Kaution und Anlage prüfen
Die Kaution beträgt höchstens drei Nettokaltmieten und ist insolvenzfest sowie verzinslich anzulegen (§ 551 BGB).
- Zinsen stehen Ihnen zu.
- Prüfen Sie Mietvertrag und Anlagenachweis.
Sie sind ausgezogen, aber die Kaution bleibt aus? Der Vermieter darf sie nur für berechtigte Ansprüche einbehalten und muss zeitnah abrechnen. So holen Sie Ihr Geld zurück.
Nach dem Auszug hat der Vermieter eine angemessene Prüf- und Abrechnungsfrist. Die Rechtsprechung gewährt meist bis zu sechs Monate — tragen Sie Ihr Auszugsdatum ein.
Die Kaution beträgt höchstens drei Nettokaltmieten und ist insolvenzfest sowie verzinslich anzulegen (§ 551 BGB).
Das Übergabeprotokoll dokumentiert den Zustand bei Auszug und ist Ihr wichtigster Beweis gegen unberechtigte Abzüge.
Der Vermieter hat eine angemessene Prüffrist — meist bis zu sechs Monate. Unstreitige Teile sind aber früher auszuzahlen.
Einbehalten darf der Vermieter nur wegen berechtigter, konkret bezifferter Forderungen — etwa offene Miete oder von Ihnen verursachte Schäden, nicht aber normale Abnutzung.
Fordern Sie die Kaution samt Zinsen schriftlich unter Fristsetzung zurück und verlangen Sie eine Abrechnung über etwaige Abzüge.
Zahlt der Vermieter nicht, setzen Sie eine letzte Frist und kündigen Sie gerichtliche Schritte an; ab Verzug können Sie Verzugszinsen verlangen.
Notfalls setzen Sie den Anspruch per Mahn- oder Klageverfahren durch; er verjährt regelmäßig in drei Jahren (§ 195 BGB).