Kaum ein Dokument ist so wichtig für die nächste Bewerbung — und kaum eines wird so oft missverstanden. Hinter scheinbar freundlichen Sätzen verbergen sich klare Bewertungen. Das Verständnis der Codes ist der erste Schritt zur Berichtigung.
Anspruch auf ein qualifiziertes Zeugnis
Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses besteht ein Anspruch auf ein schriftliches Zeugnis (§ 109 GewO). Auf Verlangen ist es ein qualifiziertes Zeugnis, das sich auch auf Leistung und Verhalten erstreckt. Es muss zugleich wahr und wohlwollend sein — dieser Zielkonflikt erklärt die verschlüsselte Sprache.
Die Notenskala der Zeugnissprache
- sehr gut: „…stets zu unserer vollsten Zufriedenheit"
- gut: „…stets zu unserer vollen Zufriedenheit"
- befriedigend: „…zu unserer vollen Zufriedenheit"
- ausreichend: „…zu unserer Zufriedenheit"
- mangelhaft: „…im Großen und Ganzen zu unserer Zufriedenheit"
Auch die Schlussformel ist aussagekräftig: Fehlen Dank, Bedauern über das Ausscheiden und Zukunftswünsche, ist das ein deutliches Warnsignal.
Tipp der Redaktion
Achten Sie auf das Wörtchen „stets" und die Steigerung „vollste". Fehlt „stets" oder steht nur „Zufriedenheit" ohne „voll", ist Ihre Note schlechter, als der freundliche Ton vermuten lässt.
Unzulässige Formulierungen
Bestimmte Codes und Auslassungen sind unzulässig. Negative Andeutungen, die den Wahrheitsgehalt verschleiern (z. B. „bemühte sich" = unzureichend), versteckte Hinweise auf Geselligkeit („trug zur Verbesserung des Betriebsklimas bei") oder das Weglassen selbstverständlicher Tätigkeiten können das Zeugnis angreifbar machen.
Beweislast bei der Note
Im Grundsatz gilt: Eine durchschnittliche Bewertung („befriedigend") muss der Arbeitnehmer hinnehmen; will er eine bessere Note, muss er die dafür sprechenden Leistungen darlegen. Will der Arbeitgeber eine schlechtere als durchschnittliche Note vergeben, muss er sie begründen.
Berichtigung durchsetzen
Ist das Zeugnis falsch oder zu schlecht, besteht ein Berichtigungsanspruch. Verlangen Sie die Korrektur konkret und schriftlich. Hilft der Arbeitgeber nicht, kann der Anspruch vor dem Arbeitsgericht durchgesetzt werden. Beachten Sie mögliche tarifliche oder vertragliche Ausschlussfristen — handeln Sie zügig.
Rechtsprechung, Literatur & Kommentierung
- § 109 GewO: Das Zeugnis muss klar, wahr und wohlwollend sein; geheime Zeichen oder Formulierungen, die eine andere als die ersichtliche Aussage treffen, sind unzulässig.
- Beweislast (BAG): Eine befriedigende Bewertung ist der Maßstab; die Abweichung nach oben oder unten muss die jeweils begünstigte bzw. belastende Partei darlegen.
- Schlussformel: Auf eine Dankes- und Wunschformel besteht nach der Rechtsprechung des BAG kein durchsetzbarer Anspruch, ihr Fehlen wird aber als Abwertung verstanden.
- Literatur: Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht; Huber, Das Arbeitszeugnis in Recht und Praxis.