7 Schritte · Insolvenzrecht Für Unternehmen

StaRUG-Restrukturierung einleiten — in 7 Schritten ohne Insolvenz.

Das StaRUG ermöglicht eine Sanierung außerhalb des Insolvenzverfahrens: mit einem Restrukturierungsplan, der auch gegen den Willen einzelner Gläubiger wirken kann. Dieser Plan führt von der Krisenfrüherkennung bis zur Planbestätigung.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Das StaRUG bietet einen Restrukturierungsrahmen außerhalb der Insolvenz zur Sanierung mit Plan (§§ 1 ff. StaRUG).
  • Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung.
  • Der Restrukturierungsplan kann Forderungen und Sicherheiten gestalten; je Gruppe ist eine 75-%-Mehrheit nötig (§ 25 StaRUG).
  • Instrumente wie Vollstreckungssperre und gerichtliche Planbestätigung sind modular wählbar.

Der Weg im Überblick

Das StaRUG-Verfahren ist ein flexibler, teils gerichtlicher Rahmen:

Zugang
drohend
zahlungsunfähig (§ 18 InsO)
Abstimmung
Gruppen
75 % je Gruppe (§ 25)
Wirksam
Bestätigung
durch Gericht (§ 60)

Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), nicht bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung. In jeder Gruppe ist eine Summenmehrheit von 75 % nötig (§ 25 StaRUG). Instrumente des Stabilisierungsrahmens (z. B. gerichtliche Bestätigung, Vollstreckungssperre) sind modular wählbar.

1.
Der Ausgangspunkt

Krisenfrüherkennung nutzen

§ 1 StaRUGFrühwarnung

Die Geschäftsleitung muss bestandsgefährdende Entwicklungen früh erkennen und gegensteuern (§ 1 StaRUG). Ein früher Einstieg erhält die meisten Handlungsoptionen.

  • Rollierende Liquiditätsplanung als Frühwarnsystem.
  • Je früher, desto größer der Sanierungsspielraum.
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2.
Die Voraussetzung

Drohende Zahlungsunfähigkeit prüfen

§ 18 InsO24 Monate

Zugang zum StaRUG besteht bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) — regelmäßig ein Prognosezeitraum von 24 Monaten. Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung ist der Weg versperrt.

  • 24-Monats-Liquiditätsprognose erstellen.
  • Rechtzeitig vor Eintritt der Zahlungsunfähigkeit handeln.
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3.
Der Kern

Restrukturierungsplan aufstellen

§§ 5 ff. StaRUGVergleichsrechnung

Erstellen Sie den Restrukturierungsplan mit darstellendem und gestaltendem Teil (§§ 5 ff. StaRUG): welche Forderungen/Sicherheiten wie gestaltet werden und warum die Betroffenen besser stehen als in der Alternative.

  • Vergleichsrechnung zur Alternativabwicklung beifügen.
  • Nur Planbetroffene werden einbezogen — flexibel wählbar.
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4.
Die Struktur

Planbetroffene und Gruppen bilden

§§ 8, 9 StaRUGAuswahl

Anders als in der Insolvenz können Sie die Planbetroffenen gezielt auswählen (§ 8 StaRUG) und in Gruppen einteilen (§ 9 StaRUG) — etwa nur Finanzgläubiger, ohne Lieferanten und Arbeitnehmer.

  • Selektive Einbeziehung schont das operative Geschäft.
  • Sachgerechte Gruppenbildung ist entscheidend.
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5.
Der Rahmen

Stabilisierungsinstrumente wählen

§ 29 StaRUGmodular

Der Stabilisierungs- und Restrukturierungsrahmen bietet modulare Instrumente (§ 29 StaRUG): u. a. gerichtliche Planabstimmung, Vorprüfung und Stabilisierungsanordnung (Vollstreckungs-/Verwertungssperre).

  • Restrukturierungssache beim Gericht anzeigen (§ 31 StaRUG).
  • Nur die benötigten Instrumente auswählen.
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6.
Die Entscheidung

Über den Plan abstimmen

§ 25 StaRUG75 %

Der Plan wird in Gruppen angenommen, wenn in jeder Gruppe eine Summenmehrheit von 75 % zustimmt (§ 25 StaRUG). Verweigert eine Gruppe, kann eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung greifen (§ 26 StaRUG).

  • Abstimmung außergerichtlich oder im gerichtlichen Termin.
  • Cross-Class-Cram-down bei sachlicher Rechtfertigung.
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7.
Die Wirksamkeit

Gerichtliche Bestätigung erwirken

§ 60 StaRUGwirksam

Auf Antrag bestätigt das Restrukturierungsgericht den angenommenen Plan (§ 60 StaRUG). Mit Rechtskraft treten die Planwirkungen ein — auch gegenüber überstimmten Betroffenen.

  • Minderheitenschutz und Schlechterstellungsverbot beachten.
  • Nach Bestätigung Plan umsetzen und Verfahren beenden.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — StaRUG-Restrukturierung

Das Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz ermöglicht eine Sanierung außerhalb eines Insolvenzverfahrens mit einem Restrukturierungsplan, der auch überstimmte Gläubiger bindet.
Bei drohender Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO), regelmäßig mit einem Prognosezeitraum von 24 Monaten. Bei eingetretener Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Weg versperrt.
Nein. Sie können die Planbetroffenen gezielt auswählen (§ 8 StaRUG) — etwa nur Finanzgläubiger, ohne Lieferanten und Arbeitnehmer.
In jeder Gruppe eine Summenmehrheit von 75 % (§ 25 StaRUG). Verweigert eine Gruppe, kann eine gruppenübergreifende Mehrheitsentscheidung greifen (§ 26 StaRUG).
Über eine Stabilisierungsanordnung können Vollstreckungs- und Verwertungsmaßnahmen vorübergehend untersagt werden (§ 29, §§ 49 ff. StaRUG).
Mit der rechtskräftigen Bestätigung durch das Restrukturierungsgericht (§ 60 StaRUG); der Plan bindet dann auch überstimmte Betroffene.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (StaRUG §§ 1 ff., 29 ff., 44 ff.), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.