7 Schritte · Insolvenzrecht Für Schuldner

Privatinsolvenz beantragen — in 7 Schritten zum schuldenfreien Neustart.

Die Verbraucherinsolvenz führt überschuldete Menschen in geordneten Schritten aus den Schulden — bis zur Restschuldbefreiung nach drei Jahren. Dieser Plan begleitet Sie vom außergerichtlichen Einigungsversuch bis zum Verfahrensabschluss.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 16. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Die Verbraucherinsolvenz beginnt mit einem außergerichtlichen Einigungsversuch mit den Gläubigern (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO).
  • Scheitert er, bescheinigt eine geeignete Stelle (Schuldnerberatung/Anwalt) das Scheitern — sie ist Voraussetzung des Antrags.
  • Die Verfahrenskosten können bei geringem Einkommen gestundet werden (§ 4a InsO).
  • Nach der dreijährigen Wohlverhaltensphase folgt die Restschuldbefreiung (§ 287 Abs. 2 InsO).

Der Weg im Überblick

Die Verbraucherinsolvenz läuft in festen Stufen ab. So lange dauert es in der Regel:

Zuerst
Einigungsversuch
außergerichtlich (§ 305 InsO)
Dann
Gerichtsverfahren
Eröffnung & Verwertung
Ziel
3 Jahre
Restschuldbefreiung (§ 287 InsO)

Seit 2020 dauert das Verfahren bis zur Restschuldbefreiung einheitlich drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO). Anerkannte Schuldnerberatungsstellen begleiten das Verfahren oft kostenfrei.

1.
Der Ausgangspunkt

Schulden und Vermögen erfassen

ÜberblickGläubigerliste

Verschaffen Sie sich einen vollständigen Überblick: Erstellen Sie eine Gläubiger- und Forderungsliste und eine Vermögensübersicht. Das ist die Grundlage für Einigungsversuch und Antrag.

  • Alle Forderungen mit Betrag, Gläubiger und Aktenzeichen sammeln.
  • Pfändbares Einkommen und verwertbares Vermögen prüfen.
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2.
Die Pflichtstufe

Außergerichtliche Einigung versuchen

§ 305 InsOPlan

Vor dem Gerichtsverfahren müssen Sie den Gläubigern einen außergerichtlichen Einigungsplan anbieten (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Eine Schuldnerberatung hilft bei der Erstellung.

  • Einzelne drängende Gläubiger nicht vorschnell bevorzugt bedienen.
  • Plan realistisch an der pfändbaren Quote ausrichten.
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3.
Die Voraussetzung

Scheitern bescheinigen lassen

§ 305 InsOgeeignete Stelle

Scheitert die Einigung, stellt eine geeignete Stelle oder Person (anerkannte Schuldnerberatung, Anwalt) eine Bescheinigung über den erfolglosen Versuch aus — sie ist Voraussetzung für den gerichtlichen Antrag.

  • Die Bescheinigung darf bei Antragstellung nicht älter als sechs Monate sein.
  • Ohne sie ist der Verbraucherinsolvenzantrag unzulässig.
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4.
Der Startschuss

Antrag beim Insolvenzgericht stellen

§ 305 InsOFormular

Reichen Sie den amtlichen Antrag mit Schuldenbereinigungsplan, Gläubiger- und Vermögensverzeichnis beim Insolvenzgericht (Amtsgericht) ein. Stellen Sie zugleich den Antrag auf Restschuldbefreiung.

  • Restschuldbefreiungsantrag nicht vergessen (§ 287 InsO).
  • Alle Formulare vollständig ausfüllen — sonst drohen Zwischenverfügungen.
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5.
Die Finanzierung

Verfahrenskosten stunden lassen

§ 4a InsOStundung

Reicht das Einkommen nicht für die Verfahrenskosten, beantragen Sie die Stundung (§ 4a InsO). Die Kosten werden dann erst später und in Raten fällig.

  • Die Stundung wird zusammen mit dem Antrag beantragt.
  • Sie sichert den Zugang zum Verfahren trotz geringen Einkommens.
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6.
Die Bewährung

Wohlverhaltensphase durchhalten

3 Jahre§ 295 InsO

Nach Eröffnung tritt das pfändbare Einkommen an den Treuhänder ab. In der dreijährigen Wohlverhaltensphase müssen Sie die Obliegenheiten erfüllen (§ 295 InsO) — u. a. Erwerbsobliegenheit und Auskunftspflichten.

  • Adress- und Arbeitsplatzwechsel dem Treuhänder melden.
  • Erbschaften zur Hälfte herausgeben (§ 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO).
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7.
Das Ziel

Restschuldbefreiung erlangen

§ 300 InsOschuldenfrei

Am Ende erteilt das Gericht die Restschuldbefreiung (§ 300 InsO): Die restlichen Schulden erlöschen. Danach beginnt der wirtschaftliche Neustart — auch mit Blick auf die SCHUFA.

  • Einzelne Forderungen (z. B. aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung) bleiben ausgenommen.
  • SCHUFA-Eintrag wird nach der gesetzlichen Frist gelöscht.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Insolvenzrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Privatinsolvenz

Bis zur Restschuldbefreiung dauert das Verfahren einheitlich drei Jahre (§ 287 Abs. 2 InsO), gerechnet ab Eröffnung.
Ja. Der Versuch einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern ist Voraussetzung; sein Scheitern muss eine geeignete Stelle bescheinigen (§ 305 InsO).
Die Verfahrenskosten können bei geringem Einkommen gestundet werden (§ 4a InsO) und sind erst später in Raten zu zahlen.
Ausgenommen sind u. a. Forderungen aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung, bestimmte Geldstrafen und Unterhaltsrückstände aus Pflichtverletzung (§ 302 InsO).
Ja. Sie müssen sogar einer angemessenen Erwerbstätigkeit nachgehen oder sich darum bemühen (Erwerbsobliegenheit, § 287b InsO); nur der pfändbare Teil des Einkommens wird abgeführt.
Der Pfändungsschutz über das P-Konto bleibt bestehen; unpfändbares Einkommen steht Ihnen weiter zur Verfügung (§ 850k ZPO).
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz und Rechtsprechung ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 16. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (InsO §§ 286 ff., 304 ff.), dejure.org, Insolvenzgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.