibler Daten,
  • unbefugte Weitergabe an Dritte,
  • unzulässige Werbung oder Profilbildung,
  • verweigerte oder verspätete Auskunft (Art. 15 DSGVO).

Beweislast und Exkulpation

Hat die betroffene Person Verstoß und Schaden dargelegt, kann sich der Verantwortliche durch den Nachweis entlasten, dass er den Umstand nicht zu vertreten hat (Art. 82 Abs. 3 DSGVO). Diese Beweislastumkehr stärkt die Position der Betroffenen.

Höhe des Schadensersatzes

Feste Beträge gibt es nicht. Die Höhe richtet sich nach Art, Schwere und Dauer des Verstoßes sowie den konkreten Folgen. Der Schadensersatz hat Ausgleichs-, keine Straffunktion; ein Strafzuschlag ist nicht vorgesehen. Die zugesprochenen Beträge bewegen sich je nach Fall in unterschiedlicher Größenordnung.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • Art. 82 DSGVO: Erfasst sind materielle und immaterielle Schäden; der bloße Verstoß genügt nach der Rechtsprechung des EuGH nicht, eine Erheblichkeitsschwelle besteht aber nicht.
  • Kontrollverlust: Nach der Rechtsprechung kann bereits der Verlust der Kontrolle über die eigenen Daten oder die begründete Befürchtung des Missbrauchs einen ersatzfähigen immateriellen Schaden darstellen.
  • Art. 82 Abs. 3 DSGVO: Der Verantwortliche haftet nicht, wenn er nachweist, dass er den schadensbegründenden Umstand nicht zu vertreten hat.
  • Literatur: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG; Gola/Heckmann, DS-GVO; BeckOK Datenschutzrecht.
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Häufige Fragen

FAQ — Datenschutz- & IT-Recht

Nein. Nach der Rechtsprechung des EuGH genügt der bloße Verstoß nicht; es muss ein konkreter Schaden vorliegen. Eine Erheblichkeitsschwelle besteht aber nicht.
Ein Nachteil ohne unmittelbaren Vermögensbezug, etwa Kontrollverlust über die eigenen Daten, Sorge vor Missbrauch oder Rufschädigung.
Es gibt keine festen Beträge. Maßgeblich sind Art, Schwere und Dauer des Verstoßes und die konkreten Folgen. Der Ersatz hat Ausgleichs-, keine Straffunktion.
Sie müssen Verstoß und Schaden darlegen. Der Verantwortliche kann sich entlasten, indem er nachweist, dass er den Umstand nicht zu vertreten hat (Art. 82 Abs. 3 DSGVO).
Datenlecks, unbefugte Weitergabe an Dritte, unzulässige Werbung oder eine verweigerte bzw. verspätete Auskunft nach Art. 15 DSGVO.
Eine verspätete oder verweigerte Auskunft kann ein Verstoß sein. Ob daraus ein ersatzfähiger Schaden folgt, hängt von den konkreten Auswirkungen ab.
Gegen den Verantwortlichen und unter Umständen den Auftragsverarbeiter. Mehrere Beteiligte können gesamtschuldnerisch haften.
Zunächst außergerichtlich mit konkreter Schilderung von Verstoß und Schaden, dann gegebenenfalls gerichtlich. Eine Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde ist zusätzlich möglich.
Es gilt die regelmäßige Verjährung von drei Jahren ab Kenntnis. Sie sollten den Anspruch daher zeitnah verfolgen.
Bei höheren Schäden oder komplexen Sachverhalten ist anwaltliche Hilfe ratsam, um Verstoß, Kausalität und Schaden schlüssig darzulegen.
Ja. Die Ansprüche bestehen nebeneinander: Löschung nach Art. 17, Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 30. Mai 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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