7 Schritte · Sozialrecht Für Menschen mit Behinderung

Schwerbehinderung feststellen lassen — in 7 Schritten zum GdB.

Der Grad der Behinderung (GdB) eröffnet Nachteilsausgleiche, Steuervorteile und ab GdB 50 den Schwerbehindertenstatus. Dieser Plan führt Sie vom Antrag beim Versorgungsamt über die Bewertung bis zum geprüften Bescheid.

LexMart Redaktion 8 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Der GdB wird auf Antrag beim Versorgungsamt festgestellt (§ 152 SGB IX).
  • Ab GdB 50 gilt man als schwerbehindert; es gibt einen Schwerbehindertenausweis und besonderen Kündigungsschutz.
  • Bewertet wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung (VersMedV); mehrere Beeinträchtigungen werden zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst.
  • Gegen einen zu niedrigen GdB gilt die Monatsfrist für den Widerspruch (§ 84 SGG).

Fristrechner: Bis wann muss Ihr Widerspruch eingehen?

Ist der Bescheid falsch, zählt jeder Tag. Tragen Sie das Bescheiddatum ein — bei Postbescheiden gilt die Bekanntgabe am dritten Tag nach Aufgabe zur Post (§ 37 SGB X); die Monatsfrist läuft ab diesem Tag.

Widerspruch spätestens bis · § 84 SGG
Gut zu wissen
1 Monat
Frist ab Bekanntgabe (§ 84 SGG)

1.
Der Startschuss

Antrag beim Versorgungsamt stellen

§ 152 SGB IXab Antrag

Stellen Sie den Antrag beim Versorgungsamt (bzw. der zuständigen Stelle Ihres Landes). Der GdB wird in der Regel ab Antragstellung festgestellt (§ 152 SGB IX).

  • Alle relevanten Gesundheitsstörungen im Antrag benennen.
  • Behandelnde Ärzte und Kliniken vollständig angeben.
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2.
Die Beweise

Ärztliche Befunde sammeln

BefundeVollständigkeit

Das Amt fordert Befundberichte an. Sammeln Sie vorab aktuelle fachärztliche Unterlagen, Reha-Berichte und Medikamentenpläne — je vollständiger, desto treffsicherer die Bewertung.

  • Auch seelische und funktionelle Einschränkungen dokumentieren.
  • Fehlende Befunde führen häufig zu einem zu niedrigen GdB.
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3.
Die Bewertung

GdB-Bewertung nachvollziehen

VersMedVGesamt-GdB

Bewertet wird nach der Versorgungsmedizin-Verordnung. Mehrere Beeinträchtigungen werden nicht addiert, sondern zu einem Gesamt-GdB zusammengefasst — abhängig davon, wie sie sich gegenseitig verstärken.

  • Einzel-GdB-Werte den VersMedV-Tabellen zuordnen.
  • Wechselwirkungen zwischen den Leiden aufzeigen.
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4.
Das Ergebnis

Bescheid, Ausweis und Merkzeichen

GdB 50Merkzeichen

Prüfen Sie im Bescheid den GdB und die Merkzeichen (z. B. G, aG, B, H, RF, Bl, Gl). Ab GdB 50 erhalten Sie den Schwerbehindertenausweis und Nachteilsausgleiche.

  • Merkzeichen entscheiden über konkrete Vergünstigungen.
  • Auch der Zeitpunkt der Feststellung (rückwirkend?) ist wichtig.
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5.
Bei zu niedrigem GdB

Widerspruch gegen die Feststellung

§ 84 SGG1 Monat

Ist der GdB zu niedrig oder fehlt ein Merkzeichen, legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG) — kostenfrei. Häufig fehlten dem Amt Befunde.

  • Fristwahrend einlegen, dann mit fehlenden Befunden begründen.
  • Konkret benennen, welche Beeinträchtigung unterbewertet wurde.
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6.
Die Umsetzung

Nachteilsausgleiche nutzen

SteuerArbeit

Nutzen Sie die Ausgleiche: Steuerpauschbetrag, Zusatzurlaub, besonderer Kündigungsschutz (§§ 168 ff. SGB IX) und je nach Merkzeichen Vergünstigungen bei Nahverkehr, Kfz-Steuer und Parken.

  • Arbeitgeber und Integrationsamt bei Bedarf einbeziehen.
  • Merkzeichen G/aG eröffnen Mobilitätsvorteile.
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7.
Fallnetz

Verschlimmerungsantrag und Nachlauf

§ 44 SGB XÄnderung

Verschlechtert sich der Zustand, stellen Sie einen Verschlimmerungs-(Neufeststellungs-)Antrag. War der Bescheid rechtswidrig, korrigiert der Überprüfungsantrag (§ 44 SGB X) auch bestandskräftige Bescheide.

  • Neue Befunde stets zeitnah nachreichen.
  • Bei Untätigkeit: Untätigkeitsklage (§ 88 SGG).
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Sozialrecht
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Häufige Fragen

FAQ — GdB & Schwerbehinderung

Ab einem GdB von 50 gilt man als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX) und erhält den Schwerbehindertenausweis sowie Nachteilsausgleiche.
Nein. Es wird ein Gesamt-GdB gebildet, der berücksichtigt, wie sich die Beeinträchtigungen gegenseitig verstärken — die Einzelwerte werden nicht addiert.
Merkzeichen wie G, aG, B, H oder RF entscheiden über konkrete Vergünstigungen, etwa bei Nahverkehr, Parken, Rundfunkbeitrag oder Steuern.
Legen Sie binnen eines Monats Widerspruch ein (§ 84 SGG), nehmen Sie Akteneinsicht (§ 25 SGB X) und reichen Sie fehlende Befunde nach.
Ja. Bei Verschlechterung stellen Sie einen Verschlimmerungs- bzw. Neufeststellungsantrag mit aktuellen Befunden.
Ja. Schwerbehinderte Menschen genießen besonderen Kündigungsschutz; eine Kündigung bedarf der Zustimmung des Integrationsamts (§§ 168 ff. SGB IX).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (SGB IX, X, SGG), dejure.org, Sozialgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.