7 Schritte · Medienrecht Für Unternehmen & Betroffene

Negative Bewertung im Internet löschen lassen — Schritt für Schritt.

Eine einzige ungerechtfertigte Bewertung kann Ruf und Umsatz kosten. Doch nicht jede schlechte Kritik ist zulässig: Unwahre Tatsachen, Schmähungen und Fake-Bewertungen müssen weg. Dieser Plan zeigt Ihnen, wie Sie die Bewertung richtig einordnen und gezielt entfernen lassen.

LexMart Redaktion 10 Min. Lesezeit Stand: 15. Juli 2026 Quellengeprüft
Das Wichtigste in Kürze
  • Entscheidend ist die Abgrenzung: Unwahre Tatsachenbehauptungen sind angreifbar, Meinungsäußerungen grundsätzlich erlaubt.
  • Fehlt ein echter Geschäftskontakt, kann die Bewertung als unzulässig gelöscht werden — die Plattform trifft eine Prüfpflicht.
  • Schmähkritik und Beleidigungen sind nie zulässig und stets zu entfernen (§§ 1004, 823 BGB, § 185 StGB).
  • Bleiben Inhalte in der Google-Suche sichtbar, hilft die Auslistung nach Art. 17 DSGVO.

Löschchancen-Check: Wie gut stehen Ihre Chancen?

Zwei kurze Fragen — und Sie sehen eine erste Einschätzung, ob und wie sich die Bewertung entfernen lässt. Kein Ersatz für die individuelle Prüfung.

Um was handelt es sich bei der Bewertung?
Bestand ein echter Geschäftskontakt?
Ersteinschätzung
Gute Löschchancen
Empfohlener Hebel
Rechtsgrundlage
Nächster Schritt

Vereinfachte Orientierung anhand weniger Kriterien. Die tatsächliche Beurteilung hängt vom konkreten Wortlaut und Kontext ab — im Zweifel anwaltlich prüfen lassen.

1.
Beweise sichern

Die Bewertung dokumentieren — bevor sie verschwindet

Screenshot & URL Beweissicherung

Bewertungen können jederzeit geändert oder gelöscht werden. Sichern Sie deshalb zuerst den Beweis — vollständig und nachvollziehbar.

  • Screenshot der Bewertung inklusive Sternewertung, Nutzername, Datum und sichtbarer URL.
  • Direktlink zur Bewertung kopieren und die Plattform notieren (Google, Kununu, Jameda, Trustpilot …).
  • Kontext festhalten: Gab es den Nutzer als Kunden? Passt der Inhalt zu einem realen Vorgang?
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2.
Die entscheidende Weiche

Einordnen: Tatsache, Meinung oder Schmähung?

Art. 5 GG Abgrenzung

Ob eine Bewertung entfernt werden muss, hängt davon ab, was gesagt wird:

  • Unwahre Tatsachenbehauptung (beweisbar falsch, z. B. „hat nie geliefert"): angreifbar — kein Schutz durch die Meinungsfreiheit.
  • Meinungsäußerung / Werturteil (z. B. „unfreundlich"): grundsätzlich zulässig, auch wenn überspitzt.
  • Schmähkritik / Beleidigung (Herabsetzung ohne Sachbezug): nie zulässig — stets zu entfernen.

Nutzen Sie den Löschchancen-Check oben für eine schnelle Einordnung Ihres Falls.

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3.
Der stärkste Hebel

Bestand überhaupt ein Geschäftskontakt?

BGH-Prüfpflicht Fake-Bewertung?

Ein besonders wirksamer Ansatz: Fehlt jeder tatsächliche Geschäftskontakt, hat die Bewertung keine Grundlage. Nach der Rechtsprechung des BGH muss die Plattform einer begründeten Beanstandung nachgehen und beim Bewertenden einen Nachweis des Kontakts einholen.

So funktioniert das Prüfverfahren: Sie rügen den fehlenden Kontakt → die Plattform leitet die Rüge weiter → kann der Verfasser den Kontakt nicht plausibel machen, ist die Bewertung zu löschen.

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4.
Der erste offizielle Schritt

Die Plattform beanstanden und Meldung einreichen

Melde-/Prüfverfahren § 21 TDDDG

Wenden Sie sich zuerst an den Portalbetreiber — er ist bei rechtswidrigen Inhalten zur Prüfung und ggf. Entfernung verpflichtet. Formulieren Sie die Beanstandung konkret:

  • Beanstandete Passage wörtlich zitieren und begründen, warum sie unzulässig ist.
  • Frist zur Löschung setzen und den Direktlink angeben.
  • Bei anonymen Verfassern: Auskunft über Bestandsdaten nach § 21 TDDDG prüfen (früher § 14 TMG).
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5.
Druck aufbauen

Unterlassung, Widerruf oder Entfernung fordern

§§ 1004, 823 BGB strafbewehrt

Reagiert die Plattform nicht oder ist der Verfasser bekannt, folgt die förmliche Aufforderung. Je nach Fall kommen mehrere Ansprüche in Betracht:

  • Unterlassung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung — beseitigt die vermutete Wiederholungsgefahr.
  • Widerruf einer bereits verbreiteten unwahren Tatsachenbehauptung.
  • Bei schweren Verletzungen ggf. Geldentschädigung (§ 823 BGB i. V. m. Art. 1, 2 GG).
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6.
Sichtbarkeit senken

Google-Auslistung und DSGVO-Löschung

Suchergebnis Art. 17 DSGVO

Bleibt ein rechtsverletzender Inhalt trotz Löschversuchs in der Google-Suche sichtbar, können Sie die Auslistung aus den Suchergebnissen zu Ihrem Namen verlangen (Art. 17 DSGVO — „Recht auf Vergessenwerden").

  • Auslistungsantrag bei der Suchmaschine stellen: konkrete URL, Grund und betroffene Rechte benennen.
  • Interessenabwägung: veraltete, unrichtige oder rein rufschädigende Inhalte überwiegen häufig das Informationsinteresse.
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7.
Rechte durchsetzen

Anwaltliche Hilfe und Kostenrisiko absichern

Einstweilige Verfügung Rechtsschutz

Bleibt die Bewertung online, ist der gerichtliche Weg oft schnell und wirkungsvoll: Bei Äußerungsdelikten lässt sich eine einstweilige Verfügung erwirken. Die Redaktion vermittelt bei Bedarf an einen Partneranwalt im Medien- und Persönlichkeitsrecht.

Denken Sie an das Kostenrisiko: Es richtet sich nach dem Streitwert. Eine passende Rechtsschutzversicherung kann Anwalts- und Gerichtskosten abdecken.

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LexMart RedaktionRedaktionell geprüft · Medienrecht
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Häufige Fragen

FAQ — Bewertungen löschen lassen

Nein. Sachliche, negative Meinungsäußerungen echter Kunden sind grundsätzlich zulässig. Löschbar sind vor allem unwahre Tatsachenbehauptungen, Schmähkritik und Beleidigungen sowie Bewertungen ohne echten Geschäftskontakt.
Eine Tatsachenbehauptung ist dem Beweis zugänglich (wahr oder unwahr), etwa „Termin wurde nicht eingehalten". Eine Meinung ist von Wertung geprägt, etwa „unprofessionell". Unwahre Tatsachen sind angreifbar, Meinungen sind grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt.
Ja. Nach der Rechtsprechung des BGH trifft den Portalbetreiber bei einer hinreichend konkreten Beanstandung eine Prüfpflicht. Er muss die Rüge an den Bewertenden weiterleiten und einen Nachweis des behaupteten Geschäftskontakts einholen; bleibt dieser aus, ist die Bewertung zu löschen.
Sie richten Ihr Vorgehen zunächst gegen den Plattformbetreiber. Bei rechtsverletzenden Inhalten kann zudem ein Auskunftsanspruch über die Bestandsdaten des Verfassers nach § 21 TDDDG (früher § 14 TMG) bestehen.
Neben dem Vorgehen gegen die Bewertung selbst können Sie die Auslistung aus den Google-Suchergebnissen verlangen (Art. 17 DSGVO). Dabei wird zwischen Ihren Rechten und dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen.
Die Kosten richten sich nach dem Streitwert und dem gewählten Weg (Beanstandung, Abmahnung, einstweilige Verfügung, Klage). Eine Rechtsschutzversicherung kann Anwalts- und Gerichtskosten im Rahmen des Vertrags übernehmen.
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Die Übermittlung begründet keinen Anspruch auf Beratung und kein Mandatsverhältnis. Bei eilbedürftigen Äußerungssachen wenden Sie sich bitte unmittelbar an einen Rechtsanwalt.

Rechtsstand & Quellen: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der Beitrag bildet anerkannte Grundsätze von Gesetz, Rechtsprechung und Kommentarliteratur ab und nennt keine erfundenen Aktenzeichen. Stand: 15. Juli 2026. Quellen u. a.: gesetze-im-internet.de (BGB, StGB, TDDDG, DSGVO), dejure.org, BGH-Rechtsprechung zu Bewertungsportalen. Der Einzelfall kann abweichen.