7 Schritte · Sozialrecht Für Haushalte mit geringem Einkommen

Wohngeld beantragen — in 7 Schritten zum Zuschuss.

Wohngeld entlastet Haushalte mit geringem Einkommen bei den Wohnkosten — als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss. Dieser Plan führt Sie vom Anspruch über den Antrag bei der Wohngeldstelle bis zum geprüften Bescheid.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Wohngeld gibt es als Mietzuschuss (Mieter) oder Lastenzuschuss (Wohneigentum) (§§ 1, 3 WoGG).
  • Kein Wohngeld bei Bezug von Bürgergeld oder Grundsicherung, da dort die Unterkunftskosten bereits enthalten sind.
  • Die Höhe hängt von Haushaltsgröße, Einkommen und Miete ab (§§ 4, 19 WoGG).
  • Wohngeld wird meist für zwölf Monate bewilligt; danach ist ein Weiterleistungsantrag nötig. Gegen den Bescheid gilt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 70 VwGO).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 41 VwVfG); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 70 VwGO
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 70 VwGO)

1.
Der Ausgangspunkt

Anspruch klären

§§ 1, 3 WoGGVorrang

Wohngeld erhalten Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Transferleistungen mit Unterkunftsanteil beziehen. Es gibt Mietzuschuss und Lastenzuschuss (§§ 1, 3 WoGG).

  • Wer Bürgergeld oder Grundsicherung bezieht, hat keinen Wohngeldanspruch.
  • Auch Rentner und Auszubildende können anspruchsberechtigt sein.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
2.
Der Startschuss

Antrag bei der Wohngeldstelle

§ 22 WoGGab Antragsmonat

Stellen Sie den Antrag bei der Wohngeldstelle Ihrer Kommune (§ 22 WoGG). Wohngeld wird in der Regel ab dem Monat der Antragstellung gezahlt — nicht rückwirkend.

  • Antragsformulare gibt es online oder bei der Kommune.
  • Frühzeitig stellen, da keine Rückwirkung für frühere Monate.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
3.
Die Unterlagen

Einkommen und Miete nachweisen

§§ 13 ff. WoGGNachweise

Maßgeblich sind das Gesamteinkommen des Haushalts (§§ 13 ff. WoGG) und die zuschussfähige Miete. Reichen Sie Einkommens-, Miet- und Meldenachweise vollständig ein.

  • Bestimmte Beträge sind vom Einkommen abzusetzen (Freibeträge).
  • Nur die zu berücksichtigende Miete bis zum Höchstbetrag zählt.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
4.
Die Kontrolle

Bescheid und Berechnung prüfen

§ 19 WoGGBerechnung

Prüfen Sie die Berechnung: Wurden Einkommen, Miethöchstbetrag und Haushaltsgröße richtig angesetzt (§ 19 WoGG)? Ein zu niedriges Wohngeld beruht oft auf falsch angesetztem Einkommen.

  • Freibeträge und abzusetzende Beträge kontrollieren.
  • Miethöchstbetrag nach Mietenstufe der Kommune prüfen.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
5.
Bei Fehlern

Widerspruch gegen den Bescheid

§ 70 VwGO1 Monat

Ist der Bescheid falsch, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 70 VwGO). Zuständig ist am Ende das Verwaltungsgericht, nicht das Sozialgericht.

  • Fristwahrend einlegen und die Berechnung konkret beanstanden.
  • Ohne ordnungsgemäße Belehrung gilt eine Jahresfrist (§ 58 Abs. 2 VwGO).
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
6.
Dranbleiben

Weiterleistung beantragen

12 MonateÄnderungen

Wohngeld wird meist für zwölf Monate bewilligt. Stellen Sie den Weiterleistungsantrag rechtzeitig vor Ablauf und melden Sie Änderungen bei Einkommen, Miete oder Haushalt.

  • Ohne Weiterleistungsantrag endet die Zahlung mit dem Bewilligungszeitraum.
  • Sinkt das Einkommen deutlich, kann eine Neuberechnung sinnvoll sein.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
7.
Fallnetz

Weitere Leistungen und Nachlauf

KinderzuschlagBeratung

Zusätzlich zum Wohngeld können Kinderzuschlag und Leistungen für Bildung und Teilhabe in Betracht kommen. Reicht das Einkommen trotz Wohngeld nicht, prüfen Sie Bürgergeld oder Grundsicherung.

  • Kinderzuschlag und Wohngeld können sich ergänzen.
  • Beratungsstellen helfen bei der Antragstellung kostenfrei.
Abhaken, um Ihren Fortschritt zu speichern
LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
Mehr aus „7 Schritte zu Ihrem Recht"
Häufige Fragen

FAQ — Wohngeld

Haushalte mit geringem Einkommen, die keine Transferleistungen mit Unterkunftsanteil (Bürgergeld, Grundsicherung) beziehen — als Mietzuschuss oder Lastenzuschuss (§§ 1, 3 WoGG).
In der Regel ab dem Monat der Antragstellung (§ 22 WoGG), nicht rückwirkend — daher frühzeitig beantragen.
Von Haushaltsgröße, Gesamteinkommen und zuschussfähiger Miete bzw. Belastung (§ 19 WoGG). Freibeträge mindern das anzurechnende Einkommen.
Legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 70 VwGO) und beanstanden Sie die Berechnung. Der Rechtsweg führt zum Verwaltungsgericht.
Ja. Es wird meist für zwölf Monate bewilligt; ohne rechtzeitigen Weiterleistungsantrag endet die Zahlung.
Ja, beide Leistungen können sich ergänzen und gemeinsam die Bedürftigkeit von Bürgergeld abwenden.
Kontakt

Anfrage zum Wohngeld

Pflichtfelder sind mit * markiert. Ihre Angaben werden ausschließlich zur Bearbeitung Ihrer Anfrage genutzt und an anfrage@lexmart.de übermittelt.

Vielen Dank. Ihre Anfrage wird an anfrage@lexmart.de übermittelt – Ihr E-Mail-Programm öffnet sich mit der vorausgefüllten Nachricht. Wir leiten Ihr Anliegen weiter und vermitteln bei individuellem Beratungsbedarf an eine Beratungsstelle oder einen qualifizierten Partneranwalt.

Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis. Kostenlose Hilfe bieten anerkannte Sozial- und Beratungsstellen.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (WoGG, VwGO, VwVfG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.