Überstunden sind ein häufiger Streitpunkt. Entscheidend ist nicht nur, ob Sie länger gearbeitet haben, sondern ob die Mehrarbeit veranlasst war und ob Sie das beweisen können.
Wann Überstunden zu vergüten sind
Ein Vergütungsanspruch setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet waren oder zur Erledigung der Arbeit notwendig waren. Eigenmächtig geleistete Mehrarbeit ohne Veranlassung wird grundsätzlich nicht vergütet. Fehlt eine ausdrückliche Vergütungsabrede, kann sich der Anspruch aus § 612 BGB ergeben, wenn die Leistung den Umständen nach nur gegen Vergütung zu erwarten war.
Die Darlegungs- und Beweislast
Der Arbeitnehmer muss im Streitfall darlegen und beweisen: an welchen Tagen, von wann bis wann er gearbeitet hat und dass die Überstunden veranlasst waren. Diese Hürde ist hoch. Eine lückenlose, zeitnahe Dokumentation ist deshalb entscheidend.
Tipp der Redaktion
Führen Sie ein eigenes, datiertes Stundenprotokoll und sichern Sie E-Mails, die Mehrarbeit anordnen oder erkennen lassen. Im Prozess gewinnt, wer seine Arbeitszeiten konkret und nachvollziehbar belegen kann.
Pauschale Abgeltungsklauseln
Klauseln wie „alle Überstunden sind mit dem Gehalt abgegolten" sind häufig unwirksam, weil sie gegen das Transparenzgebot verstoßen: Der Arbeitnehmer kann nicht erkennen, welche Leistung er ohne zusätzliche Vergütung schuldet. Wirksam sind allenfalls Klauseln, die eine klar begrenzte Zahl von Überstunden abdecken.
Freizeitausgleich statt Geld
Statt Vergütung ist oft ein Freizeitausgleich vorgesehen, etwa über ein Arbeitszeitkonto. Endet das Arbeitsverhältnis mit einem positiven Saldo, ist dieser grundsätzlich auszuzahlen.
Arbeitszeitgrenzen
Unabhängig von der Vergütung gelten die Grenzen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG): grundsätzlich höchstens acht, vorübergehend bis zehn Stunden werktäglich, mit vorgeschriebenen Ruhezeiten. Eine Pflicht zur objektiven Arbeitszeiterfassung wird zunehmend betont.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- Darlegungslast (BAG): Der Arbeitnehmer muss konkret vortragen, wann er wie lange gearbeitet hat und dass die Überstunden veranlasst (angeordnet, gebilligt oder geduldet) waren.
- Pauschalabgeltung: Intransparente Klauseln zur Abgeltung „aller" Überstunden sind nach der AGB-Kontrolle regelmäßig unwirksam.
- Arbeitszeiterfassung: Nach der jüngeren Rechtsprechung besteht eine Pflicht zur Einführung eines Systems zur Erfassung der Arbeitszeit.
- Literatur: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht; Baeck/Deutsch/Winzer, ArbZG.