Stichtage festhalten
Notieren Sie Hochzeitsdatum, Trennungsdatum und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags — sie steuern die gesamte Berechnung.
- Das Trennungsdatum steuert den Auskunftsstichtag.
- Endvermögen zählt zum Zustellungstag.
Bei der Scheidung wird nicht das Vermögen geteilt, sondern der Zuwachs. Entscheidend sind zwei Bilanzen, zwei Stichtage — und die Auskunft, die Sie verlangen können.
Notieren Sie Hochzeitsdatum, Trennungsdatum und den Tag der Zustellung des Scheidungsantrags — sie steuern die gesamte Berechnung.
Verlangen Sie Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt und zum Stichtag — jeweils mit Belegen.
Erstellen Sie zwei Vermögensaufstellungen und indexieren das Anfangsvermögen, damit Inflation nicht als Zugewinn erscheint.
Rechnen Sie privilegierten Erwerb dem Anfangsvermögen hinzu — die Wertsteigerung bleibt aber ausgleichspflichtig.
Verschwendung, unentgeltliche Zuwendungen an Dritte und Handlungen in Benachteiligungsabsicht werden dem Endvermögen hinzugerechnet.
Beziffern Sie die Ausgleichsforderung schriftlich mit Berechnung und setzen eine Zahlungsfrist; der Anspruch ist ein Geldanspruch.
Regeln Sie den Ausgleich notariell in einer Scheidungsfolgenvereinbarung oder machen Sie ihn als Folgesache im Scheidungsverfahren geltend.