7 Schritte · Erbrecht Für Pflichtteilsberechtigte

Enterbt oder übergangen? In 7 Schritten zum Pflichtteil.

Auch wer im Testament nicht bedacht wurde, geht selten leer aus: Nahe Angehörige haben einen Pflichtteil — einen Anspruch auf Geld. Der Weg dahin führt über Auskunft, Bewertung und Bezifferung. Dieser Plan bringt Sie strukturiert zu Ihrem Anteil — bevor die Verjährung zuschlägt.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Pflichtteilsberechtigt sind nur Abkömmlinge, Ehegatte und (wenn keine Kinder da sind) die Eltern (§ 2303 BGB).
  • Der Pflichtteil ist die Hälfte des gesetzlichen Erbteils — und ein reiner Geldanspruch gegen die Erben.
  • Sie haben einen Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB) — die Basis für die Berechnung.
  • Schenkungen zu Lebzeiten können den Pflichtteil erhöhen (Pflichtteilsergänzung, § 2325 BGB); der Anspruch verjährt regelmäßig in drei Jahren.

Pflichtteil-Rechner: Was steht Ihnen zu?

Tragen Sie den geschätzten Nachlasswert und Ihre gesetzliche Erbquote ein. Wir zeigen den gesetzlichen Erbteil und Ihren Pflichtteil (die Hälfte davon).

Gesetzlicher Erbteil
Quote × Nachlass
Ihr Pflichtteil
die Hälfte des Erbteils

1.
Grundfrage

Die Pflichtteilsberechtigung klären

§ 2303 BGB naher Angehöriger

Nicht jeder hat einen Pflichtteil. Berechtigt ist nur ein enger Kreis, wenn er durch Testament oder Erbvertrag enterbt oder übergangen wurde (§ 2303 BGB):

  • Abkömmlinge (Kinder, bei deren Wegfall Enkel).
  • Ehegatte bzw. eingetragener Lebenspartner.
  • Eltern — aber nur, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt.

Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil.

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2.
Die Rechengröße

Die Höhe verstehen — halber gesetzlicher Erbteil

½ des Erbteils Güterstand zählt

Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Entscheidend ist also zunächst, wie hoch der gesetzliche Erbteil ohne Testament gewesen wäre — das hängt von Familienstand, Güterstand und der Zahl der Erben ab.

  • Ein Kind, kein Ehegatte: gesetzlicher Erbteil 1/1 → Pflichtteil 1/2.
  • Ein Kind neben Ehegatten (Zugewinngemeinschaft): Erbteil 1/4 → Pflichtteil 1/8.
  • Nutzen Sie den Pflichtteil-Rechner oben für einen ersten Betrag.
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3.
Der Schlüssel zur Berechnung

Auskunft und Nachlassverzeichnis verlangen

Nachlassverzeichnis § 2314 BGB

Als Pflichtteilsberechtigter kennen Sie den Nachlass meist nicht. Deshalb haben Sie einen Auskunftsanspruch gegen den Erben (§ 2314 BGB) — er muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen.

  • Bestandsverzeichnis über alle Aktiva und Passiva zum Todestag.
  • Ergänzungsrelevante Schenkungen der letzten Jahre müssen mit angegeben werden.
  • Notarielles Verzeichnis verlangen, wenn Zweifel an der Vollständigkeit bestehen.
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4.
Der Wert zählt

Den Nachlasswert ermitteln

Immobilien Verkehrswert

Der Pflichtteil bemisst sich nach dem Verkehrswert des Nachlasses zum Todestag. Gerade bei Immobilien und Unternehmen ist die Bewertung entscheidend — und häufig strittig.

  • Wertermittlung verlangen: Zum Auskunftsanspruch gehört auch die Ermittlung des Wertes einzelner Nachlassgegenstände (§ 2314 BGB).
  • Sachverständigengutachten bei Immobilien — der angesetzte Wert lässt sich überprüfen.
  • Nachlassverbindlichkeiten (z. B. Beerdigungskosten, Schulden) mindern den Wert.
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5.
Oft übersehen

Schenkungen prüfen — die Pflichtteilsergänzung

§ 2325 BGB 10-Jahres-Abschmelzung

Hat der Erblasser zu Lebzeiten verschenkt, um den Pflichtteil zu schmälern, greift die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Solche Schenkungen werden dem Nachlass fiktiv hinzugerechnet.

  • Abschmelzung: Die Schenkung wird pro Jahr seit der Zuwendung um 1/10 weniger berücksichtigt; nach zehn Jahren bleibt sie außen vor.
  • Ausnahme Ehegatten: Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
  • Gegen den Beschenkten kann ein eigener Anspruch bestehen, wenn der Erbe nicht zahlen kann.
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6.
Konkret werden

Den Pflichtteil beziffern und geltend machen

Zahlungsaufforderung Frist setzen

Steht der Nachlasswert fest, beziffern Sie Ihren Anspruch und fordern die Zahlung vom Erben — mit klarer Frist.

  • Betrag berechnen: Pflichtteilsquote × bereinigter Nachlasswert (plus Ergänzung).
  • Schriftlich fordern mit angemessener Zahlungsfrist; der Anspruch ist mit dem Erbfall fällig.
  • Verzugszinsen können ab Verzug hinzukommen.
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7.
Nicht zu lange warten

Verjährung beachten und durchsetzen

Verjährung: 3 Jahre Klage / Anwalt

Der Pflichtteilsanspruch verjährt in der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB) — gerechnet ab dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Enterbung erfahren haben.

  • Frist im Blick behalten: Zahlt der Erbe nicht, hemmen Sie die Verjährung rechtzeitig (z. B. durch Klage).
  • Stufenklage: Auskunft, Wertermittlung und Zahlung lassen sich in einem Verfahren verbinden.
  • Anwaltliche Hilfe sichert Ansprüche und beschleunigt die Durchsetzung.
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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Erbrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Pflichtteil

Abkömmlinge (Kinder, ersatzweise Enkel), der Ehegatte bzw. eingetragene Lebenspartner und — nur wenn keine Abkömmlinge vorhanden sind — die Eltern (§ 2303 BGB). Geschwister und entferntere Verwandte haben keinen Pflichtteil.
Er beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Maßgeblich ist, wie hoch der gesetzliche Erbteil ohne Testament gewesen wäre — das hängt von Güterstand und Zahl der Erben ab. Beispiel: ein Kind neben Ehegatten in Zugewinngemeinschaft erbt gesetzlich 1/4, der Pflichtteil ist also 1/8.
Ja. Als Pflichtteilsberechtigter haben Sie gegen den Erben einen Auskunftsanspruch (§ 2314 BGB). Der Erbe muss ein Nachlassverzeichnis vorlegen und auf Verlangen den Wert einzelner Gegenstände ermitteln; bei Zweifeln können Sie ein notarielles Verzeichnis fordern.
Ja, über die Pflichtteilsergänzung (§ 2325 BGB). Schenkungen der letzten zehn Jahre werden anteilig hinzugerechnet und pro Jahr um 1/10 abgeschmolzen. Unter Ehegatten beginnt die Frist erst mit Auflösung der Ehe.
In der regelmäßigen Frist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und Ihrer Enterbung Kenntnis erlangt haben. Danach ist der Anspruch grundsätzlich nicht mehr durchsetzbar.
Ja, mit der Stufenklage: In der ersten Stufe wird Auskunft (und ggf. Wertermittlung) verlangt, in der zweiten die Zahlung des sich daraus ergebenden Pflichtteils. So bleibt die Verjährung gewahrt, obwohl der genaue Betrag anfangs noch nicht feststeht.
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Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (BGB), dejure.org, Nachlassgerichte. Der Einzelfall kann abweichen.