7 Schritte · Insolvenzrecht Für Selbstständige

Regelinsolvenz für Selbstständige — in 7 Schritten zum Neustart.

Selbstständige und ehemals Selbstständige mit vielen Gläubigern durchlaufen die Regelinsolvenz — ohne zwingenden außergerichtlichen Einigungsversuch, aber mit demselben Ziel: der Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Dieser Plan führt Sie vom Insolvenzgrund bis zum Abschluss.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige sowie ehemals Selbstständige mit ≥ 20 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO).
  • Insolvenzgründe sind Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) und Überschuldung (§ 19 InsO).
  • Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist nicht erforderlich; Sie stellen direkt den Eigenantrag.
  • Nach dreijähriger Wohlverhaltensphase folgt die Restschuldbefreiung (§§ 287, 300 InsO).

Der Weg im Überblick

Die Regelinsolvenz läuft in festen Stufen ab. So gliedert sich das Verfahren:

Zuerst
Insolvenzgrund
Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO)
Dann
Eigenantrag
beim Insolvenzgericht
Ziel
3 Jahre
Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)

Anders als bei der Verbraucherinsolvenz ist kein außergerichtlicher Einigungsversuch nötig. Die Regelinsolvenz gilt für aktuell Selbstständige und für ehemals Selbstständige mit ≥ 20 Gläubigern oder offenen Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO).

1.
Der Ausgangspunkt

Insolvenzgrund feststellen

§ 17 InsO§ 19 InsO

Prüfen Sie, ob Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) oder Überschuldung (§ 19 InsO) vorliegt. Zahlungsunfähig ist, wer fällige Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann.

  • Liquiditätsstatus und Verbindlichkeiten gegenüberstellen.
  • Bei drohender Zahlungsunfähigkeit ist ein Eigenantrag ebenfalls möglich (§ 18 InsO).
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2.
Die Weichenstellung

Regel- oder Verbraucherinsolvenz?

§ 304 InsO20 Gläubiger

Ob Regel- oder Verbraucherinsolvenz gilt, richtet sich nach § 304 InsO: aktuell Selbstständige immer Regelinsolvenz; ehemals Selbstständige nur bei überschaubaren Verhältnissen (unter 20 Gläubiger, keine Arbeitnehmerforderungen) Verbraucherinsolvenz.

  • Gläubigerzahl und offene Löhne/Sozialabgaben prüfen.
  • Die Abgrenzung entscheidet über Verfahrensart und Einigungspflicht.
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3.
Der Startschuss

Eigenantrag beim Insolvenzgericht

§ 13 InsOVerzeichnisse

Stellen Sie den Eigenantrag beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) mit Gläubiger- und Vermögensverzeichnis (§ 13 InsO) und beantragen Sie zugleich die Restschuldbefreiung.

  • Restschuldbefreiungsantrag nicht vergessen (§ 287 InsO).
  • Vollständige Verzeichnisse vermeiden Zwischenverfügungen.
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4.
Die Finanzierung

Verfahrenskosten stunden lassen

§ 4a InsOStundung

Reicht die Masse nicht für die Verfahrenskosten, beantragen Sie die Stundung (§ 4a InsO). Die Kosten werden später und in Raten fällig.

  • Die Stundung wird mit dem Antrag beantragt.
  • Sie sichert den Zugang zum Verfahren trotz fehlender Masse.
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5.
Das Verfahren

Eröffnung und Verwertung

§ 27 InsOVerwalter

Mit der Eröffnung (§ 27 InsO) bestellt das Gericht einen Insolvenzverwalter. Er verwertet die Masse; ein etwaiger Geschäftsbetrieb wird fortgeführt oder abgewickelt.

  • Volle Auskunft und Mitwirkung gegenüber dem Verwalter (§ 97 InsO).
  • Neuerworbenes aus selbstständiger Tätigkeit kann freigegeben werden (§ 35 Abs. 2 InsO).
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6.
Die Bewährung

Wohlverhaltensphase durchhalten

3 Jahre§ 295 InsO

In der dreijährigen Wohlverhaltensphase müssen Sie die Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO): angemessene Erwerbstätigkeit, Auskunft und Herausgabe pfändbarer Beträge.

  • Adress- und Tätigkeitswechsel melden.
  • Bei selbstständiger Tätigkeit die fiktive Angestelltenquote abführen.
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7.
Das Ziel

Restschuldbefreiung erlangen

§ 300 InsOschuldenfrei

Am Ende erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO). Die restlichen Schulden erlöschen — ausgenommen bestimmte Forderungen (§ 302 InsO).

  • Ausgenommen u. a. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung.
  • Danach beginnt der wirtschaftliche Neustart.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Regelinsolvenz

Die Regelinsolvenz gilt für Selbstständige und ehemals Selbstständige mit mindestens 20 Gläubigern oder Forderungen aus Arbeitsverhältnissen (§ 304 InsO). Ein außergerichtlicher Einigungsversuch ist hier nicht erforderlich.
Nein. Anders als in der Verbraucherinsolvenz entfällt der außergerichtliche Einigungsversuch — Sie stellen direkt den Eigenantrag beim Insolvenzgericht.
Einheitlich drei Jahre ab Eröffnung (§ 287 Abs. 2 InsO), anschließend erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO).
Ja. Die selbstständige Tätigkeit kann fortgesetzt und aus der Masse freigegeben werden (§ 35 Abs. 2 InsO); Sie führen dann einen der Angestelltenquote entsprechenden Betrag ab.
Bei unzureichender Masse können die Kosten gestundet werden (§ 4a InsO) und sind erst später in Raten zu zahlen.
Ausgenommen sind u. a. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, bestimmte Geldstrafen und rückständiger Unterhalt aus Pflichtverletzung (§ 302 InsO).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 11 ff., 304, 287), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.