Bescheid und Zustellung prüfen
Prüfen Sie, ob ein Mahnbescheid oder schon ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, und notieren Zustelldatum sowie Fristende.
- Der gelbe Umschlag trägt das Zustelldatum.
- Beide Bescheide haben eine Zwei-Wochen-Frist.
Zwei Wochen entscheiden über dreißig Jahre Vollstreckbarkeit. Wer einen Mahnbescheid erhält, muss handeln — wer eine Forderung hat, bekommt hier den schnellsten Titel.
Widerspruch gegen den Mahnbescheid und Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid sind binnen zwei Wochen ab Zustellung einzulegen.
Prüfen Sie, ob ein Mahnbescheid oder schon ein Vollstreckungsbescheid vorliegt, und notieren Zustelldatum sowie Fristende.
Klären Sie, ob die Forderung besteht, ob sie beziffert nachvollziehbar ist und ob Einwendungen wie Verjährung greifen.
Nutzen Sie das beiliegende Formular, unterschreiben und senden es fristgerecht an das Mahngericht — auch bei Unsicherheit.
Nach Widerspruch geht die Sache auf Antrag ins Streitverfahren; nun muss der Gläubiger die Forderung begründen und beweisen.
Gegen einen Vollstreckungsbescheid hilft der Einspruch binnen zwei Wochen; bei unverschuldeter Versäumung die Wiedereinsetzung.
Als Gläubiger beantragen Sie den Mahnbescheid beim zentralen Mahngericht — ohne Anwalt, für eine halbe Gerichtsgebühr.
Mit dem Titel folgen Konto- und Lohnpfändung sowie die Vermögensauskunft; bei Vermögenslosigkeit ist eine Ratenvereinbarung wirtschaftlicher.