7 Schritte · Insolvenzrecht Für Unternehmen

Schutzschirmverfahren nutzen — in 7 Schritten zum Sanierungsplan.

Das Schutzschirmverfahren gibt sanierungswilligen Unternehmen bis zu drei Monate Zeit, unter Vollstreckungsschutz und in Eigenverwaltung einen Insolvenzplan zu erarbeiten. Dieser Plan zeigt den Weg von der Bescheinigung bis zum Plan.

LexMart Redaktion 9 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Das Schutzschirmverfahren ist eine Sonderform der Eigenverwaltung zur Planvorbereitung (§ 270d InsO).
  • Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit.
  • Nötig ist eine Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist.
  • Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten und gewährt Vollstreckungsschutz.

Der Weg im Überblick

Der Schutzschirm schützt die Planvorbereitung — an enge Voraussetzungen geknüpft:

Zugang
noch nicht
zahlungsunfähig (§ 270d)
Planfrist
bis 3 Monate
unter Schutzschirm
Ziel
Insolvenzplan
vorbereiten & umsetzen

Zugang nur bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit. Erforderlich ist eine Bescheinigung, dass die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270d InsO). Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Planvorlage.

1.
Der Ausgangspunkt

Zugangsvoraussetzungen prüfen

§ 270d InsOdrohend

Prüfen Sie, ob drohende Zahlungsunfähigkeit (§ 18 InsO) oder Überschuldung vorliegt — aber noch keine eingetretene Zahlungsunfähigkeit. Nur dann ist der Schutzschirm eröffnet.

  • Frühzeitig handeln, solange nur drohende Zahlungsunfähigkeit besteht.
  • Bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit scheidet der Schutzschirm aus.
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2.
Die Voraussetzung

Sanierungsbescheinigung einholen

§ 270d InsOnicht aussichtslos

Holen Sie eine Bescheinigung einer in Sanierung erfahrenen Person ein, dass drohende Zahlungsunfähigkeit/Überschuldung vorliegt und die Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270d InsO).

  • Aussteller muss unabhängig und sachkundig sein.
  • Bescheinigung ist Kern des Zugangs zum Schutzschirm.
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3.
Der Startschuss

Antrag mit Schutzschirm stellen

§ 270d InsOFrist

Stellen Sie den Eröffnungsantrag verbunden mit dem Antrag auf Eigenverwaltung und Schutzschirm. Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Planvorlage und kann Vollstreckungsschutz anordnen.

  • Vorschlag für den Sachwalter kann unterbreitet werden.
  • Eigenverwaltungsplanung beifügen (§ 270a InsO).
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4.
Der Schutzraum

Vollstreckungsschutz nutzen

SchutzLiquidität

Unter dem Schutzschirm können Vollstreckungen untersagt werden. Nutzen Sie die Zeit für Verhandlungen, Liquiditätssicherung und die Vorbereitung des Plans.

  • Massekredite und Insolvenzgeld sichern die Fortführung.
  • Kernstakeholder frühzeitig einbinden.
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5.
Die Aufsicht

Mit dem Sachwalter arbeiten

§ 270c InsOÜberwachung

Das Gericht bestellt einen vorläufigen Sachwalter, der überwacht (§ 270c InsO). Die Geschäftsführung bleibt verfügungsbefugt und stimmt wesentliche Schritte ab.

  • Der vom Schuldner vorgeschlagene Sachwalter wird häufig bestellt.
  • Transparente Zusammenarbeit stärkt das Gläubigervertrauen.
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6.
Das Ziel

Insolvenzplan erarbeiten

§ 217 InsOSanierung

Erarbeiten Sie innerhalb der Frist den Insolvenzplan (§§ 217 ff. InsO) mit Sanierungskonzept, Gruppenbildung und Quoten und stimmen Sie ihn mit den Gläubigern ab.

  • Frühe Abstimmung mit Schlüsselgläubigern.
  • Vergleichsrechnung als Überzeugungsgrundlage.
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7.
Der Abschluss

Übergang ins eröffnete Verfahren

EröffnungUmsetzung

Nach Fristablauf entscheidet das Gericht über die Eröffnung in Eigenverwaltung; der vorbereitete Plan wird abgestimmt, bestätigt und umgesetzt. Scheitert die Sanierung, kann in das Regelverfahren gewechselt werden.

  • Vorbereiteter Plan beschleunigt das eröffnete Verfahren.
  • Bei Aufhebung des Schutzes droht der Wechsel zur Regelinsolvenz.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Schutzschirmverfahren

Für sanierungswillige Unternehmen bei drohender Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung — jedoch nicht bei bereits eingetretener Zahlungsunfähigkeit (§ 270d InsO).
Dass drohende Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt und die angestrebte Sanierung nicht offensichtlich aussichtslos ist (§ 270d InsO).
Das Gericht setzt eine Frist von bis zu drei Monaten zur Vorlage des Insolvenzplans.
Ja. Es handelt sich um eine Sonderform der Eigenverwaltung; die Geschäftsführung bleibt unter Aufsicht eines Sachwalters verfügungsbefugt (§ 270c InsO).
Das Gericht entscheidet über die Eröffnung in Eigenverwaltung; der vorbereitete Insolvenzplan wird abgestimmt und umgesetzt. Scheitert die Sanierung, ist der Wechsel ins Regelverfahren möglich.
Das Gericht kann Vollstreckungsmaßnahmen untersagen, sodass die Sanierung ungestört vorbereitet werden kann.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 270d, 270b, 270c), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.