Datenschutz- & IT-Recht Für Betroffene

Auskunftsanspruch nach Art. 15 DSGVO durchsetzen

Jede Person darf erfahren, welche personenbezogenen Daten ein Unternehmen über sie verarbeitet. Der Auskunftsanspruch aus Art. 15 DSGVO ist eines der schärfsten Werkzeuge des Datenschutzes — und in der Praxis oft unterschätzt.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 8. Juni 2026

Wer wissen will, was ein Unternehmen, ein Arbeitgeber oder eine Versicherung über ihn gespeichert hat, muss nicht spekulieren. Die Datenschutz-Grundverordnung gewährt einen umfassenden, kostenlosen Auskunftsanspruch — mit klaren Fristen.

Was Art. 15 DSGVO gewährt

Nach Art. 15 DSGVO kann jede betroffene Person vom Verantwortlichen Auskunft darüber verlangen, ob und welche personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Der Anspruch umfasst insbesondere:

  • die Verarbeitungszwecke,
  • die Kategorien der verarbeiteten Daten,
  • die Empfänger oder Kategorien von Empfängern,
  • die geplante Speicherdauer,
  • die Herkunft der Daten,
  • das Bestehen von Rechten auf Berichtigung, Löschung und Beschwerde.

Zusätzlich besteht nach Art. 15 Abs. 3 DSGVO ein Anspruch auf eine Kopie der verarbeiteten Daten.

Tipp der Redaktion

Stellen Sie den Antrag schriftlich und nachweisbar und setzen Sie eine konkrete Frist (z. B. einen Monat). Verlangen Sie ausdrücklich auch die Datenkopie nach Art. 15 Abs. 3 — sie wird in der Praxis oft „vergessen".

Form und Identitätsnachweis

Der Antrag ist an keine bestimmte Form gebunden; aus Beweisgründen empfiehlt sich Textform (E-Mail, Brief). Bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität darf der Verantwortliche zusätzliche Informationen zur Bestätigung verlangen (Art. 12 Abs. 6 DSGVO) — pauschale Kopien des Ausweises darf er aber nicht unbegrenzt fordern.

Frist — ein Monat

Der Verantwortliche muss unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats reagieren (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Diese Frist kann bei komplexen Anfragen um zwei weitere Monate verlängert werden, worüber er informieren muss. Die Auskunft ist grundsätzlich kostenlos; nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt verlangt werden (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).

Grenzen des Anspruchs

Der Auskunftsanspruch findet seine Grenze, wo Rechte und Freiheiten anderer Personen beeinträchtigt würden (Art. 15 Abs. 4 DSGVO), etwa bei Geschäftsgeheimnissen oder Daten Dritter. Eine vollständige Verweigerung rechtfertigt das aber nur selten — meist sind betroffene Stellen zu schwärzen.

Was tun, wenn die Auskunft verweigert wird?

Reagiert der Verantwortliche nicht oder unvollständig, haben Sie zwei Wege:

  • Beschwerde bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde (Art. 77 DSGVO),
  • gerichtliche Durchsetzung des Anspruchs.

Bei einem Verstoß kommt zudem ein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht — auch für immaterielle Schäden.

Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung

  • Art. 15 Abs. 3 DSGVO: Der Anspruch auf eine Datenkopie ist nach der Rechtsprechung des EuGH weit zu verstehen und umfasst eine originalgetreue Reproduktion der Daten.
  • Begriff „Kopie": Der EuGH hat klargestellt, dass die Kopie so umfassend sein muss, dass die betroffene Person ihre Rechte wirksam ausüben kann.
  • Art. 82 DSGVO: Auch ein immaterieller Schaden ist ersatzfähig; ein bloßer Verstoß allein genügt nach der Rechtsprechung aber nicht — es bedarf eines konkreten Schadens.
  • Literatur: Kühling/Buchner, DS-GVO/BDSG; Paal/Pauly, DS-GVO; Gola/Heckmann, DS-GVO.
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Häufige Fragen

FAQ — Datenschutz- & IT-Recht

Auskunft darüber, ob und welche personenbezogenen Daten über Sie verarbeitet werden, sowie über Zwecke, Empfänger, Speicherdauer und Herkunft — zusätzlich eine Kopie der Daten (Art. 15 Abs. 3 DSGVO).
Grundsätzlich einen Monat ab Eingang des Antrags (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bei komplexen Anfragen sind bis zu zwei weitere Monate möglich, worüber Sie informiert werden müssen.
Nein, sie ist grundsätzlich kostenlos. Nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen darf ein angemessenes Entgelt erhoben werden (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
Nein. Sie müssen kein Interesse darlegen. Es genügt, dass Sie Auskunft verlangen. Aus Beweisgründen ist Textform sinnvoll.
Nur bei begründeten Zweifeln an Ihrer Identität (Art. 12 Abs. 6 DSGVO). Eine pauschale, unbegrenzte Ausweiskopie darf nicht verlangt werden; Sie dürfen nicht benötigte Angaben schwärzen.
Im Grundsatz ja, einschließlich einer Kopie. Grenzen bestehen nur, wo Rechte Dritter oder Geschäftsgeheimnisse betroffen sind (Art. 15 Abs. 4 DSGVO) — dann ist zu schwärzen, nicht zu verweigern.
Sie können Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde einlegen (Art. 77 DSGVO) und den Anspruch gerichtlich durchsetzen.
Bei einem Verstoß kommt ein Anspruch nach Art. 82 DSGVO in Betracht, auch für immaterielle Schäden. Voraussetzung ist ein konkreter Schaden; der bloße Verstoß genügt nach der Rechtsprechung nicht.
Ja. Auch der Arbeitgeber ist Verantwortlicher im Sinne der DSGVO. Beschäftigte können Auskunft über die zu ihrer Person verarbeiteten Daten verlangen.
Grundsätzlich wiederholt. Erst bei exzessiver Häufung kann der Verantwortliche ein Entgelt verlangen oder die Bearbeitung verweigern (Art. 12 Abs. 5 DSGVO).
Sie kann sehr nützlich sein, um zu klären, welche Daten verarbeitet und an wen sie weitergegeben wurden. Der Anspruch darf jedoch nicht ausschließlich verfahrensfremden Zwecken dienen.
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Anfrage zu diesem Thema

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 8. Juni 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de, dejure.org, Gerichtswebsites. Der Einzelfall kann abweichen.
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